30.2122
# Reglement über die amtlichen Medizinalpersonen
Vom 23.06.2009 (Stand 01.01.2009)

### **Art. ikel 1** Gegenstand {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.2122--ikel 1}

1. Dieses Reglement bestimmt die Aufgaben und die Anstellungsbedingungen der amtlichen Medizinalpersonen. Dazu zählen die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt, die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt und die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker.

### **Art. ikel 2** Gemeinsame Aufgaben {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.2122--ikel 2}

1. Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt, die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt und die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker beraten und unterstützen den Regierungsrat und die Direktionen in allen Fragen des Gesundheitswesens. Sie erfüllen die durch die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und vertreten den Kanton in den entsprechenden Fachgremien. Zudem erstatten sie der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten.

### **Art. ikel 3** Kantonsärztin oder Kantonsarzt {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.2122--ikel 3}

1. Neben den Aufgaben in Artikel 2 hat die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt namentlich:
   a) Aufgaben im Bereich der übertragbaren Krankheiten, des Betäubungsmittelswesens und der ausserkantonalen Hospitalisationen wahrzunehmen
   b) bei der gesundheitspolizeilichen Aufsicht und den entsprechenden Inspektionen mitzuwirken
   c) die Schulärztinnen und Schulärzte zu beaufsichtigen und ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit der Bildungs- und Kulturdirektion zu koordinieren
   d) im Koordinierten Sanitätsdienst (KSD) mitzuwirken und fachtechnische Aufgaben im Bereich des Rettungs- und Notfalldienstes wahrzunehmen
   e) für Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden Fachbegutachtungen vorzunehmen

### **Art. ikel 4** Kantonszahnärztin oder Kantonszahnarzt {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.2122--ikel 4}

1. Neben den Aufgaben in Artikel 2 hat die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt namentlich:
   a) die fachliche Beurteilung von zahnärztlichen Behandlungsvorschlägen im Sozialbereich und im Asylwesen vorzunehmen
   b) die Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte zu beaufsichtigen und ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit der Bildungs- und Kulturdirektion zu koordinieren

### **Art. ikel 5** Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.2122--ikel 5}

1. Neben den Aufgaben in Artikel 2 hat die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker namentlich:
   a) die Kontrolle aller Betriebe, die Heilmittel herstellen, lagern, vertreiben oder abgeben, soweit der Kanton dafür zuständig ist, durchzuführen
   b) die Überwachung der im Heilmittelbereich tätigen Personen und des gesamten Heilmittelverkehrs (Werbung, Anzeigen, Publikationen etc.) auf dem Kantonsgebiet in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) und weiteren Behörden auszuüben
   c) die Kontrolle über den Betäubungsmittelverkehr durchzuführen

### **Art. ikel 6** Stellvertretung {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.2122--ikel 6}

1. Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt, die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt und die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker weisen ihrer Stellvertretung die Aufgaben mit dem Einverständnis der Gesundheits-, Sozial und Umweltdirektion zu.

### **Art. ikel 7** Anstellungsbedingungen {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.2122--ikel 7}

1. Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt, die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt und die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker sowie deren allfällige Stellvertretung sind nebenamtlich beauftragt.
2. Die Entschädigung richtet sich nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251). Abweichende Vereinbarungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Kantonen oder Dritten sind vorbehalten.

### **Art. ikel 8** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.2122--ikel 8}

1. Das Reglement vom 3. Juli 1989 für den Kantonsarzt wird aufgehoben.

### **Art. ikel 9** Inkrafttreten {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.2122--ikel 9}

1. Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft.