30.2311
# Kantonale Lebensmittelverordnung
(KLMV)
Vom 17.11.2010 (Stand 01.01.2011)

### **Art. ikel 1** Gegenstand {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.2311--ikel 1}

1. Diese Verordnung vollzieht das Bundesrecht über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.
2. Besondere Vorschriften des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone (Konkordat, RB 30.2315) und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

### **Art. ikel 2** Aufsicht {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.2311--ikel 2}

1. Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung, soweit nicht die Aufsichtskommission nach dem Konkordat (RB 30.2315) zuständig ist.
2. Die zuständige Direktion nimmt diese Aufsicht für den Regierungsrat wahr.

### **Art. ikel 3** Laboratorium der Urkantone {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.2311--ikel 3}

1. Das Laboratorium der Urkantone (Laboratorium) vollzieht die eidgenössische und kantonale Lebensmittelgesetzgebung, soweit das Konkordat (RB 30.2315) und diese Verordnung nichts anderes bestimmen.

### **Art. ikel 4** Kantonschemikerin oder Kantonschemiker, Personal {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.2311--ikel 4}

1. Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker leitet den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung, soweit nicht die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zuständig ist.
2. Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker und die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt koordinieren den Vollzug. Bei Kompetenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone.
3. Im Rahmen und nach den Vorschriften des Konkordats (RB 30.2315) stellt die Betriebsleitung des Laboratoriums das Personal an, das erforderlich ist, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere die Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspektoren sowie die Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure.

### **Art. ikel 5** Lebensmittelkontrollen {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.2311--ikel 5}

1. Die Kontrollorgane führen in ihrem Zuständigkeitsbereich Lebensmittelkontrollen durch. Dabei haben sie namentlich die damit verbundenen Massnahmen und Verfügungen zu treffen, Bescheinigungen und Zertifikate auszustellen für Produkte, die der Lebensmittelkontrolle unterstehen, und die Öffentlichkeit über allfällige Gesundheitsgefährdungen zu informieren.
2. Zu diesem Zweck können sie Personalien feststellen, Behältnisse, Räume, Fahrzeuge und dergleichen kontrollieren sowie Lebensmittel und Gegenstände sicherstellen und beschlagnahmen. Sie können polizeiliche Hilfe beanspruchen, wenn ihnen bei einer Amtshandlung Widerstand geleistet wird.

### **Art. ikel 6** Vergütungen {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.2311--ikel 6}

1. Wird bei Lebensmittelkontrollen eine Probe nicht beanstandet, kann der Eigentümer oder die Eigentümerin die Vergütung ihres Wertes verlangen, sofern die Probe wenigstens einen vom Bundesrat festgelegten Mindestwert erreicht.
2. Vergütungsansprüche sind innert zwanzig Tagen seit der Zustellung des Untersuchungsberichts beim Laboratorium der Urkantone zu erheben.

### **Art. ikel 7** Meldepflicht der Patent- und Bewilligungsbehörden {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.2311--ikel 7}

1. Die zuständigen Behörden melden dem Laboratorium der Urkantone:
   a) Patente und Bewilligungen nach dem Gastwirtschaftsgesetz (RB 70.2111)
   b) Bewilligungen für Neu- und Umbauten von Betrieben, deren Tätigkeiten dem Lebensmittelrecht unterstehen

### **Art. ikel 8** Verwaltungsrechtspflege {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.2311--ikel 8}

1. Gegen Verfügungen der Kontrollorgane kann innert fünf Tagen seit der Zustellung der Verfügung bei der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker Einsprache erhoben werden.
2. Einspracheentscheide können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.
3. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345), soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.

### **Art. ikel 9** Strafrechtspflege {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.2311--ikel 9}

1. Die Strafrechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0).

### **Art. ikel 10** Gebühren {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.2311--ikel 10}

1. Die Gebühren für die Lebensmittelkontrollen richten sich nach den Bestimmungen, die die Aufsichtskommission im Rahmen des Konkordats (RB 30.2315) erlässt.
2. Im Übrigen richten sich die Gebühren nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521).

### **Art. ikel 11** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.2311--ikel 11}

1. Die kantonale Lebensmittelverordnung vom 11. Februar 1998 wird aufgehoben.

### **Art. ikel 12** Inkrafttreten {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.2311--ikel 12}

1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.