3.2101
# Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
(Rahmenvereinbarung, IRV)
Vom 24.05.2005 (Stand 11.05.2007)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

## 1.1 Grundsätze

### **Art. ikel 1** Zweck und Geltungsbereich {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 1}

1. Die Rahmenvereinbarung regelt Grundsätze und Verfahren der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich.
2. Sie bildet die Grundlage für interkantonale Zusammenarbeitsverträge in den Bereichen gemäss Artikel 48a der Bundesverfassung.
3. Kantone können interkantonale Zusammenarbeitsverträge in anderen Aufgabenbereichen der Rahmenvereinbarung unterstellen.

### **Art. ikel 2** Ziele der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 2}

1. Mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich wird eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung angestrebt.
2. Sie ist so auszugestalten, dass die Nutzniesser auch Kosten- und Entscheidungsträger sind.
3. Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) veröffentlicht alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht über den Stand der Anwendung der Grundsätze der interkantonalen Zusammenarbeit.

### **Art. ikel 3** Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 3}

1. Die Kantone verpflichten sich, die Grundsätze der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis zu beachten.

### **Art. ikel 4** Stellung der kantonalen Parlamente {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 4}

1. Die Kantonsregierungen sind verpflichtet, die kantonalen Parlamente rechtzeitig und umfassend über bestehende oder beabsichtigte Vereinbarungen im Bereich der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zu informieren.
2. Im Übrigen regelt das kantonale Recht die Mitwirkungsrechte der Parlamente.

## 1.2 Zuständigkeiten und Kompetenzen

### **Art. ikel 5** Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 5}

1. Beitrittserklärungen, Austrittserklärungen und Änderungsgesuche zur Rahmenvereinbarung sind bei der KdK zu hinterlegen.
2. Die KdK stellt das Inkrafttreten und das Ausserkrafttreten der Rahmenvereinbarung fest und führt ein allfälliges Änderungsverfahren durch.
3. Sie wählt die Mitglieder der Interkantonalen Vertragskommission (IVK) und genehmigt deren Geschäftsordnung.

### **Art. ikel 6** Präsidium der KdK {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 6}

1. Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das informelle Vorverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.

### **Art. ikel 7** Interkantonale Vertragskommission (IVK) {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 7}

1. Die IVK ist zuständig für das förmliche Vermittlungsverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.
2. Sie besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der KdK auf eine Amtszeit von vier Jahren gewählt werden. Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen Rücksicht zu nehmen.
3. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
4. Die KdK trägt die Bereitstellungskosten der IVK. Alle weiteren Kosten sind gemäss Artikel 34 Absatz 5 von den Parteien zu tragen.

## 1.3 Begriffe

### **Art. ikel 8** {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 8}

1. Leistungserbringer ist ein Kanton oder eine gemeinsame Trägerschaft, in deren Zuständigkeitsbereich die Leistungserstellung fällt.
2. Leistungskäufer ist der die Leistungen abgeltende Kanton.
3. Leistungsersteller ist, wer eine Leistung herstellt.
4. Leistungsbezüger ist, wer eine Leistung in Anspruch nimmt.
5. Nachfragende im Sinne von Artikel 13 und 23 sind potenzielle Leistungsbezüger.

## 2 Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

### **Art. ikel 9** {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 9}

1. Die Rahmenvereinbarung regelt folgende Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich:
   a) die gemeinsame Trägerschaft
   b) den Leistungskauf

## 2.1 Gemeinsame Trägerschaft

### **Art. ikel 10** Definitionen {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 10}

1. Als gemeinsame Trägerschaft wird eine Organisation oder Einrichtung von zwei oder mehreren Kantonen bezeichnet, die zum Zwecke hat, bestimmte Leistungen im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemeinsam zu erbringen.
2. Die an einer gemeinsamen Trägerschaft beteiligten Kantone werden als Trägerkantone bezeichnet.

### **Art. ikel 11** Anwendbares Recht {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 11}

1. Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Trägerschaft.
2. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen Verträgen.

### **Art. ikel 12** Rechte der Trägerkantone {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 12}

1. Die Trägerkantone haben in der Trägerschaft grundsätzlich paritätische Mitsprache- und Mitwirkungsrechte. Diese können ausnahmsweise nach der finanziellen Beteiligung gewichtet werden.
2. Die Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sind umfassend und erstrecken sich auf alle Bereiche der Leistungserbringung.

### **Art. ikel 13** Gleichberechtigter Zugang {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 13}

1. Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen.

### **Art. ikel 14** Aufsicht {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 14}

1. Die Trägerkantone stellen eine wirksame Aufsicht über die Führung und Verwaltung der gemeinsamen Trägerschaft sicher.
2. Sie übertragen die Aufsichtsfunktionen geeigneten Organen. Allen Trägerkantonen ist die Einsitznahme in die Organe zu ermöglichen.

