3.2521
# Gebührenreglement
Vom 20.12.1982 (Stand 01.03.2000)

## 1 Geltungsbereich

### **Art. ikel 1** {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2521--ikel 1}

1. Dieses Reglement regelt die Ansätze der Verwaltungsgebühren, der Rechtspflegegebühren und der Benützungsgebühren, soweit die landrätliche Gebührenverordnung den Regierungsrat dazu ermächtigt.
2. Besondere Dienstleistungen für Dritte, wie die Projektierung, die Bauleitung, die Erstellung von Gutachten, die polizeiliche Begleitung von Schwertransporten und dergleichen fallen nicht unter dieses Reglement. Sie werden gesondert und in der Regel kostendeckend in Rechnung gestellt.

## 2 Allgemeine Bestimmungen

## 2.1 Vorbehalt besonderer Regelungen

### **Art. ikel 2** {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2521--ikel 2}

1. Die Gebührenansätze dieses Kapitels gelten, sofern und soweit keine besonderen Regelungen bestehen.

## 2.2 Verwaltungsgebühren

### **Art. ikel 3** Verwaltungsverfahren {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2521--ikel 3}

1. Die jeweils zuständige Instanz hat für Verfügungen, Bewilligungen, Genehmigungen, Kontrollen und andere Amtshandlungen Gebühren von 30 Franken bis 20'000 Franken zu erheben.
2. Für besonders geringfügige Leistungen des Staates können die Mindestgebühren nach Absatz 1 unterschritten werden.
3. Ausfertigungen, die von Amtes wegen einer Behörde oder einer Amtsstelle zuzustellen sind, sind gebührenfrei.

### **Art. ikel 4** Schreibgebühren {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2521--ikel 4}

1. Die Schreibgebühren betragen je angefangene Seite:
   1. für Originalausfertigungen, Abschriften und Auszüge:
   2. für jede weitere Ausfertigung (Fotokopie usw.):
2. Sofern für eine Amtshandlung eine besondere Gebühr erhoben wird, sind die Schreibgebühren regelmässig darin enthalten.

### **Art. ikel 5** Akteneinsicht und Auskünfte {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2521--ikel 5}

1. Für die Gewährung von Akteneinsicht oder von Auskünften kann in der Regel eine Gebühr bis 400 Franken erhoben werden.
2. Bei besonders umfangreichen Abklärungen ist die Gebühr nach Aufwand festzusetzen.
3. Die Akteneinsicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ist gebührenfrei.

## 2.3 Rechtspflegegebühren

### **Art. ikel 6** {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2521--ikel 6}

1. Die jeweils zuständige Instanz hat für Verfügungen und Entscheidungen im Rechtsmittel- und im Wiedererwägungsverfahren Gebühren von 30 Franken bis 4'000 Franken zu erheben.

## 2.4 Benützungsgebühren

### **Art. ikel 7** Konzessionsgebühren {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2521--ikel 7}

1. Konzessionsgebühren werden, je nach dem Umfang des eingeräumten Rechts, von Fall zu Fall von der zuständigen Behörde oder Amtsstelle festgelegt. Sie können als einmalige oder als jährlich wiederkehrende Abgaben verfügt werden.
2. Das gleiche gilt für den Verwaltungsaufwand, den das Konzessionsgesuch verursacht.

### **Art. ikel 8** Weitere Benützungsgebühren {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2521--ikel 8}

1. Die jeweils zuständige Instanz hat im Sinne der Vorteilsabgeltung für die dauernde oder vorübergehende Einräumung dinglicher oder obligatorischer Rechte an Kantonseigentum oder für weitere Zugeständnisse des Kantons, auf die kein Rechtsanspruch besteht, weitere Benützungsgebühren zu erheben.
2. Handelt der Kanton als Subjekt des Privatrechts, sind die auszuhandelnden finanziellen Leistungen geschuldet.

## 3 Schlussbestimmungen

### **Art. ikel 8a** Tarifordnungen {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2521--ikel 8a}

1. Die Direktionen erstellen Tarifordnungen, welche die Gebührenverordnung, dieses Reglement und weitere Gebührenerlasse näher ausführen.

### **Art. ikel 9** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2521--ikel 9}

1. Es werden folgende Erlasse des Regierungsrates aufgehoben:
   1. allgemeine Gebühren sowie Gebühren des Regierungsrates und der Standeskanzlei vom 9. Dezember 1974
   2. Gebühren und Entschädigungen im Zuständigkeitsbereich der Baudirektion vom 23. Dezember 1974
   3. Gebühren und Entschädigungen im Zuständigkeitsbereich der Landwirtschaftsdirektion vom 3. März 1975
   4. Gebühren und Entschädigungen im Zuständigkeitsbereich der Gewerbedirektion vom 26. Januar 1976
   5. Gebühren und Entschädigungen im Zuständigkeitsbereich der Gesundheitsdirektion vom 25. Mai 1976

### **Art. ikel 10** Änderung bisherigen Rechts {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2521--ikel 10}

1. Die nachstehenden Erlasse des Regierungsrates werden folgendermassen geändert und ergänzt:

### **Art. ikel 11** Inkrafttreten {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2521--ikel 11}

1. Dieses Reglement ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
2. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt.