20.2211
# Reglement über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung
Vom 28.11.2017 (Stand 01.01.2025)

## 1 Zweck

### **Art. ikel 1** {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2211--ikel 1}

1. Dieses Reglement vollzieht die Vorschriften des KVG über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung durch die Kantone.

## 2 Zuständigkeiten

### **Art. ikel 2** Durchführungsstelle {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2211--ikel 2}

1. Die Durchführungsstelle vollzieht die Vorschriften über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung, soweit der Kanton hierfür zuständig ist und dieses Reglement die Aufgabe nicht einer anderen Behörde überträgt.

### **Art. ikel 3** Einwohnergemeinden {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2211--ikel 3}

1. Die Einwohnergemeinden wirken im Rahmen der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung und dieses Reglements beim Vollzug der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung mit.
2. Die Kosten der ausgestellten Verlustscheine sind von jener Einwohnergemeinde zu übernehmen, in welcher die betreffende Person zum Zeitpunkt des Ausstellens des Verlustscheins Wohnsitz hatte.

### **Art. ikel 4** Revisionsstelle {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2211--ikel 4}

1. Die Revisionsstelle nach Artikel 64a Absatz 3 KVG für die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen ist die Revisionsstelle der Versicherer.

## 3 Technische und organisatorische Vorgaben, Datenformat und Datenaustausch

### **Art. ikel 5** Datenaustausch zwischen Kanton und Versicherern {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2211--ikel 5}

1. Die Durchführungsstelle und die Versicherer verwenden für den nationalen Datenaustausch die Datenaustauschplattform Sedex des Bundesamts für Statistik. Sie bilden eine geschlossene Benutzergruppe (Verbund).
2. Die Durchführungsstelle und die Versicherer sind für ihre jeweiligen Meldungen verantwortlich, stellen deren Verschlüsselung und Nachvollziehbarkeit sicher und tragen die Umsetzungskosten, auch wenn sie Dritte beauftragen, die Übermittlung der Meldungen zwischen ihnen und Sedex sicherzustellen.

### **Art. ikel 6** Standard für den Datenaustausch zwischen Kanton und Versicherern {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2211--ikel 6}

1. Die Durchführungsstelle und die Versicherer müssen für die Meldeprozesse nach Artikel 7 folgende Punkte gemäss dem zwischen der Gesundheitsdirektorenkonferenz und santésuisse definierten Konzept zum Datenaustausch einhalten:
   a) die Struktur und Semantik der zu meldenden Daten (Meldeformat)
   b) die Aktionen, Reaktionen und Optionen der am Verbund Beteiligten (Verhalten) sowie
   c) die Grundlage zur technischen Einbindung in den Verbund (Meldungsübermittlung)

### **Art. ikel 7** Meldeprozesse {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2211--ikel 7}

1. Der nationale Datenaustausch zwischen der Durchführungsstelle und den Versicherern erfolgt über folgende Prozesse:
   a) Betreibungsmeldungen durch die Versicherer
   b) Quartalsmeldungen und Schlussabrechnungen von Verlustscheinen durch die Versicherer

### **Art. ikel 8** Betreibungsmeldungen durch die Versicherer {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2211--ikel 8}

1. Die Versicherer melden der Durchführungsstelle folgende Ereignisse im Rahmen der Betreibung:
   a) Betreibungsbegehren gestellt
   b) Fortsetzungsbegehren gestellt
   c) Verlustschein ausgestellt
   d) Vollzahlung der Forderung
   e) Annullation der Betreibung
   f) Inkasso EU/EFTA

### **Art. ikel 9** Forderungsübernahme {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2211--ikel 9}

1. Die Wohnsitzgemeinde gibt der kantonalen Durchführungsstelle innert 60 Tagen seit Anhebung der Betreibung bekannt, welche Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sie übernimmt.
2. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist setzen die Versicherer die Betreibung fort.

### **Art. ikel 10** Quartalsmeldungen und Schlussabrechnungen {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2211--ikel 10}

1. Die Versicherer melden der Durchführungsstelle quartalsweise eine Übersicht der aufgelaufenen Verlustscheine und den damit verbundenen Kosten. Die Versicherer stellen der Durchführungsstelle zudem jährlich eine Schlussabrechnung der Verlustscheine des vergangenen Kalenderjahrs zu.

### **Art. ikel 11** Datenaustausch zwischen dem Kanton und den Einwohnergemeinden {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2211--ikel 11}

1. Der innerkantonale Datenaustausch zwischen der Durchführungsstelle und den Einwohnergemeinden erfolgt über eine geschützte Web-Plattform mit verschlüsselter Verbindung.
2. Die Durchführungsstelle stellt die Betreibungsmeldungen und die Meldungen über die Verlustscheine auf der geschützten Web-Plattform zur Verfügung. Die zuständige Wohnsitzgemeinde kann auf die Meldungen über ihre Schuldnerinnen und Schuldner zugreifen.
3. Die Durchführungsstelle ist zuständig für den Aufbau und Betrieb der geschützten Web-Plattform.

### **Art. ikel 12** Datenschutz {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2211--ikel 12}

1. Der Zugriff auf die geschützte Web-Plattform erfolgt mittels Benutzername und Passwort.
2. Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass nur diejenigen natürlichen Personen eine Zugriffsberechtigung zur Web-Plattform erhalten, denen funktional die Ausführung dieser gesetzlichen Aufgaben konkret zugewiesen ist. Die Einwohnergemeinden oder die in ihrem Auftrag handelnden Stellen teilen der Durchführungsstelle die Namen der zugriffsberechtigten Personen mit.
3. Die zugriffsberechtigten Personen sind verantwortlich für einen diskreten Umgang mit den eingesehenen Daten.

## 4 Schlussbestimmung

### **Art. ikel 13** Inkrafttreten {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2211--ikel 13}

1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.