20.2221
# Verordnung über die Rechtspflege in der Unfallversicherung
Vom 21.09.1983 (Stand 01.06.1995)

## 1 Schiedsgerichtsverfahren

### **Art. ikel 1** Parteien und Zuständigkeit {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2221--ikel 1}

1. Die Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts richten sich nach der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (SR 832.20, SR 832.201).

### **Art. ikel 2** Vermittlungsverfahren {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2221--ikel 2}

1. Wer das Schiedsgericht anrufen will, hat ein Vermittlungsgesuch zu stellen, das die Parteien bezeichnet und das Rechtsbegehren enthält.
2. Zuständiger Vermittler ist:
   a) die von den Parteien vertraglich vereinbarte Vermittlungsinstanz oder wo eine solche fehlt
   b) der örtlich zuständige Landgerichtspräsident
3. Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt der Vermittler die Parteien vor und versucht im freien Gespräch den Streit beizulegen.
4. Kommt keine Einigung zustande, kann jede Partei innert sechzig Tagen das Schiedsgericht anrufen.

### **Art. ikel 3** Schiedsgericht: Bezeichnung {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2221--ikel 3}

1. Das Schiedsgericht für die Unfallversicherung besteht aus einem neutralen Vorsitzenden und je einem Vertreter der Parteien.
2. Der Präsident des Obergerichtes Uri:
   a) stellt oder bezeichnet den neutralen Vorsitzenden des Schiedsgerichts
   b) setzt den Parteien eine Frist zur Bezeichnung je eines Schiedsrichters an
   c) ernennt im Säumnisfall die fehlenden Schiedsrichter
3. Das Obergericht Uri erlässt allfällig notwendige weitere Vorschriften.

### **Art. ikel 4** Schiedsgericht: Verfahren {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2221--ikel 4}

1. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird durch Vereinbarung der Parteien oder in Ermangelung einer solchen durch Beschluss des Schiedsgerichtes bestimmt.
2. Die Entscheide des Schiedsgerichts werden den Parteien schriftlich, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, eröffnet.

## 2 Versicherungsgericht

### **Art. ikel 5** Kantonales Versicherungsgericht {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2221--ikel 5}

1. Das Obergericht urteilt als Versicherungsgericht im Sinne der Bundesgesetzgebung. Es beurteilt als erste und einzige kantonale Instanz Verwaltungsgerichtsbeschwerden nach der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung.

### **Art. ikel 6** Zuständigkeit {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2221--ikel 6}

1. Örtliche und sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichtes richten sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften über die Unfallversicherung (SR 832.20, SR 832.201).

### **Art. ikel 7** Verfahren {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2221--ikel 7}

1. Soweit das Bundesrecht nicht zwingend etwas anderes vorschreibt, richtet sich das Verfahren vor Obergericht als Versicherungsgericht nach den Bestimmungen, die die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) für die verwaltungsrechtliche Klage aufstellt.

## 3 Schlussbestimmungen

### **Art. ikel 8** Änderung bisherigen Rechts {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2221--ikel 8}

1. Nachstehende Erlasse werden wie folgt geändert:

### **Art. ikel 9** Inkrafttreten {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2221--ikel 9}

1. Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2. Sie tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Bundesrat auf den 1. Januar 1984 in Kraft.