20.3456
# Opferhilfereglement
(OHR)
Vom 13.05.2003 (Stand 01.07.2003)

## 1 Gegenstand

### **Art. ikel 1** {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3456--ikel 1}

1. Dieses Reglement vollzieht das Opferhilfegesetz (SR 312.5) in den Bereichen Beratung sowie Entschädigung und Genugtuung.
2. Der Schutz und die Rechte des Opfers im Strafverfahren richten sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (SR 312.0).

## 2 Beratungsstellen

### **Art. ikel 2** Grundsatz {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3456--ikel 2}

1. Die Beratung der Opfer erfolgt durch eine anerkannte private oder öffentliche Beratungsstelle.

### **Art. ikel 3** Anerkennung {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3456--ikel 3}

1. Der Regierungsrat anerkennt die Beratungsstelle, sofern sie Gewähr für die richtige Durchführung des Opferhilfegesetzes (SR 312.5) bietet.
2. Er schliesst mit ihr eine Leistungsvereinbarung ab.

### **Art. ikel 4** Aufgaben {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3456--ikel 4}

1. Die Beratungsstelle erfüllt die im Opferhilfegesetz (SR 312.5) und in diesem Reglement aufgeführten Aufgaben.
2. Sie erstattet der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

### **Art. ikel 5** Finanzhilfen {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3456--ikel 5}

1. Der Kanton gewährt der Beratungsstelle gestützt auf den Leistungsvertrag und im Rahmen des jährlichen Voranschlages Finanzhilfen.
2. Die Höhe der Finanzhilfen bemisst sich nach den Aufwendungen der Beratungsstelle für die Opferhilfe, soweit deren Tätigkeit einer wirksamen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Aufgabenerfüllung entspricht.

### **Art. ikel 6** Aufsicht {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3456--ikel 6}

1. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion übt die Aufsicht über die Beratungsstelle aus.

## 3 Beratung

### **Art. ikel 7** Grundsatz {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3456--ikel 7}

1. Die Beratung umfasst Beratung im engeren Sinne, Leistung von Soforthilfe und Vermittlung weiterer Hilfe.
2. Die Beratungsstelle stellt die Anspruchsberechtigung des Opfers fest (Artikel 2 OHG). Wird die Anspruchsberechtigung verneint, kann das Opfer von der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion eine anfechtbare Verfügung verlangen.
3. Können sich die Beratungsstelle und das Opfer über Art, Umfang oder Weiterführung der Beratung nicht einigen, gilt das Verfahren nach Absatz 2.

### **Art. ikel 8** Soforthilfe {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3456--ikel 8}

1. Der Beratungsstelle steht für die Leistung von Soforthilfe ein Betrag von 1'000 Franken pro Fall zur Verfügung.
2. Für weitergehende Soforthilfe hat sie der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion ein Gesuch um Kostengutsprache einzureichen.

### **Art. ikel 9** Weitere Hilfe {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3456--ikel 9}

1. Die Beratungsstelle vermittelt weitere Hilfe, soweit dies nach den Umständen, namentlich den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Opfers, notwendig ist.
2. Dazu hat sie bei der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion ein Gesuch um Kostengutsprache einzureichen.

## 4 Entschädigung und Genugtuung

### **Art. ikel 10** Entschädigung und Genugtuung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3456--ikel 10}

1. Das Opfer kann bei der Justizdirektion ein Gesuch um Entschädigung oder Genugtuung einreichen.
2. Es muss die zu seiner Beurteilung notwendigen Angaben enthalten. Die erforderlichen Unterlagen sind beizulegen.
3. Die Justizdirektion entscheidet über das Gesuch.
4. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 15 OHG erfüllt, gewährt sie einen Vorschuss.

### **Art. ikel 11** Rückgriffsansprüche des Staates {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3456--ikel 11}

1. Die Justizdirektion macht die Rückgriffsansprüche des Staates nach Artikel 14 Absatz 2 OHG geltend.

## 5 Rechtsschutz

### **Art. ikel 12** {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3456--ikel 12}

1. Gegen Verfügungen der Justizdirektion über Gesuche um Entschädigung und Genugtuung kann innert 20 Tagen seit Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Uri erhoben werden. Das Gericht hat freie Überprüfungsbefugnis.
2. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

## 6 Schlussbestimmungen

### **Art. ikel 13** Vollzug {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3456--ikel 13}

1. Die Justizdirektion vollzieht das Opferhilfegesetz (SR 312.5), soweit dieses oder das vorliegende Reglement nichts anderes bestimmt.

### **Art. ikel 14** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3456--ikel 14}

1. Das Reglement vom 21. Dezember 1992 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten wird aufgehoben.

### **Art. ikel 15** Inkrafttreten {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3456--ikel 15}

1. Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.