3.9323
# Verordnung über das Strafregister, die Leumundsberichte und die Leumundszeugnisse
Vom 28.09.1994 (Stand 01.01.2007)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. ikel 1** Zweck {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.9323--ikel 1}

1. Diese Verordnung bezweckt, die Bestimmungen des Bundesrechts über das Strafregister zu vollziehen.
2. Sie regelt die Leumundsberichte und die Leumundszeugnisse.

### **Art. ikel 2** Aufsicht {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.9323--ikel 2}

1. Die zuständige Direktion beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung.

## 2 Strafregister

### **Art. ikel 3** Zuständigkeit {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.9323--ikel 3}

1. Das zuständige Amt ist die kantonale Koordinationsstelle.
2. Es bearbeitet Personendaten im automatisierten Strafregister.
3. …

### **Art. ikel 4** Datenbearbeitung und Einsicht {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.9323--ikel 4}

1. Die Bearbeitung der Personendaten und die Einsichtnahme ins automatisierte Strafregister richten sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.

### **Art. ikel 5** &hellip; {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.9323--ikel 5}

## 3 Leumundsbericht und Leumundszeugnis

### **Art. ikel 6** Begriff {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.9323--ikel 6}

1. Der Leumundsbericht gibt Auskunft über Tatsachen, die das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der gefragten Person betreffen.
2. Das Leumundszeugnis nennt die Personalien der gefragten Person und äussert sich zur Frage, ob diese einen unbescholtenen Leumund hat. In der Regel genügt hiefür der Auszug aus dem automatisierten Strafregister.

### **Art. ikel 7** Ausstellung {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.9323--ikel 7}

1. Das Polizeikommando stellt die Leumundsberichte aus.
2. Die zuständige Behörde oder Amtsstelle der Wohnsitzgemeinde stellt für ihre Einwohner Leumundszeugnisse aus. Die frühere Wohnsitzgemeinde oder die Heimatgemeinde ist zur Mithilfe verpflichtet.

### **Art. ikel 8** Bezugsberechtigung {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.9323--ikel 8}

1. Leumundsberichte können auf schriftliches Gesuch hin von den Strafuntersuchungsbehörden, den richterlichen Behörden und den Verwaltungsinstanzen im Zusammenhang mit einem Administrativverfahren im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01) sowie von weiteren Amtsstellen und Behörden, die sich über eine entsprechende Rechtsgrundlage ausweisen, bezogen werden.
2. Leumundszeugnisse können auf schriftliches Gesuch hin beziehen:
   a) Behörden und Amtsstellen
   b) Privatpersonen über sich selbst
3. Die ersuchende Behörde oder Amtsstelle hat einen genügenden Grund für ihr Begehren nachzuweisen. Privatpersonen haben sich nur über ihre Person auszuweisen.

### **Art. ikel 9** Verwendung {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.9323--ikel 9}

1. Leumundsberichte und Leumundszeugnisse dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie verlangt und ausgestellt worden sind.

### **Art. ikel 10** Einsichtsrecht {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.9323--ikel 10}

1. Jede Person, über die ein Leumundsbericht bzw. ein Leumundszeugnis ausgestellt wurde, hat das Recht, diese einzusehen und dazu Stellung zu nehmen. Das Polizeikommando beziehungsweise die Wohnsitzgemeinde hat ihr das mitzuteilen. Ihre Ergänzungen und Berichtigungen sind auf dem Leumundsbericht bzw. dem Leumundszeugnis schriftlich festzuhalten.

### **Art. ikel 11** {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.9323--ikel 11}

1. Die Gebühren für Amtshandlungen des Kantons richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521).
2. Die Einwohnergemeinden erheben die Gebühren nach den Bestimmungen der Gemeindesatzung.

## 4 Schlussbestimmungen

### **Art. ikel 12** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.9323--ikel 12}

1. Die Verordnung vom 24. März 1943 über das kantonale Strafregister, die Strafkontrolle und die Ausstellung von Leumundszeugnissen wird aufgehoben.

### **Art. ikel 13** Änderung bisherigen Rechts {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.9323--ikel 13}

### **Art. ikel 14** Inkrafttreten {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.9323--ikel 14}

1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.