20.2231
# Gesetz über die Langzeitpflege
Vom 26.09.2010 (Stand 01.06.2023)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. ikel 1** Zweck und Gegenstand {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2231--ikel 1}

1. Dieses Gesetz bezweckt, für die Bevölkerung des Kantons Uri eine bedarfsgerechte und qualitativ gute ambulante und stationäre Langzeitpflege zu tragbaren Kosten sicherzustellen.
2. Es regelt die Versorgungsaufgaben, das Vergütungssystem und die Finanzierung.

### **Art. ikel 2** Geltungsbereich {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2231--ikel 2}

1. Das Gesetz findet Anwendung auf die Pflege und Betreuung durch ambulante und stationäre Leistungserbringer der Langzeitpflege, soweit sie zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind.

### **Art. ikel 3** Definitionen {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2231--ikel 3}

1. Als ambulante Langzeitpflege gelten Pflegeleistungen, die aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, erbracht werden.
2. Die stationäre Langzeitpflege beinhaltet Pflege-, Betreuungs- und Pensionsleistungen, die aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs in einer Pflegeeinrichtung erbracht werden.
3. Pflegeeinrichtungen sind Anstalten, Einrichtungen oder ihre Abteilungen, die der stationären Pflege und Betreuung von Langzeitpatientinnen und ‑patienten dienen und auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt sind.
4. Im Übrigen gelten die Begriffe gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG).

## 2 Sicherstellung Der Versorgung

### **Art. ikel 4** Aufgabenteilung: Kanton {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2231--ikel 4}

1. Der Kanton stellt für seine Bevölkerung die Versorgung in der ambulanten Langzeitpflege sicher.
2. Der Regierungsrat schliesst mit einer einzigen Organisation eine Programmvereinbarung ab und erteilt ihr die erforderlichen Leistungsaufträge.
3. Die Programmvereinbarung und die Leistungsaufträge nach Abs. 2 können ohne Ausschreibung abgeschlossen werden. Der Kanton gewährleistet ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren.

### **Art. ikel 5** Aufgabenteilung: Gemeinden {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2231--ikel 5}

1. Die Gemeinden stellen für ihre Wohnbevölkerung die Versorgung in der stationären Langzeitpflege nach Massgabe der kantonalen Pflegeheimliste sicher.
2. Die Gemeinden schliessen mit den für die Versorgung ihrer Wohnbevölkerung vorgesehenen Pflegeeinrichtungen Vereinbarungen ab und erteilen ihnen die erforderlichen Leistungsaufträge.
3. Die Vereinbarungen und Leistungsaufträge nach Abs. 2 können ohne Ausschreibung abgeschlossen werden. Die Gemeinden gewährleisten ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren.

### **Art. ikel 6** Leistungs- und Aufnahmepflicht {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2231--ikel 6}

1. Im Rahmen ihrer Kapazitäten sind die Leistungserbringer verpflichtet, pflegebedürftige Personen mit Wohnsitz im Kanton zu pflegen und aufzunehmen.

## 3 Vergütungssystem

## 3.1 Grundlagen

### **Art. ikel 7** Leistungs- und Kostennachweis {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2231--ikel 7}

1. Die Leistungserbringer der ambulanten und stationären Langzeitpflege führen eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik nach einheitlicher Methode, in der sie ihre Betriebs- und Investitionskosten ermitteln und ihre Leistungen erfassen.
2. Kostenrechnung und Leistungsstatistik haben alle für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung und für die Planung notwendigen Daten zu beinhalten.
3. Die Kostenstellen sind nach Tarifpositionen zu gliedern. Die Leistungserbringer der ambulanten und stationären Langzeitpflege regeln die darin enthaltenen Leistungen einheitlich, sodass die Tarife im Kantonsgebiet vergleichbar sind.
4. Der Kanton und die betroffenen Gemeinden können die Unterlagen jederzeit einsehen.
5. Können sich Leistungserbringer der ambulanten Langzeitpflege bzw. der stationären Langzeitpflege nicht auf eine einheitliche Kostenrechnung und eine einheitliche Leistungsstatistik einigen, legt der Regierungsrat diese fest. Er hört zuvor die betroffenen Gemeinden und Verbände an.

## 3.2 Ambulante Langzeitpflege

### **Art. ikel 8** Tarifvereinbarung {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2231--ikel 8}

1. Für die Vergütung der ambulanten Langzeitpflege vereinbart die zuständige Direktion mit der Organisation (Tarifpartner) Pflegepauschalen (Stundensätze).
2. Die Pflegepauschalen sind nach dem Pflegebedarf abgestuft. Sie umfassen die Kosten für Pflichtleistungen der Krankenversicherung pro Stunde.
3. Die Pauschalen decken die vollen Kosten der darin enthaltenen Leistungen (Art. 7 Abs. 3) nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit.