### **Art. ikel 15** Geschäftsprüfung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 15}

1. Bei gemeinsamen Trägerschaften werden interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen eingesetzt.
2. Die Sitzzuteilung ist grundsätzlich paritätisch. In Ausnahmefällen kann sie sich nach dem Finanzierungsschlüssel richten, wobei jedem Kanton eine Mindestvertretung einzuräumen ist.
3. Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission wird rechtzeitig und umfassend über die Arbeit der gemeinsamen Trägerschaft informiert.
4. Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen können den Trägerkantonen Änderungen des Vertrages beantragen. Sie haben im Rahmen der Erarbeitung eines Leistungsauftrages und Globalbudgets angemessene Mitwirkungsrechte.

### **Art. ikel 16** Eintritt {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 16}

1. Neue Trägerkantone bezahlen eine Einkaufssumme, welche dem aktuellen Wert der durch die bisherigen Trägerkantone getätigten Investitionen anteilsmässig entspricht.
2. Die bisherigen Trägerkantone haben im Umfang der von ihnen getätigten Investitionen einen Anspruch auf die Einkaufssumme.
3. Das Eintrittsverfahren ist in den interkantonalen Verträgen zu regeln.

### **Art. ikel 17** Austritt {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 17}

1. Das Austrittsverfahren und die Austrittsbedingungen einschliesslich eines allfälligen Entschädigungsanspruchs austretender Trägerkantone sind in den interkantonalen Verträgen zu regeln.
2. Austretende Trägerkantone haften für Verbindlichkeiten, die während der Dauer ihrer Mitträgerschaft entstanden sind.

### **Art. ikel 18** Auflösung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 18}

1. Ein allfälliger Auflösungs- und Liquidationserlös ist anteilmässig nach Massgabe der Beteiligung auf die Vertragsparteien zu verteilen.
2. Für allfällige zur Zeit der Auflösung bestehende Verpflichtungen haften die Trägerkantone solidarisch, soweit die interkantonalen Verträge nichts anderes vorsehen.

### **Art. ikel 19** Haftung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 19}

1. Die Trägerkantone haften subsidiär und solidarisch für die Verbindlichkeiten gemeinsamer Trägerschaften.
2. Die Trägerkantone haften für Personen, die sie in interkantonale Organe abordnen.
3. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen Verträgen.

### **Art. ikel 20** Information {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 20}

1. Die Trägerkantone sind über die Tätigkeiten der gemeinsamen Trägerschaft rechtzeitig und umfassend zu informieren.

## 2.2 Leistungskauf

### **Art. ikel 21** Formen des Leistungskaufs {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 21}

1. Ein Leistungskauf kann mittels Ausgleichszahlungen, Tausch von Leistungen oder Mischformen von Zahlung und Tausch erfolgen.

### **Art. ikel 22** Mitsprache der Leistungskäufer {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 22}

1. Den Leistungskäufern wird in der Regel mindestens ein partielles Mitspracherecht gewährt.

### **Art. ikel 23** Zugang zu den Leistungen {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 23}

1. Nachfragende aus den Vertragskantonen haben grundsätzlich gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen.
2. Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Vertragskantonen jenen aus Nichtvertragskantonen vorgezogen.
3. Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Trägerkantonen jenen aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vorgezogen.

### **Art. ikel 24** Informationsaustausch {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 24}

1. Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über die erbrachten Leistungen zu informieren.

## 3 Lastenausgleich

## 3.1 Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen

### **Art. ikel 25** Kosten- und Leistungsabrechnungen {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 25}

1. Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transparente und nachvollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.
2. Die an einem Vertrag beteiligten Kantone erarbeiten die Anforderungen an die Kosten- und Leistungsrechnungen.

### **Art. ikel 26** Kosten- und Nutzenbilanz {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 26}

1. Vor Aufnahme von Verhandlungen legen die Verhandlungspartner dar, von welchen Leistungen und Vorteilen sie profitieren und mit welchen Kosten und nachteiligen Wirkungen sie belastet werden. Die Leistungserbringer weisen die anfallenden Kosten nach.
2. Die Kantone sind verpflichtet, die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

## 3.2 Grundsätze für die Abgeltungen

### **Art. ikel 27** Abgeltung von Leistungsbezügern aus anderen Kantonen {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 27}

1. Leistungen mit erheblichen Kosten, für die ausserkantonale Leistungsbezügerinnen und ‑bezüger nicht aufkommen, werden durch Ausgleichszahlungen der Kantone abgegolten.
2. Die Festlegung der Abgeltung und der sonstigen Vertragsinhalte ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien.

