2.3321
# Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit
(Organisationsverordnung)
Vom 09.11.1982 (Stand 01.01.2026)

## 1 Der Regierungsrat

## 1.1 Grundzüge

### **Art. ikel 1** Stellung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 1}

1. Der Regierungsrat ist, unter Vorbehalt der Befugnisse des Landrates, die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.

### **Art. ikel 2** Funktionen: Übersicht {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 2}

1. Der Regierungsrat erfüllt seine Aufgaben, indem er insbesondere:
   1. die Führungsaufgaben wahrnimmt
   2. die Kantonsverwaltung leitet
   3. bei der kantonalen und eidgenössischen Rechtsetzung mitwirkt
   4. im Gesetzgebungsvollzug und in der Verwaltungsrechtspflege tätig ist
   5. für die Verbindung der Behörden mit der Öffentlichkeit sorgt

### **Art. ikel 3** Funktionen: Führungsaufgaben {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 3}

1. Der Regierungsrat nimmt die Führungsaufgaben wahr, indem er insbesondere:
   1. im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung die hauptsächlichsten Ziele des staatlichen Handelns festlegt
   2. die für den Kanton und die Region bedeutsamen Entwicklungen beobachtet, beurteilt und rechtzeitig zweckmässige Vorkehren anordnet
   3. die staatliche Aktivität in allen Bereichen in zweckmässigem Umfang plant
   4. die Koordination der staatlichen Tätigkeit auf Regierungsebene sicherstellt
   5. den Kanton nach innen und aussen vertritt

### **Art. ikel 4** Funktionen: Leitung der Kantonsverwaltung {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 4}

1. Der Regierungsrat sorgt für eine rechtmässige, leistungsfähige und rationelle Tätigkeit der gesamten Kantonsverwaltung.
2. Er bestimmt im Rahmen der Gesetzgebung die zweckmässige Organisation der Kantonsverwaltung und sorgt für die Koordination auf allen Ebenen der Kantonsverwaltung sowie zwischen dieser und andern Trägern von Verwaltungsaufgaben. Er regelt die Stellvertretung.
3. Er übt die regelmässige und systematische Aufsicht über die Kantonsverwaltung aus.

### **Art. ikel 5** Funktionen: Mitwirkung bei der Rechtsetzung {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 5}

1. Unter Wahrung der Befugnisse der Stimmbürger und des Landrates wirkt der Regierungsrat bei der kantonalen Rechtsetzung mit, indem er Rechtserlasse vorbereitet und im Rahmen der Kantonsverfassung und der Gesetzgebung selbst Recht setzt.
2. Er gibt die Vernehmlassungen ab, zu denen der Bund den Kanton auffordert.

### **Art. ikel 6** Funktionen: Vollziehung und Rechtspflege {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 6}

1. Der Regierungsrat nimmt jene Verwaltungshandlungen selber vor, die aufgrund der Gesetzgebung oder wegen ihrer Bedeutung nicht nachgeordneten Behörden oder Amtsstellen zur Erledigung übertragen werden können.
2. Er entscheidet über Beschwerden, soweit ihm deren Beurteilung aufgrund der Gesetzgebung zukommt.

### **Art. ikel 7** Funktionen: Information der Öffentlichkeit {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 7}

1. Der Regierungsrat sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit über seine Absichten, Entscheidungen und Massnahmen sowie über die Arbeit der Kantonsverwaltung orientiert wird, soweit ein allgemeines Interesse hieran besteht und durch die Information keine vorrangigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden.

## 1.2 Der Regierungsrat als Kollegium

## 1.2.1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. ikel 8** Kollegialsystem {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 8}

1. Die Aufgaben des Kollegiums haben Vorrang vor allen anderen Verpflichtungen eines Mitgliedes des Regierungsrates.

### **Art. ikel 9** Ausschüsse {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 9}

1. Der Regierungsrat kann zur Planung, Koordination und Vorbereitung von Geschäften Ausschüsse aus seiner Mitte bestellen.
2. Diese Ausschüsse bereiten Beratungen und Entscheidungen des Regierungsrates vor.

### **Art. ikel 10** Kompetenzdelegation {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 10}

1. Soweit die Gesetzgebung ihn nicht ausdrücklich als zuständig erklärt, kann der Regierungsrat die Zuständigkeit zum Entscheid einer ihm untergeordneten Instanz übertragen. Das gilt auch dort, wo eine Verordnung eine bestimmte Direktion, ein bestimmtes Amt oder eine bestimmte Abteilung als zuständig bezeichnet.
2. Der Rechtsmittelweg an den Regierungsrat bleibt gewährleistet, sofern ihn die Gesetzgebung nicht ausdrücklich ausschliesst.

