20.2513
# Reglement zum Gesetz über die Familienzulagen
(FZR)
Vom 09.12.2008 (Stand 01.01.2026)

### **Art. ikel 1** Aufsicht {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2513--ikel 1}

1. Die Fachkommission über die Ausgleichskasse Uri übt die Aufsicht über die im Kanton Uri tätigen Familienausgleichskassen aus.
2. Die Familienausgleichskasse Uri kann dem Kanton für die Führung der Geschäftsstelle der Fachkommission eine pauschale Entschädigung von 2'000 Franken pro Jahr in Rechnung stellen.

### **Art. ikel 2** Revision der Familienausgleichskassen {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2513--ikel 2}

1. Die Kontrolle der Familienausgleichskassen richtet sich nach den Revisionsgrundsätzen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10) und der Verordnung dazu (SR 831.101).
2. Die Berichte der externen Revisionsstelle sind der Geschäftsstelle der Fachkommission bis spätestens am 30. Juni des Folgejahrs einzureichen.

### **Art. ikel 3** Finanzierung {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2513--ikel 3}

1. Der Beitragssatz der Familienausgleichskasse Uri für die Finanzierung der Familienzulagen der Arbeitnehmenden beträgt 1.7 Prozent der AHV-pflichtigen Einkommen.
2. Der Beitragssatz der Familienausgleichskasse Uri für die Finanzierung der Familienzulagen der Selbstständigerwerbenden beträgt 1.3 Prozent der AHV-pflichtigen Einkommen.
3. Die Familienausgleichskasse Uri stellt dem Kanton per 31. Dezember jene Zulagen in Rechnung, die sie den nichterwerbstätigen Bezügerinnen und Bezügern pro Kalenderjahr ausgerichtet hat. Ihr Verwaltungsaufwand wird mit 3 Prozent der in Rechnung gestellten Zulagen entschädigt. Die Familienausgleichskasse Uri kann vom Kanton Vorschussleistungen verlangen.
4. Die von den Familienausgleichskassen nach Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes über die Familienzulagen (FZG, RB 20.2511) gemeldeten Zahlen sind für den Lastenausgleich im Sinne des Gesetzes über die Familienzulagen verbindlich. Allfällige durch die Revisionsstellen bestätigte Korrekturen werden im Lastenausgleich des Folgejahrs berücksichtigt.

### **Art. ikel 4** Inkrafttreten {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2513--ikel 4}

1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.