20.2235
# Verordnung über die Akut- und Übergangspflege
Vom 16.06.2010 (Stand 01.01.2011)

### **Art. ikel 1** Grundsatz {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2235--ikel 1}

1. Die Akut- und Übergangspflege beinhaltet Pflegeleistungen, die sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und auf spitalärztliche Anordnung hin ambulant oder in einem Pflegeheim erbracht werden.
2. Für Personen, die in einer Einrichtung der stationären Langzeitpflege leben, wird die Akut- und Übergangspflege in der Regel dort erbracht.
3. Der Regierungsrat ist zuständig:
   a) die Leistungserbringer für Akut- und Übergangspflege zu bezeichnen
   b) die Akut- und Übergangspflege im Rahmen des Bundesrechts näher zu definieren

### **Art. ikel 2** Leistungs- und Kostennachweis {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2235--ikel 2}

1. Die Leistungserbringer erfassen die Kosten und Leistungen der Akut- und Übergangspflege in der Kostenrechnung und Leistungsstatistik und weisen diese separat aus.

### **Art. ikel 3** Abgeltung {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2235--ikel 3}

1. Der Kanton und die Krankenversicherer übernehmen die Vergütungen der Akut- und Übergangspflege anteilsmässig.
2. Der Regierungsrat setzt jeweils für das Kalenderjahr den kantonalen Anteil im Rahmen des Bundesrechts fest.

### **Art. ikel 4** Abrechnung {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2235--ikel 4}

1. Der Regierungsrat ist zuständig:
   a) mit den Leistungserbringern die Modalitäten der Abrechnung zu vereinbaren
   b) mit den Krankenversicherern zu vereinbaren, dass der Kanton seinen Anteil den Versicherern leistet und diese den Leistungserbringern beide Anteile überweisen

### **Art. ikel 5** Inkrafttreten {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2235--ikel 5}

1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.