### **Art. ikel 11** Unterzeichnung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 11}

1. Erlasse, die im Amtsblatt veröffentlicht werden, Verträge und Korrespondenzen des Regierungsrates mit Behörden anderer Kantone und des Bundes sowie Korrespondenzen von besonderer Tragweite unterzeichnen der Landammann und der Kanzleidirektor.
2. Für Vertragsabschlüsse kann der Regierungsrat besondere Vollmachten erteilen.
3. Alle übrigen vom Regierungsrat ausgehenden Akten einschliesslich die Protokollauszüge unterzeichnet der Kanzleidirektor allein.

### **Art. ikel 12** Mitteilung der Regierungsratsbeschlüsse {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 12}

1. Die Regierungsratsbeschlüsse werden den Beteiligten sowie den daran interessierten Behörden und Amtsstellen in der Regel durch Protokollauszug mitgeteilt.

### **Art. ikel 13** Weibeldienst {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 13}

1. Der Regierungsrat wird durch den Landweibel bedient.

## 1.2.2 Vorbereitung der Geschäfte

### **Art. ikel 14** Zuweisung der Geschäfte {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 14}

1. Die zuhanden des Regierungsrates einlaufenden Geschäfte sind dem Landammannamt oder einer Direktion zur Begutachtung und Antragstellung zu übergeben, sofern nicht eine direkte Erledigung angezeigt ist.

### **Art. ikel 15** Direktionsanträge {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 15}

1. Direktionsanträge sind in der Regel schriftlich und in jener Form abzufassen, in welcher der Regierungsrat sie beschliessen soll.
2. Direktionsanträge zu Rechtserlassen und zu wichtigen Geschäften sind rechtzeitig jedem Mitglied des Regierungsrates und dem Kanzleidirektor zuzustellen.

## 1.2.3 Verhandlungsordnung

### **Art. ikel 16** Einberufung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 16}

1. Der Regierungsrat tritt zusammen, so oft die Geschäfte es erfordern.
2. Der Landammann beruft von sich aus oder auf Begehren zweier Mitglieder des Regierungsrates zu den Sitzungen ein.

### **Art. ikel 17** Vorsitz {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 17}

1. Der Landammann leitet die Verhandlungen des Regierungsrates. Ist er verhindert, tritt der Landesstatthalter, und wenn auch dieser verhindert ist, das amtsälteste Mitglied des Regierungsrates an seine Stelle.

### **Art. ikel 18** Weitere Teilnehmer {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 18}

1. Der Kanzleidirektor nimmt an den Verhandlungen des Regierungsrates mit beratender Stimme teil.
2. Der Regierungsrat zieht Angestellte und ausserhalb der Verwaltung stehende Sachkundige bei, wenn es zu seiner Information als angezeigt erscheint.

### **Art. ikel 19** Ausstandspflicht {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 19}

1. Mitglieder des Regierungsrates treten in den Ausstand, wenn das Gesetz über den Ausstand sie dazu verhält.

### **Art. ikel 19a** Offenlegung der Interessenbindungen {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 19a}

1. Die Ratsmitglieder unterrichten zu Beginn der Amtsdauer, bei Neueintritt und bei Veränderungen schriftlich die Standeskanzlei über die Interessenbindungen, die das Amt betreffen könnten.
2. Offenzulegen sind insbesondere:
   a) Berufliche Tätigkeiten sowie Arbeitgeberin und Arbeitgeber
   b) Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien von Unternehmungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts
   c) Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts
   d) andauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen in kommunalen, kantonalen, nationalen oder internationalen Organisationen, Interessengruppen, Verbänden und Vereinen sowie
   e) andere politische Ämter
3. Die Standeskanzlei erstellt ein öffentliches Register über die Angaben der Ratsmitglieder. Sie veröffentlicht die Interessenbindungen im Internet.
4. Das Berufsgeheimnis im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuchs bleibt vorbehalten.

### **Art. ikel 20** Ausschluss der Öffentlichkeit {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 20}

1. Die Verhandlungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.

### **Art. ikel 21** Beschlussfähigkeit {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 21}

1. Um gültig verhandeln zu können, müssen wenigstens vier Mitglieder des Regierungsrates anwesend sein.

### **Art. ikel 22** Stimmabgabe {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 22}

1. Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung, wenn er nicht für bestimmte Geschäfte das geheime Verfahren anordnet.
2. Bei Wahlen muss das geheime Verfahren durchgeführt werden, wenn zwei Mitglieder es verlangen.
3. Ein Beschluss kann rückgängig gemacht werden, wenn wenigstens vier Mitglieder zustimmen und keine Rechtskraft entgegensteht.
4. Abwesende Mitglieder können nicht stimmen.

