3.1311
# Reglement über die amtliche Publikation
(Publikationsreglement, PuR)
Vom 19.10.2021 (Stand 01.01.2022)

## 1 Amtsblatt

### **Art. ikel 1** Ordentliche Veröffentlichung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.1311--ikel 1}

1. Im Amtsblatt werden grundsätzlich alle Erlasse, Beschlüsse und Bekanntmachungen nach Artikel 2 Publikationsgesetz ordentlich in ihrem Wortlaut veröffentlicht.
2. Vorbehalten bleiben die begründeten Ausnahmefälle der Veröffentlichung durch Verweis nach Artikel 9 Publikationsgesetz in Verbindung mit Artikel 2 sowie der ausserordentlichen Veröffentlichung nach Artikel 10 Publikationsgesetz.

### **Art. ikel 2** Veröffentlichung durch Verweis {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.1311--ikel 2}

1. Die Veröffentlichung eines Erlasses oder einer interkantonalen Vereinbarung im Amtsblatt kann auf die Angabe von Titel und Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden, wenn eine besondere Vorschrift dies anordnet oder sich der Erlass oder die interkantonale Vereinbarung aufgrund des besonderen Charakters für eine vollständige Veröffentlichung nicht eignet, insbesondere wenn die Texte:
   a) nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen
   b) technischer Natur sind und sich nur an Fachleute richten
   c) in einem anderen Format veröffentlicht werden müssen
2. Die Veröffentlichung eines Erlasses oder einer interkantonalen Vereinbarung im Amtsblatt kann ausserdem auf die Angabe von Titel und Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden, wenn die Texte:
   a) durch den Bund oder eine interkantonale Organisation in schriftlicher oder elektronischer Form veröffentlicht werden
   b) in einem in der Schweiz zugänglichen offiziellen Publikationsorgan veröffentlicht werden
   c) von untergeordneter Bedeutung sind

### **Art. ikel 3** Kosten und Gebühren {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.1311--ikel 3}

1. Der Einzelverkaufs- und Abonnementspreis sowie die Tarife für die amtlichen Anzeigen und Inserate des Amtsblatts werden vom Landammannamt festgelegt.

## 2 Rechtsbuch

### **Art. ikel 4** Begriffe {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.1311--ikel 4}

1. Für die Erlasse der zur Rechtsetzung befugten Instanzen werden grundsätzlich folgende Begriffe verwendet:
   a) «Gesetz» als Erlass des Volks
   b) «Verordnung» als Erlass des Landrats
   c) «Reglement» als Erlass des Regierungsrats, der Direktionen, des Erziehungsrats, des Mittelschulrats und der Gerichte
2. Für Verwaltungsverordnungen mit Aussenwirkung bleiben Bezeichnungen wie Weisungen, Richtlinien und dergleichen vorbehalten.

### **Art. ikel 5** Aufnahme {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.1311--ikel 5}

1. In das Rechtsbuch sind grundsätzlich alle Erlasse nach Artikel 7 Publikationsgesetz aufzunehmen.
2. Vorbehalten bleiben die Veröffentlichung durch Verweis nach Artikel 9 Publikationsgesetz und die Ausnahmeregelung nach Artikel 6. Für die Veröffentlichung durch Verweis ist Artikel 2 sinngemäss anwendbar.

### **Art. ikel 6** Nichtaufnahme {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.1311--ikel 6}

1. In das Rechtsbuch nicht aufzunehmen sind:
   a) Verwaltungsvereinbarungen und Beschlüsse der Behörden ohne rechtsetzenden oder allgemeinverbindlichen Charakter
   b) verwaltungsinterne Weisungen und Richtlinien ohne Aussenwirkung
   c) Beschlüsse über das Budget und die Jahresrechnung
   d) Kreditbeschlüsse einschliesslich Rahmenkredit- und Globalkreditbeschlüsse
   e) Konzessionen

## 3 Schlussbestimmungen

### **Art. ikel 7** Vollzug {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.1311--ikel 7}

1. Das Landammannamt vollzieht dieses Reglement.

### **Art. ikel 8** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.1311--ikel 8}

1. Das Reglement vom 20. Juni 1983 über das Amtsblatt und das Rechtsbuch wird aufgehoben.

### **Art. ikel 9** Inkrafttreten {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.1311--ikel 9}

1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.