20.3425
# Reglement über die Baubeiträge nach dem Sozialhilfegesetz
(BSR)
Vom 15.03.2005 (Stand 01.01.2008)

### **Art. ikel 1** Beitragsberechtigung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3425--ikel 1}

1. Wer öffentliche oder gemeinnützige private Heime oder Anstalten (Anlagen) baut, ausbaut oder erneuert, die der Durchführung des Sozialhilfegesetzes dienen, kann Beiträge nach diesem Reglement beanspruchen.
2. Unterhaltsarbeiten und Anpassungen der Anlage an neue Anforderungen werden nicht subventioniert.

### **Art. ikel 2** Beitragsvoraussetzungen {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3425--ikel 2}

1. Beiträge nach diesem Reglement setzen voraus, dass die unterstützten Anlagen:
   a) der kantonalen Bedarfsplanung entsprechen
   b) einfach, kostengünstig und zweckmässig sind
   c) mehr als 100'000 Franken Baukosten verursachen werden

### **Art. ikel 3** Kostenvoranschlag {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3425--ikel 3}

1. Der Kostenvoranschlag ist nach dem «Baukostenplan der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung (CRB)» aufzustellen.

### **Art. ikel 4** Anrechenbare Kosten {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3425--ikel 4}

1. Die anrechenbaren Kosten bestimmen sich nach den Subventionsrichtlinien des Bundesamts für Bauten und Logistik.

### **Art. ikel 5** Beitragshöhe {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3425--ikel 5}

1. Der Beitrag setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag nach Artikel 41 Absatz 1 SHG (RB 20.3421) und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, aus einem Zusatzbeitrag.

### **Art. ikel 6** Zusatzbeitrag {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3425--ikel 6}

1. Der Zusatzbeitrag setzt voraus, dass zusätzliche Kapazitäten geschaffen werden und diese der kantonalen Bedarfsplanung entsprechen.
2. …

### **Art. ikel 7** Teuerungsbedingte Mehrkosten {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3425--ikel 7}

1. Ausgewiesene teuerungsbedingte Mehrkosten werden zum gleichen Prozentsatz wie die Baukosten subventioniert.

### **Art. ikel 8** Einreichen des Gesuchs {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3425--ikel 8}

1. Gesuche um Baubeiträge sind der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion vor Beginn der Bauarbeiten einzureichen.
2. Alle wesentlichen Projektänderungen während der Bauausführung sind dem Regierungsrat mit einem Kostenvoranschlag für die baulichen Änderungen zur Genehmigung vorzulegen, bevor die entsprechenden Arbeiten ausgeführt werden. Andernfalls besteht kein Anspruch auf zusätzliche Subventionen.

### **Art. ikel 9** Unterlagen {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3425--ikel 9}

1. Den Gesuchen sind in der Regel beizulegen:
   a) Unterlagen zur Gesuch stellenden Person, wie Satzungen, Beschlüsse der zuständigen Behörden, Stiftungsurkunden und dergleichen
   b) Erläuterungsbericht mit Baubeschrieb
   c) Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000, mit eingezeichnetem Bauprojekt und den Grundstückgrenzen
   d) Grundrisse, Schnitte und Fassaden im Massstab 1:100, denen folgende Angaben entnommen werden können:
   Hauptabmessungen
   Zweckbestimmung und Fläche der Räume
   Möblierung
   Terrainverlauf
   bei Umbauten farbige Bezeichnung der Gebäudeteile (bestehend = schwarz, Abbruch = gelb, neu = rot)
   bei Mehrzweckgebäuden: farbige Bezeichnung jener Räume, welche für einen Beitrag in Betracht fallen
   e) Kostenvoranschlag, aufgestellt nach Baukostenplan CRB (Hauptposition dreistellig), mit Angabe des Preisstandes. Die Kostenvoranschläge sind nach Objekten zu trennen
   f) kubische Berechnung, erstellt nach SIA, mit überprüfbarem Schema und Angabe der m3-Preise
   g) Kopie des Kaufvertrages bei Liegenschaftserwerb
   h) Kopie des Baurechtsvertrages beim Bauen im Baurecht
   i) Finanzierungsplan
   j) Betriebsbudget mit Erläuterungen (Personalbedarf usw.)
   k) Datum (Monat), an welchem mit den Bauarbeiten begonnen werden soll, und voraussichtliche Bauzeit
2. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion kann weitere Unterlagen verlangen.

### **Art. ikel 10** Prüfung der Gesuche {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3425--ikel 10}

1. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion prüft die Gesuche darauf hin, ob die Voraussetzungen für einen Kantonsbeitrag erfüllt sind und in welcher Höhe. Sie kann Sachverständige beiziehen.
2. Gestützt darauf stellt sie dem Regierungsrat einen Antrag.

### **Art. ikel 11** Vorzeitiger Baubeginn {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3425--ikel 11}

1. In dringenden Fällen kann der Regierungsrat einen vorzeitigen Baubeginn bewilligen. Dadurch werden weder eine Beitragsbemessung noch eine Beitragszusicherung präjudiziert.

### **Art. ikel 12** Vorläufige Zusicherung des Kantonsbeitrags {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3425--ikel 12}

1. Der Regierungsrat sichert den Kantonsbeitrag aufgrund der Unterlagen zu, sofern und soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die definitive Zusicherung des Kantonsbeitrags anhand der Schlussabrechnung bleibt vorbehalten.
2. Die Zusicherung des Beitrags kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

### **Art. ikel 13** Definitive Zusicherung des Kantonsbeitrags {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3425--ikel 13}

1. Wenn die Bauarbeiten abgeschlossen sind, ist dem Regierungsrat eine detaillierte Abrechnung mit allen Rechnungs- und quittierten Zahlungsbelegen einzureichen.
2. Aufgrund der ausgewiesenen anrechenbaren Kosten und nach der Schlussabnahme durch bevollmächtigte Delegierte des Kantons sichert der Regierungsrat den definitiven Kantonsbeitrag zu.
3. …

### **Art. ikel 14** Auszahlung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3425--ikel 14}

1. Im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite wird der zugesicherte Kantonsbeitrag ausbezahlt.
2. In diesem Rahmen und auf Gesuch hin können, entsprechend dem Baufortschritt, Teilzahlungen geleistet werden.

### **Art. ikel 15** Rückerstattung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3425--ikel 15}

1. Wird das Werk innert 25 Jahren seit der Schlusszahlung seinem Zweck entfremdet, ist der Kantonsbeitrag zurückzuerstatten.
2. Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen.

### **Art. ikel 16** Kontrolle {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3425--ikel 16}

1. Die Bauherrschaft hat den zuständigen Organen des Kantons jederzeit Zutritt zur Baustelle und Einsicht in die Rechnungsbelege zu gewähren.

### **Art. ikel 17** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3425--ikel 17}

1. Das Reglement vom 21. Dezember 1992 über die Baubeiträge an Alters-, Pflege- und Invalidenheime wird aufgehoben.

### **Art. ikel 18** Inkrafttreten {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3425--ikel 18}

1. Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.