### **Art. ikel 23** Mehrheitsbeschluss {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 23}

1. Der Regierungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit.
2. Der Landammann stimmt nicht, ausser bei Wahlen. Er gibt den Stichentscheid. Bei Stimmengleichheit in Wahlgeschäften entscheidet das Los.

### **Art. ikel 24** Ausserordentliche Verfahren {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 24}

1. In dringenden Fällen kann der Landammann ausserordentliche Verfahren der Kollegialverhandlung anordnen, wie Zirkulationsbeschlüsse, Telefonkonferenzen und anderes.
2. Solche Beschlüsse sind jenen des ordentlichen Verfahrens gleichgestellt; sie sind ins nächste Sitzungsprotokoll aufzunehmen.

### **Art. ikel 25** Protokoll {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 25}

1. Über die Beschlüsse des Regierungsrates wird ein Protokoll geführt.

### **Art. ikel 26** Geschäftsordnung {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 26}

1. Der Regierungsrat kann zur Regelung der Einzelheiten des Geschäftsganges eine Geschäftsordnung erlassen.

## 1.3 Der Landammann

### **Art. ikel 27** Aufgaben {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 27}

1. Der Landammann leitet die Tätigkeit des Regierungsrates.
2. Er wacht darüber, dass der Regierungsrat seine Aufgaben rechtzeitig erkennt, sachgerecht in Angriff nimmt, aufeinander abstimmt und innert nützlicher Frist erledigt.
3. Insbesondere ist der Landammann verantwortlich für:
   1. die zentrale Planung, Koordination und Kontrolle der Regierungstätigkeit
   2. die Koordination unter den Direktionen
   3. die Koordination mit den Aufgaben und Arbeiten des Landrates und der Gemeinden
   4. die Vertretung des Regierungsprogrammes und des Rechenschaftsberichtes vor dem Landrat
4. Der Landammann vertritt den Regierungsrat, sofern diese Aufgabe nicht dem Regierungsrat als Kollegialbehörde zufällt oder auf einzelne Mitglieder des Regierungsrates übertragen wird.

### **Art. ikel 28** Vorsorgliche Massnahmen, Präsidialverfügungen {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 28}

1. In dringlichen Fällen ordnet der Landammann vorsorgliche Massnahmen an.
2. Ist die Einberufung einer Sitzung oder die Durchführung eines ausserordentlichen Verfahrens nicht möglich, entscheidet der Landammann anstelle des Regierungsrates.
3. Seine Verfügungen sind dem Regierungsrat nachträglich zu unterbreiten und als Beschluss ins Protokoll aufzunehmen.

### **Art. ikel 29** Stellvertretung {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 29}

1. Der Landesstatthalter ist der Stellvertreter des Landammanns; er übernimmt alle Obliegenheiten des Landammanns, wenn dieser an der Amtsführung verhindert ist. Ist auch der Landesstatthalter verhindert, übernimmt das amtsälteste Ratsmitglied seine Aufgaben.

## 1.4 Die Mitglieder des Regierungsrates

### **Art. ikel 30** Direktionsvorsteher {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 30}

1. Jedes Mitglied des Regierungsrates leitet eine oder mehrere Direktionen. Der Landammann leitet zusätzlich das Landammannamt.
2. Für jeden Direktionsvorsteher ist ein anderes Mitglied als Stellvertreter zu bezeichnen.

## 2 &hellip;

## 3 Die Direktionen

## 3.1 Gliederung und Ziel

### **Art. ikel 36** Gliederung {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 36}

1. Der Regierungsrat gliedert die Kantonsverwaltung in Direktionen.
2. Jede Direktion umfasst ein Amt oder mehrere Ämter.
3. Das Amt kann aus einer Abteilung oder aus mehreren Abteilungen bestehen.
4. Die hierarchische Gliederung der Kantonsverwaltung in Direktionen, Ämter und Abteilungen gilt unabhängig davon, wie die einzelnen Verwaltungseinheiten bezeichnet sind.
5. Dieser Gliederung unterstehen nicht die selbständigen, die gemischtwirtschaftlichen und die privatrechtlichen Anstalten und Körperschaften, denen Verwaltungsaufgaben übertragen sind.

### **Art. ikel 37** Ziel {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 37}

1. Die Direktionen und die ihnen unterstellten Ämter und Abteilungen sind so zu gliedern, dass sie eine rechtmässige, zweckmässige, haushälterische und leistungsfähige Verwaltung ermöglichen.

