3.2404
# Reglement zur Verordnung über die pauschale Steueranrechnung
(PStAR)
Vom 13.11.1967 (Stand 01.01.2001)

### **Art. ikel 1** Zuständigkeit {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2404--ikel 1}

1. Die Durchführung der pauschalen Steueranrechnung wird dem Amt für Steuern übertragen.

### **Art. ikel 2** Barrückerstattung und Verrechnung {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2404--ikel 2}

1. Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird der anspruchsberechtigten Person in bar zurückerstattet. Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann das Amt für Steuern die Verrechnung mit den laufenden oder früher fällig gewordenen Bundes-, Staats- und Gemeindesteuern anordnen.

### **Art. ikel 3** Abrechnung zwischen Kanton und Gemeinden {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2404--ikel 3}

1. Soweit nach Belastung des Bundes gemäss Artikel 20 Absatz 1 des Bundesratsbeschlusses über die pauschale Steueranrechnung (SR 672.201) ein pauschal anzurechnender Steuerbetrag verbleibt, wird er anteilmässig im Verhältnis der Steuerbelastung dem Kanton und der Wohnsitz- bzw. Sitzgemeinde des Antragstellers belastet.
2. Der Regierungsrat kann eine von Absatz 1 abweichende Verteilung zwischen Kanton und Gemeinden anordnen.

### **Art. ikel 4** Organisation und Verfahren {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2404--ikel 4}

1. Im Übrigen finden auf die Organisation und das Verfahren die Bestimmungen des Reglements zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStGR, RB 3.2403) Anwendung.

### **Art. ikel 5** Inkrafttreten {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2404--ikel 5}

1. Diese Vorschriften treten nach Veröffentlichung im Amtsblatt sofort in Kraft.