2.3320
# Verordnung zur versuchsweisen Weiterführung der Kostenlenkung im Personalbereich mittels Globalbudget
Vom 03.10.2018 (Stand 01.01.2019)

### **Art. ikel 1** Globalbudget: Grundsatz {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3320--ikel 1}

1. Die Kostenlenkung im Personalbereich wird für die Dauer dieses Beschlusses mittels Globalbudget-System fortgeführt.
2. Das Globalbudget-System gilt für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, für die der Landrat die Besoldung beschliesst und die der Organisationshoheit des Regierungsrats unterstehen.
3. Solange das Globalbudget-System für den Personalbereich gilt, ist der Regierungsrat ermächtigt, von folgenden Bestimmungen abzuweichen:
   a) von Artikel 37a ff. der Verordnung vom 9. November 1982 über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung, RB 2.3321) betreffend Stellenplan und Stellenbewirtschaftung
   b) von Artikel 21 der Verordnung vom 21. Oktober 2009 über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV, RB 3.2111) betreffend Jährlichkeit des Budgets sowie Spezifikation und Vergleichbarkeit nach Verwaltungseinheiten sowie von Artikel 23 betreffend Budgetierung bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget

### **Art. ikel 2** Globalbudget: Abrechnungsmodus {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3320--ikel 2}

1. Der Landrat beschliesst das Globalbudget Personalaufwand (Sachgruppe 30) für vier Jahre, indem er das Budget für das erste Jahr beschliesst und die durchschnittliche inflationsbereinigte Kostensteigerungsquote für die drei darauffolgenden Jahre festlegt.
2. Vorbehalten bleiben der Teuerungsausgleich, den der Regierungsrat nach Artikel 43 der Personalverordnung vom 15. Dezember 1999 (PV. RB 2.4211) beschliesst, exogen bedingte Arbeitgeberbeitragserhöhungen (AHV, Unfall, Pensionskasse) sowie Veränderungen in der Anzahl der Klassen an den kantonalen Schulen.
3. Exogen bedingte Veränderungen nach Absatz 2 sind dem Landrat zusammen mit der Rechnung zur Kenntnis zu bringen.
4. Die Verwaltung darf das jährliche Globalbudget im Personalbereich überschreiten, sofern die Summe der Globalbudgets über die Globalbudgetperiode von vier Jahren die Vorgabe gemäss Absatz 1 nicht verletzt.

### **Art. ikel 3** Berichterstattung {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3320--ikel 3}

1. Der Regierungsrat erstattet dem Landrat jährlich Bericht über die Entwicklung der Personalkosten.
2. Die Finanzkommission ist regelmässig und in geeigneter Weise über den Stand zu informieren.

### **Art. ikel 4** Inkrafttreten und Befristung {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3320--ikel 4}

1. Dieser Landratsbeschluss untersteht dem fakultativen Referendum. Er tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
2. Er ist befristet und gilt bis zum 31. Dezember 2022.