## 3.1a &hellip;

### **Art. ikel 37a–37b** &hellip; {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 37a–37b}

## 3.2 Organisation innerhalb der Direktionen

### **Art. ikel 38** Gliederung, Zuteilung der Mitarbeiter {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 38}

1. Die Gliederung der Direktionen in Ämter und Abteilungen wird vom Regierungsrat vorgenommen. Er schafft hierüber das Organisationsreglement, das zu veröffentlichen ist.
2. Der Regierungsrat legt fest, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den einzelnen Verwaltungszweigen zur Verfügung stehen, damit diese ihre Aufgaben erfüllen können.

### **Art. ikel 39** Aufgaben des Direktionsvorstehers: Organisation {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 39}

1. Im Rahmen von Artikel 38 organisiert der Direktionsvorsteher seine Direktion.

### **Art. ikel 40** Aufgaben des Direktionsvorstehers: Leitung {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 40}

1. Der Direktionsvorsteher leitet seine Direktion nach den Grundsätzen einer rechtmässigen, sachgerechten und rationellen Verwaltungsführung im Rahmen der vom Regierungsrat beschlossenen Zielsetzung.
2. Er erfüllt seine Aufgaben, indem er insbesondere:
   1. periodisch Aufgaben und Ziele der Direktion festlegt
   2. die Planung und Budgetierung für die Direktion sicherstellt und überwacht
   3. den Regierungsrat laufend über alle wichtigen Vorgänge aus dem Bereich der Direktion informiert und die dem Regierungsrat zustehenden Entscheidungen vorbereitet
   4. die seinen Zuständigkeitsbereich betreffenden Beschlüsse des Regierungsrates vollzieht
   5. die Tätigkeit der Ämter und Abteilungen der Direktion untereinander koordiniert
   6. die Organisation der Direktion periodisch auf ihre Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit überprüft und dem Regierungsrat beantragt, sie den veränderten Erfordernissen anzupassen

### **Art. ikel 41** Sekretariat {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 41}

1. Die allgemeinen Geschäfte der Direktion werden durch deren Sekretariat besorgt.
2. Das Sekretariat steht unter der Leitung des Generalsekretärs, der als Stabsstelle der Direktion bei der Leitung der Direktion mitwirkt.
3. Zur Schaffung leistungsfähiger Sekretariate können diese zusammengelegt werden.
4. Der Generalsekretär kann gleichzeitig Vorsteher von Ämtern und Abteilungen sein.

### **Art. ikel 42** Kommissionen {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 42}

1. Die dem Regierungsrat unterstehenden Kommissionen sind den einzelnen Direktionen zuzuteilen. Ist der Direktionsvorsteher Mitglied einer bestimmten Kommission, kann er sich in dieser Funktion ausnahmsweise durch den Generalsekretär oder durch einen anderen Chefbeamten vertreten lassen.
2. Der Regierungsrat kann für die Überwachung einzelner Abteilungen und Ämter oder für die Vorberatung wichtiger Vorlagen Kommissionen einsetzen.
3. Vorbehältlich abweichender Vorschriften kommt den Kommissionen nur beratende Funktion zu.
4. Sofern keine besonderen gesetzlichen Vorschriften bestehen, kann der Regierungsrat für einzelne Kommissionen Reglemente erlassen.
5. Vor Ablauf der Amtsdauer einer vom Regierungsrat eingesetzten Kommission hat dieser zu prüfen, ob die Kommission beibehalten werden soll. Verneint er diese Frage, hat eine Erneuerungswahl zu unterbleiben.

## 3.3 Aufgabenbereiche

### **Art. ikel 43** {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 43}

1. Der Regierungsrat umschreibt die Aufgabenbereiche der Direktionen, der Ämter und der Abteilungen im Organisationsreglement.

## 3.4 Zuständigkeitsordnung

### **Art. ikel 44** Begriff {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 44}

1. Die Zuständigkeit zur Entscheidung bedeutet das Recht, im Verkehr nach aussen rechtsverbindlich zu handeln, zu entscheiden und Verfügungen zu erlassen.
2. Wo die Gesetzgebung von Zuständigkeit spricht, meint sie die Zuständigkeit zur Entscheidung.

### **Art. ikel 45** Allgemeine Zuständigkeitsordnung {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 45}

1. Die Zuständigkeit der Direktionen, der Ämter und der Abteilungen richtet sich nach der Gesetzgebung sowie nach den besonderen Beschlüssen, die der Regierungsrat gestützt auf Artikel 10, 11 und 49 fasst.