### **Art. ikel 28** Kriterien für die Abgeltung {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 28}

1. Ausgangslage für die Bestimmung der Abgeltung bilden die durchschnittlichen Vollkosten.
2. Die Abgeltung erfolgt ergebnisorientiert und richtet sich nach der effektiven Beanspruchung der Leistungen.
3. Weitere Kriterien bei der Festlegung der Abgeltung sind:
   a) eingeräumte oder beanspruchte Mitsprache- und Mitwirkungsrechte
   b) der gewährte Zugang zum Leistungsangebot
   c) erhebliche Standortvorteile und ‑nachteile im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und dem Leistungsbezug
   d) Transparenz des Kostennachweises
   e) Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung

### **Art. ikel 29** Abgeltung des Leistungserstellers {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 29}

1. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungsersteller zukommen zu lassen, soweit dieser die Kosten für die Leistungserstellung trägt.

### **Art. ikel 30** Gemeinden als Leistungsersteller {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 30}

1. Sind die Leistungsersteller Gemeinden, ist diesen ein Anhörungs- und Mitspracherecht einzuräumen.
2. In einem interkantonalen Vertrag kann Gemeinden oder von ihnen getragenen Organisationen ein direkter Anspruch auf die Abgeltung eingeräumt werden.

## 4 Streitbeilegung

### **Art. ikel 31** Grundsatz {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 31}

1. Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus bestehenden oder beabsichtigten interkantonalen Verträgen durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
2. Sie verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vor Erhebung einer Klage gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) am nachstehend beschriebenen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
3. Das Streitbeilegungsverfahren kann auch von Nichtvereinbarungskantonen sowie von interkantonalen Organen, die nicht auf der IRV basieren, angerufen werden.

### **Art. ikel 32** Streitbeilegungsverfahren {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 32}

1. Das Streitbeilegungsverfahren ist zweistufig. Es besteht aus einem informellen Vorverfahren vor dem Präsidium der KdK und einem förmlichen Vermittlungsverfahren vor der IVK.
2. Jeder Kanton und jedes interkantonale Organ kann zu diesem Zweck beim Präsidium der KdK mit schriftlichem Vermittlungsgesuch das Streitbeilegungsverfahren einleiten.

### **Art. ikel 33** Informelles Vorverfahren {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 33}

1. Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt die Präsidentin oder der Präsident der KdK oder eine andere von ihr oder ihm bezeichnete Persönlichkeit als Vermittler die Vertretungen der beteiligten Parteien zu einer Aussprache ein.
2. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann eine auf dem Gebiet der Mediation besonders befähigte Person beigezogen werden.
3. Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab Eingang des Vermittlungsgesuchs zu einer Einigung, so leitet der Vermittler das förmliche Vermittlungsverfahren vor der IVK ein.

### **Art. ikel 34** Förmliches Vermittlungsverfahren {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 34}

1. Die IVK gibt den Parteien die Eröffnung des förmlichen Vermittlungsverfahrens bekannt.
2. Die Mitglieder der IVK bezeichnen eine Persönlichkeit als Vorsitzende oder Vorsitzenden für das hängige Vermittlungsverfahren. Können sie sich nicht innert Monatsfrist auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen oder wird die bezeichnete Person von einer Partei abgelehnt, wird die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichts darum ersucht, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für das Vermittlungsverfahren zu bezeichnen.
3. Die Eröffnung des Vermittlungsverfahrens ist unter Angabe des Streitgegenstandes der Bundeskanzlei anzuzeigen. Werden durch die Streitigkeit Interessen des Bundes berührt, so kann der Bundesrat eine Person bezeichnen, die als Beobachterin des Bundes am Vermittlungsverfahren teilnimmt.
4. Die Parteien sind befugt, ihre abweichenden Standpunkte zuhanden der IVK schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren, und sie erhalten Gelegenheit, sich mündlich vor der IVK zu äussern. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.
5. Das Ergebnis wird von der IVK zuhanden der Beteiligten in einer Urkunde festgehalten. Darin ist auch die Verteilung der Verfahrenskosten auf die Parteien zu regeln.
6. Die Parteien verpflichten sich, eine allfällige Klage beim Schweizerischen Bundesgericht innert sechs Monaten nach förmlicher Eröffnung eines allfälligen Scheiterns des Vermittlungsverfahrens zu erheben.
7. Sie verpflichten sich, die Unterlagen des Streitbeilegungsverfahrens zu den Gerichtsakten zu geben.

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. ikel 35** Beitritt und Austritt {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 35}

1. Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung wird mit der Mitteilung an die KdK wirksam.
2. Jeder Kanton kann durch Erklärung gegenüber der KdK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam.
3. Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des fünften Jahres seit Inkrafttreten und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.

### **Art. ikel 36** Inkrafttreten {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 36}

1. Die Rahmenvereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind.

### **Art. ikel 37** Geltungsdauer und Ausserkrafttreten {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 37}

1. Die Rahmenvereinbarung gilt unbefristet.
2. Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 18 fällt.

### **Art. ikel 38** Änderung der Rahmenvereinbarung {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2101--ikel 38}

1. Auf Antrag von drei Kantonen leitet die KdK die Änderung der Rahmenvereinbarung ein. Sie tritt unter den Voraussetzungen von Artikel 36 in Kraft.