3.2402
# Reglement zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
(DBGR)
Vom 23.06.1997 (Stand 01.01.2019)

## 1 Organisation

### **Art. ikel 1** Behörden {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2402--ikel 1}

1. Die Durchführung der direkten Bundessteuer wird folgenden Steuerbehörden übertragen:
   a) dem Amt für Steuern
   b) dem Amt für Finanzen
   c) den Einwohnergemeinden
   d) der Finanzdirektion
   e) der kantonalen Steuerkommission
   f) dem Obergericht

### **Art. ikel 2** Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2402--ikel 2}

1. Das Amt für Steuern ist die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer. Es leitet und überwacht den Vollzug und die einheitliche Anwendung des DBG.
2. Das Amt für Steuern vollzieht die nach DBG der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer übertragenen Aufgaben.

### **Art. ikel 3** Anwendung des kantonalen Rechts {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2402--ikel 3}

1. Soweit das Bundesrecht und dieses Reglement die Organisation und das Verfahren nicht ausdrücklich anders regeln, sind die Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG, RB 3.2211) sinngemäss anwendbar.

## 2 Veranlagung und Rechtsmittelverfahren

### **Art. ikel 4** Veranlagungsbehörden {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2402--ikel 4}

1. Das Amt für Steuern veranlagt die natürlichen und juristischen Personen, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.
2. …
3. Die Quellensteuern werden im gleichen Verfahren veranlagt wie die Quellensteuern des Kantons und der Gemeinden. Das Amt für Steuern überwacht die Veranlagung der Quellensteuern.

### **Art. ikel 4a** &hellip; {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2402--ikel 4a}

### **Art. ikel 5** Rechtsmittelinstanzen {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2402--ikel 5}

1. Die kantonale Steuerkommission entscheidet über Einsprachen gegen Steuerveranlagungen, Bussen und Nachsteuern sowie gegen Verfügungen über Bestand und Umfang der Quellensteuer, die nicht im sinngemäss anwendbaren Vorverfahren gemäss Artikel 202 des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri2 durch das Amt für Steuern erledigt werden konnten. Das Einspracheverfahren ist kostenfrei.
2. Das Obergericht ist die kantonale Steuerrekurskommission. Es entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Steuerkommission. Die Verfahrenskosten richten sich nach den entsprechenden kantonalen Vorschriften.

### **Art. ikel 6** Rechtsmittel im Quellensteuerverfahren {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2402--ikel 6}

1. Die Einsprache und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach kantonalem Recht gegen einen streitigen Quellensteuerabzug gelten auch als Einsprache und Beschwerde gegen den in der Quellensteuer enthaltenen Anteil der direkten Bundessteuer.

## 3 Inventarisation

### **Art. ikel 7** Inventarbehörde {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2402--ikel 7}

1. Für die Errichtung des Inventars und die Siegelung beim Tode einer steuerpflichtigen Person nach den Artikeln 154 bis 159 DBG sind die Einwohnergemeinden zuständig.

## 4 Bezug und Erlass der Steuer

### **Art. ikel 8** Bezugsbehörden {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2402--ikel 8}

1. Die zuständige Einwohnergemeinde bezieht die direkte Bundessteuer für die natürlichen Personen, einschliesslich Nachsteuern, Zinsen, Bussen, Kosten und Gebühren. Sie kann mit Zustimmung der Finanzdirektion den gesamten Steuerbezug einer anderen Behörde übertragen.
2. Das Amt für Finanzen bezieht die direkte Bundessteuer für die juristischen Personen, einschliesslich Nachsteuern, Zinsen, Bussen, Kosten und Gebühren.
3. Die Vorschriften der kantonalen Gebührenverordnung (RB 2.2512) und des Gebührenreglements (RB 3.2521) sind sinngemäss anzuwenden.
4. Der Bezug der Quellensteuern wird den Einwohnergemeinden übertragen. Das Amt für Steuern überwacht den Bezug.

### **Art. ikel 9** Abrechnung {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2402--ikel 9}

1. Das Amt für Finanzen rechnet mit der zuständigen Behörde des Bunds über die bezogenen direkten Bundessteuern ab.
2. Das Amt für Steuern ermittelt die kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer von steuerpflichtigen Personen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen und rechnet darüber mit den anderen Kantonen ab.
3. Die Einwohnergemeinden erstellen eine Abrechnung über die bezogenen Quellensteuern und rechnen darüber mit dem Amt für Steuern jährlich ab.

### **Art. ikel 10** Steuererlass {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2402--ikel 10}

1. Das Amt für Steuern entscheidet über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer.

## 5 Steuerstrafrecht

### **Art. ikel 11** Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2402--ikel 11}

1. Das Amt für Steuern verfolgt die Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehungen. Es veranlagt die Nachsteuern, setzt die Bussen fest und auferlegt die Kosten.

### **Art. ikel 12** Steuervergehen {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2402--ikel 12}

1. Der Steuerbetrug und die Veruntreuung von Quellensteuern werden vom Amt für Steuern der zuständigen Behörde angezeigt.
2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentliche Strafrechtspflege.

## 6 Schlussbestimmungen

### **Art. ikel 13** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2402--ikel 13}

1. Das Reglement zum Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer vom 26. Juni 1989 wird aufgehoben.

### **Art. ikel 14** Inkrafttreten {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2402--ikel 14}

1. Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.