### **Art. ikel 46** Unterschriftsberechtigung: im Allgemeinen {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 46}

1. Grundsätzlich ist unterschriftsberechtigt, wer nach Artikel 44 und 45 zuständig ist.
2. Zeichnungsberechtigt sind:
   1. der Direktionsvorsteher, sein Stellvertreter oder der Generalsekretär, wenn die Direktion zuständig ist
   2. der Vorsitzende einer Kommission allein oder zusammen mit dem Protokollführer oder deren Stellvertreter, wenn die Kommission zuständig ist
   3. der Vorsteher eines Amtes oder sein Stellvertreter, wenn das Amt zuständig ist
   4. der Vorsteher einer Abteilung oder sein Stellvertreter, wenn die Abteilung zuständig ist
3. Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement, wer neben den in Absatz 2 erwähnten Personen für die zuständige Behörde oder Verwaltungsstelle unterschriftsberechtigt ist. Er kann Einzel- oder Kollektivzeichnung vorschreiben.

### **Art. ikel 47** Aufgaben des Direktionsvorstehers: im Bank- und Postcheckverkehr {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 47}

1. Der Direktionsvorsteher ordnet die Unterschriftsberechtigung im Bank- und Postcheckverkehr. Die allgemeinen Vorschriften und Weisungen über das Rechnungswesen sind zu beachten.

### **Art. ikel 48** Kompetenzstreitigkeiten {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 48}

1. Streitige Fragen der Zuständigkeit zwischen den Direktionen entscheidet der Regierungsrat.

### **Art. ikel 49** Finanzkompetenzen {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 49}

1. Die Direktionen verfügen über die ihnen im Voranschlag oder durch besonderen Beschluss des Landrates eingeräumten Kredite selbständig, sofern der Betrag bestimmt bezeichnet und der Empfangsberechtigte ausdrücklich erwähnt oder durch den Kreditzweck eindeutig bestimmt ist.
2. Sind der Betrag oder der Empfangsberechtigte nicht bestimmt, oder handelt es sich um Pauschalkredite, kann der Regierungsrat im Rahmen des Voranschlags bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Vorsteher der Direktionen, Ämter und Abteilungen Ausgaben tätigen können.

## 3.5 Zusammenarbeit innerhalb der Kantonsverwaltung

### **Art. ikel 50** Grundsatz der Selbstkoordination {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 50}

1. Fällt ein Geschäft in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Direktionen, sorgen die Beteiligten von sich aus für rechtzeitige gegenseitige Information und geeignete Koordination.
2. Die zur Hauptsache beteiligte Direktion übernimmt die Federführung für das Geschäft.

### **Art. ikel 51** Koordinierende Stellen {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 51}

1. Der Regierungsrat kann die Koordination bestimmter Geschäfte bestehenden Verwaltungseinheiten auftragen oder dauernd oder auf Zeit Koordinationsstellen, wie interdepartementale Konferenzen, Ausschüsse und Projektgruppen einsetzen.
2. In diese Koordinationsstellen können auch Sachverständige berufen werden, die nicht der Kantonsverwaltung angehören.

## 3.6 Erziehungsrat

### **Art. ikel 52** {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 52}

1. Der Erziehungsrat untersteht besonderen Vorschriften. Seine Aufgaben richten sich namentlich nach der Kantonsverfassung und nach den Bestimmungen der Schulordnung.

## 4 Das Verwaltungsverfahren

### **Art. ikel 53–84** &hellip; {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 53–84}

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. ikel 85** Vollzug {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 85}

1. Der Vollzug obliegt dem Regierungsrat. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

### **Art. ikel 86** Änderung bisherigen Rechts {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 86}

1. Änderungen des geltenden Rechts finden sich im Anhang II, der Bestandteil dieser Verordnung ist.

### **Art. ikel 86a** Zweite Änderung bisherigen Rechts {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 86a}

1. Änderungen des geltenden Rechts finden sich im Anhang IIa, der Bestandteil dieser Verordnung ist.

### **Art. ikel 87** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 87}

1. Aufhebung bisherigen Rechts finden sich im Anhang III, der Bestandteil dieser Verordnung ist.

### **Art. ikel 88** Übergangsbestimmungen {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 88}

1. Jede Behörde beendet die Verfahren, die bei ihr im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängig gemacht sind, nach den bisher geltenden Vorschriften.
2. Alle weiteren Verfahren sowie ein anschliessendes Rechtsmittelverfahren und die Vollstreckung richten sich nach dieser Verordnung.
3. Im Übrigen erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Übergangsbestimmungen.

### **Art. ikel 89** Referendum und Inkrafttreten {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3321--ikel 89}

1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Er kann die Verordnung stufenweise in Kraft setzen.