30.2215
# Reglement über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung
(Epidemienreglement)
Vom 25.08.2020 (Stand 01.09.2020)

### **Art. ikel 1** Zweck {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.2215--ikel 1}

1. Dieses Reglement ordnet den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung durch die kantonalen Behörden.

### **Art. ikel 2** Regierungsrat {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.2215--ikel 2}

1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten des Menschen im Kanton aus.
2. Er ist zuständig:
   a) Impfungen von gefährdeten Bevölkerungsgruppen, von besonders exponierten Personen und von Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch zu erklären, sofern eine erhebliche Gefahr besteht (Art. 22 EpG)
   b) Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen anzuordnen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern (Art. 40 EpG)
   c) die Vorbereitungs- und Notfallpläne zum Schutz vor besonderen Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit zu genehmigen (Art. 8 Abs. 1 EpG) und
   d) die von der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion abgeschlossenen Leistungsverträge zu genehmigen

### **Art. ikel 3** Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.2215--ikel 3}

1. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion übt die unmittelbare Aufsicht über die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten des Menschen im Kanton aus.
2. Sie:
   a) schliesst mit geeigneten Stellen die notwendigen Leistungsverträge ab zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
   b) erarbeitet Notfallpläne zum Schutz vor besonderen Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit und legt diese dem Regierungsrat zur Genehmigung vor
   c) erstellt und bewirtschaftet die notwendigen Schutzmaterialvorräte zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
   d) unterstützt den Bund bei der Erarbeitung von themenspezifischen nationalen Programmen zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten und ist für deren Umsetzung auf kantonaler Ebene zuständig
   e) vollzieht die Gesetzgebung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen und trifft alle notwendigen Massnahmen und Verfügungen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind

### **Art. ikel 4** Kantonsärztin oder Kantonsarzt {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.2215--ikel 4}

1. Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt leitet die Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Art. 30 ff. und Art. 53 des Epidemiengesetzes).
2. Sie oder er ist insbesondere zuständig:
   a) die kantonale Meldestelle für die bundesrechtlich vorgeschriebene Meldepflicht der Ärz-tinnen und Ärzte, Spitäler und anderer öffentlicher oder privater Institutionen des Gesundheitswesens zu betreiben
   b) Meldungen an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) innert der vom Bund festgelegten Meldefrist weiterzuleiten
   c) epidemiologische Abklärungen vorzunehmen
   d) die Bevölkerung, die im Gesundheitswesen tätigen Personen der Spitäler und anderer öffentlicher oder privater Institutionen des Gesundheitswesens über den nationalen Impfplan zu informieren
   e) den Anteil der geimpften Personen zu erheben und das BAG zu informieren
   f) die Überprüfung des Impfstatus von Kindern und Jugendlichen während der obligatorischen Schulzeit sicherzustellen
   g) Massnahmen zur Epidemienbekämpfung gegenüber Einzelpersonen anzuordnen und durchzusetzen
   h) zeitlich dringliche Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen anzuordnen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern (Art. 40 EpG)
   i) Anordnungen im Umgang mit Leichen bei einer besonderen Gefährdung zu treffen
   j) die erforderliche Desinfektion und Entwesung anzuordnen
   k) die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung oder zur Verhütung des Auftretens von Organismen, unter Einbezug der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers, der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes und weiterer Fachstellen, anzuordnen
3. Das Amt für Gesundheit unterstützt die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt.

### **Art. ikel 5** Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.2215--ikel 5}

1. Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker ist zuständig für den Empfang, die Lagerung und die Verteilung der vom Bundesrat gelieferten Heilmittel.

### **Art. ikel 6** Kantonspolizei {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.2215--ikel 6}

1. Die Polizei kontrolliert die Einhaltung der Massnahmen, die gegenüber der Bevölkerung, be-stimmten Personengruppen oder einzelnen Personen angeordnet sind.

### **Art. ikel 7** Standeskanzlei {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.2215--ikel 7}

1. Die Standeskanzlei stellt Leichenpässe aus (Art. 16 Abs. 3 der Verordnung über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen sowie Transport von Leichen vom und ins Ausland (SR 818.61).

### **Art. ikel 8** Sonderstab {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.2215--ikel 8}

1. Der Regierungsrat kann einen Sonderstab einsetzen, insbesondere in einer besonderen Lage nach Artikel 6 EpG, einer ausserordentlichen Lage nach Artikel 7 EpG oder wenn die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen.
2. Der Sonderstab unterstützt die zuständigen kantonalen Behörden, indem er insbesondere:
   a) Informationen über die verschiedenen Lagen sammelt und auswertet
   b) Entscheidungsgrundlagen zuhanden der zuständigen kantonalen Behörden erarbeitet
   c) die Zusammenarbeit der Partnerorganisationen koordiniert und unterstützt
   d) die Information der Bevölkerung sicherstellt
   e) die Meldestelle für Reiserückkehrende aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 betreibt
   f) die Bewilligungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach Massgabe der Covid-19-Verordnung besondere Lage erteilt
   g) die Massnahmen vollzieht, die der Regierungsrat anordnet, soweit keines der ordentlichen Vollzugsorgane zuständig ist

### **Art. ikel 9** Inkrafttreten {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.2215--ikel 9}

1. Dieses Reglement tritt am 1. September 2020 in Kraft.