### **Art. ikel 9** Patientenbeteiligung {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2231--ikel 9}

1. Der Landrat setzt im Rahmen des Bundesrechts die Höhe der Beteiligung fest, die die pflegebedürftige Person als Eigenleistung übernehmen muss.

### **Art. ikel 10** Restfinanzierung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2231--ikel 10}

1. Der Kanton übernimmt die Kosten, die nach Abzug des Beitrags der Krankenversicherung und der Patientenbeteiligung verbleiben (ungedeckte Pflegekosten).

### **Art. ikel 11** Wirkung für Dritte {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2231--ikel 11}

1. Die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife (Pflegepauschalen) und die Regeln über die Patientenbeteiligung und die Restfinanzierung gelten für alle im Kanton zugelassenen Leistungserbringer der ambulanten Langzeitpflege.

## 3.3 Stationäre Langzeitpflege

### **Art. ikel 12** Tarifvereinbarung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2231--ikel 12}

1. Für die Vergütung der stationären Langzeitpflege vereinbaren die Gemeinden mit den mit der Versorgung ihrer Wohnbevölkerung beauftragten Pflegeeinrichtungen (Tarifpartner) Tagespauschalen. Diese sind mindestens in folgende Tarifpositionen zu gliedern:
   a) Pflegetaxe
   b) Betreuungstaxe
   c) Pensionstaxe
2. Die Tagespauschalen decken die vollen Kosten der darin enthaltenen Leistungen (Art. 7 Abs. 3) nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit. Darin eingeschlossen sind die Kosten der Finanzierung und Abschreibung der Investitionen sowie der Aus- und Weiterbildung.

### **Art. ikel 13** Pflegetaxe: Kosten {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2231--ikel 13}

1. Die Pflegetaxe ist nach dem Pflegebedarf abgestuft. Sie umfasst die Kosten für Pflichtleistungen der Krankenversicherung pro Tag.

### **Art. ikel 14** Pflegetaxe: Patientenbeteiligung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2231--ikel 14}

1. Der Landrat setzt im Rahmen des Bundesrechts die Höhe der Beteiligung fest, die die pflegebedürftige Person als Eigenleistung übernehmen muss.

### **Art. ikel 15** Pflegetaxe: Restfinanzierung, zuständige Gemeinde {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2231--ikel 15}

1. Die Gemeinden übernehmen die Kosten, die nach Abzug des Beitrags der Krankenversicherung und der Patientenbeteiligung verbleiben (ungedeckte Pflegekosten).
2. Zuständig für die Übernahme der ungedeckten Pflegekosten ist die Gemeinde, in der die pflegebedürftige Person ihren Wohnsitz unmittelbar vor Eintritt in die Pflegeeinrichtung hatte.
3. Hat die pflegebedürftige Person ihren Wohnsitz innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt in die Pflegeeinrichtung gewechselt, ist diejenige Gemeinde kostenübernahmepflichtig, die während dieser Zeit am längsten Wohnsitzgemeinde der pflegebedürftigen Person war.

### **Art. ikel 16** Betreuungstaxe {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2231--ikel 16}

1. Die Betreuungstaxe umfasst die Kosten für Hilfe- und Betreuungsleistungen, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und keine Pflichtleistungen der Krankenversicherung darstellen.
2. Für demenzkranke Personen, die eine erhöhte Betreuung benötigen, kann ein Zuschlag zur ordentlichen Betreuungstaxe erhoben werden.
3. Unter Vorbehalt von Artikel 18 trägt die pflegebedürftige Person die Betreuungstaxe.

### **Art. ikel 17** Pensionstaxe {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2231--ikel 17}

1. Die Pensionstaxe umfasst die Kosten für Verpflegung und Unterkunft (Vollpension).
2. Unter Vorbehalt von Artikel 18 trägt die pflegebedürftige Person die Pensionstaxe.

### **Art. ikel 18** Vermeiden von Sozialhilfe-Abhängigkeit {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2231--ikel 18}

1. Die zuständigen Gemeinden sorgen dafür, dass die Kostenanteile für die pflegebedürftigen Personen finanziell tragbar sind. Der Aufenthalt in einem Heim soll in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründen.

## 3.4 Gemeinsame Bestimmungen

### **Art. ikel 19** Tariffestsetzung im vertragslosen Zustand {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2231--ikel 19}

1. Kommt zwischen den Tarifpartnern keine Einigung zustande, legt der Regierungsrat die Taxen nach Anhören der Beteiligten fest. Er orientiert sich dabei an der Entschädigung jener Leistungserbringer, die die tarifierten Leistungen in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.

