3.2119
# Reglement über den Solidaritätsfonds im Zusammenhang mit der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und dem SRK
Vom 25.08.2020 (Stand 01.01.2020)

### **Art. ikel 1** Solidaritätsfonds {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2119--ikel 1}

1. Es wird ein Solidaritätsfonds nach den Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri geführt.

### **Art. ikel 2** Finanzierung {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2119--ikel 2}

1. Der Fonds wird gespeist durch den jährlichen Beitrag von je 360 Franken der Gemeinden und den jährlichen Beitrag des Kantons in der Höhe der gesamten Gemeindebeträge.
2. Die Finanzierung des Kantonsbeitrags erfolgt durch die Bildungs- und Kulturdirektion aus dem kantonalen Integrationsprogramm (KIP).
3. Ab einem Fondsguthaben von 30'000 Franken entscheidet das Gremium gemäss Punkt 3 der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und dem SRK über den Beitrag des Folgejahrs.
4. Der Fonds wird von der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion verwaltet.

### **Art. ikel 3** Zweckbindung {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2119--ikel 3}

1. Mit den Geldern des Solidaritätsfonds können Integrationsprojekte in den Gemeinden durchgeführt werden, für die es keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten gibt.

### **Art. ikel 4** Zuständigkeit {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2119--ikel 4}

1. Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der Fondsmittel.

### **Art. ikel 5** Auflösung {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2119--ikel 5}

1. Der Solidaritätsfonds wird aufgelöst, falls die Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und dem SRK im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst wird.
2. Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung im gegenseitigen Einverständnis geändert, entscheidet der Regierungsrat über die Auflösung des Solidaritätsfonds.
3. Nicht verwendete Mittel sind dem Kanton und den Gemeinden anteilsmässig (analog Finanzierung) zurückzuerstatten.

### **Art. ikel 6** Inkrafttreten {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2119--ikel 6}

1. Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2020 in Kraft.