2.3327
# Reglement über die Unterschriftsberechtigung
Vom 03.04.2001 (Stand 01.01.2026)

### **Art. ikel 1** Begriff und Gegenstand {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3327--ikel 1}

1. Die Unterschriftsberechtigung im Sinne dieses Reglements ermächtigt, Verfügungen und andere verbindliche Willenserklärungen für die Direktion, das Amt oder die Abteilung zu unterzeichnen.
2. Unverbindliche Korrespondenz und Meinungsäusserungen werden nicht erfasst.

### **Art. ikel 2** Berechtigte Personen {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3327--ikel 2}

1. Neben den Personen, die nach Artikel 46 Absatz 2 der Organisationsverordnung unterschriftsberechtigt sind, sind für die nachfolgenden Bereiche zeichnungsberechtigt:
   a) im Bereich der Finanzdirektion:
   Schuldbetreibung und Konkurs: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift
   Haftumwandlungsbegehren: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift
   Steuern: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift. Für Massenverfügungen bleibt die besondere Gesetzgebung vorbehalten
   Finanzkontrolle: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift
   Grundstückschätzungen: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift. Für Massenverfügungen bleibt die besondere Gesetzgebung vorbehalten
   b) im Bereich der Bildungs- und Kulturdirektion:
   Erteilung von Lehrbewilligungen: Vorsteherin oder Vorsteher des Amts für Volksschulen, Einzelunterschrift
   Verfügungen des Pauschalbeitrags gemäss Artikel 3 der Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (RB 10.1222): Leiterin oder Leiter des Rechnungswesens, Einzelunterschrift
   Verfügungen über Beiträge an die allgemeine Weiterbildung gemäss Artikel 21 des Reglements über die Berufs- und Weiterbildung (RB 70.1105), die dem Bereich Integration zugeordnet werden können: Leiterin oder Leiter der Ansprechstelle für Integrationsfragen, Einzelunterschrift
   c) im Bereich der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion:
   …
   Auszahlung bewilligter Subventionen für Gewässerschutzmassnahmen: Vorsteherin oder Vorsteher des Amtes für Umweltschutz, Einzelunterschrift
   d) im Bereich der Sicherheitsdirektion:
   Asyl, Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift
   Bussenverfügungen im Strassenverkehr: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, die der Direktionsvorsteher oder die Direktionsvorsteherin dazu ermächtigt, Einzelunterschrift
   Administration des Strassen- und Schiffsverkehrs: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift
   Militär und Bevölkerungsschutz: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift
   e) im Bereich der Volkswirtschaftsdirektion:
   Auszahlung bewilligter Investitionshilfen in der Landwirtschaft: Vorsteher oder Vorsteherin des Amtes für Landwirtschaft, Einzelunterschrift
   Auszahlung von Direktzahlungen: Vorsteher oder Vorsteherin des Amtes für Landwirtschaft, Einzelunterschrift
   Verfügungen zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht: Vorsteherin oder Vorsteher des Amts für Landwirtschaft, Einzelunterschrift
   Verträge über landwirtschaftliche Naturschutzbeiträge: Vorsteherin oder Vorsteher des Amts für Landwirtschaft, Einzelunterschrift

### **Art. ikel 3** Inkrafttreten {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3327--ikel 3}

1. Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2001 in Kraft.