### **Art. ikel 20** Wahl des Leistungserbringers und Kostenübernahme {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2231--ikel 20}

1. Die pflegebedürftige Person kann für die ambulante Pflege unter den zugelassenen Leistungserbringern frei wählen. Bei ausserkantonalen Leistungserbringern übernimmt der Kanton die ungedeckten Pflegekosten höchstens nach dem Tarif, der für die entsprechende Pflegeleistung innerhalb des Kantons gilt.
2. Die pflegebedürftige Person kann für die stationäre Langzeitpflege unter den Pflegeeinrichtungen, die auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt sind (Listenpflegeheime), frei wählen. Die zuständige Gemeinde übernimmt bei stationärer Pflege in einem Listenpflegeheim die ungedeckten Pflegekosten nach Artikel 15 höchstens nach dem Tarif, der in der von ihr beauftragten Pflegeeinrichtung für die entsprechende Pflegeleistung gilt.

### **Art. ikel 21** Tarifschutz {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2231--ikel 21}

1. Die Leistungserbringer der stationären und ambulanten Langzeitpflege müssen sich an die vertraglich und behördlich festgelegten Tarife halten. Sie dürfen den pflegebedürftigen Personen mit Wohnsitz im Kanton für darin inbegriffene Leistungen keine weitergehenden Kosten auferlegen.

### **Art. ikel 22** Schuldner {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2231--ikel 22}

1. Die pflegebedürftigen Personen schulden den Leistungserbringern ihren Anteil an der Pflegetaxe (Patientenbeteiligung) sowie in der stationären Langzeitpflege die Betreuungstaxe und die Pensionstaxe. Haben Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes vereinbart, so schulden die pflegebedürftigen Personen den Leistungserbringern auch den Krankenversicherungsbeitrag (SR 832.10).
2. Der Kanton schuldet den Leistungserbringern der ambulanten Langzeitpflege die ungedeckten Pflegekosten.
3. Bei der stationären Langzeitpflege schulden die zuständigen Gemeinden den Leistungserbringern die ungedeckten Pflegekosten.

### **Art. ikel 23** Rechnung {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2231--ikel 23}

1. Der Leistungserbringer muss den Schuldnern eine detaillierte, nach Tarifpositionen gegliederte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss darin alle Angaben machen, die benötigt werden, um die Berechnung der Vergütung überprüfen zu können.
2. Die Pflegetaxe ist nach Kostenträgern zu gliedern. Sie beinhaltet folgende Positionen:
   a) den Beitrag, den die Krankenversicherung vergütet (Krankenversicherungsbeitrag)
   b) die Beteiligung, die die pflegebedürftige Person als Eigenleistung übernehmen muss (Patientenbeteiligung)
   c) die Kosten, die nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags und der Patientenbeteiligung verbleiben und von der öffentlichen Hand zu tragen sind (ungedeckte Pflegekosten)

### **Art. ikel 24** Meldepflicht und Publikation {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2231--ikel 24}

1. Die Leistungserbringer melden dem Kanton jeweils bis Ende September die Taxen, die für das folgende Jahr gelten.
2. Der Kanton veröffentlicht die Taxen.

## 4 &hellip;

### **Art. ikel 25–28** &hellip; {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2231--ikel 25–28}

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. ikel 29** Rechtspflege {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2231--ikel 29}

1. Beanstandungen zu Leistungen und Vergütungen der Langzeitpflege sind in erster Linie im freien Gespräch zwischen den Betroffenen zu erörtern und zu bereinigen.
2. Die pflegebedürftigen Personen können von den Leistungserbringern eine anfechtbare Verfügung verlangen, wenn sie mit Leistungen und Vergütungen nicht einverstanden sind.
3. Verfügungen der Leistungserbringer können beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.
4. Die Rechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV, RB 2.2345).

### **Art. ikel 30** Vollzug {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2231--ikel 30}

1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus. Er erlässt die dazu erforderlichen Bestimmungen.
2. Die zuständige Direktion nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht wahr.
3. Soweit dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen keine besonderen Zuständigkeiten festlegen, vollzieht das zuständige Amt die Vorschriften in der Langzeitpflege.

### **Art. ikel 31** Änderung bisherigen Rechts {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2231--ikel 31}

### **Art. ikel 32** Übergangsbestimmung {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2231--ikel 32}

1. Bis 31. Dezember 2013 gewährt der Kanton Investitionsbeiträge an Pflegeeinrichtungen nach bisherigem Recht. Massgebend ist der Zeitpunkt, in dem das Beitragsgesuch vollständig eingereicht ist.
2. Erfüllt ein Vorhaben die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem und neuem Recht, so richtet sich die Beitragsleistung nach dem für den Empfänger günstigeren Recht.

### **Art. ikel 33** Inkrafttreten {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2231--ikel 33}

1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.