30.3117
# Reglement über die Stützpunktfeuerwehren
(Stützpunktfeuerwehrreglement, SFWR)
Vom 15.12.2009 (Stand 01.01.2010)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. ikel 1** Zweck und Gegenstand {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.3117--ikel 1}

1. Dieses Reglement vollzieht das Gesetz über den Feuerschutz im Bereich Organisation, Aufgaben und Dienstleistungen der Feuerwehr, soweit der Kanton zuständig ist.
2. Es bezeichnet die Stützpunktfeuerwehren und regelt den Einsatz, die Organisation, die Aufgaben und die Ausrüstung sowie die Kostenverteilung.
3. Es bestimmt die Alarmordnung.

## 2 Organisation und Aufgaben

### **Art. ikel 2** Stützpunktfeuerwehren {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.3117--ikel 2}

1. Als Stützpunktfeuerwehren werden bestimmt:
   a) Feuerwehr Altdorf
   b) Feuerwehr Andermatt
   c) Feuerwehr Erstfeld

### **Art. ikel 3** Aufgaben {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.3117--ikel 3}

1. Die Stützpunktfeuerwehren leisten auf Verlangen unverzüglich personelle und materielle Unterstützung zugunsten der Gemeinde- und der Betriebsfeuerwehren.
2. Sie arbeiten mit den Gemeinde- und den Betriebsfeuerwehren eng zusammen.
3. Für Strassenrettungsaufgaben, die weder von den Gemeindefeuerwehren noch von den sanitätsdienstlichen Rettungskräften ausgeführt werden, schliesst der Regierungsrat mit den Stützpunktfeuerwehren Altdorf und Andermatt Leistungsvereinbarungen ab.

## 3 Einsatz

### **Art. ikel 4** Einsatzgebiet {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.3117--ikel 4}

1. Die Stützpunktfeuerwehren sind für folgende Gemeinden zuständig:
   | Stützpunktfeuerwehr Altdorf: | Altdorf, Attinghausen, Bauen, Bürglen, Flüelen, Sisikon, Isenthal, Schattdorf, Seedorf, Spiringen, Unterschächen |
   | Stützpunktfeuerwehr Andermatt: | Andermatt, Hospental, Realp |
   | Stützpunktfeuerwehr Erstfeld: | Erstfeld, Göschenen, Gurtnellen, Silenen, Wassen |
2. Das Einsatzgebiet der Stützpunktfeuerwehr Altdorf für die Strassenrettung umfasst das nördliche Kantonsgebiet, das Reusstal und seine Seitentäler bis zum Kreisel in Göschenen, ohne die Gebiete Seelisberg und Urnerboden.
3. Das Einsatzgebiet der Stützpunktfeuerwehr Andermatt für die Strassenrettung umfasst das südliche Kantonsgebiet ab dem Kreisel in Göschenen, das Göschener Tal, die Schöllenen sowie das Urserntal.
4. Für die Gebiete Seelisberg und Urnerboden vereinbart die Sicherheitsdirektion mit den Feuerwehren Emmetten (NW) und Grosstal Süd (GL) vertraglich die Hilfeleistung im Ereignisfall.

### **Art. ikel 5** Nachbarschaftshilfe {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.3117--ikel 5}

1. Bei kleinen Ereignissen werden zuerst die Mittel in der eigenen Region aufgeboten. Die Nachbarfeuerwehren leisten auf Verlangen unverzüglich personelle und materielle Hilfe im Ereignisfall zugunsten der Nachbarfeuerwehren.
2. Sie arbeiten in der Ausbildung mit den Gemeinde- und den Betriebsfeuerwehren eng zusammen.

### **Art. ikel 6** Einsatz auf Strassen {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.3117--ikel 6}

1. Bei Schadenfällen auf Strassen entscheidet die Einsatzleiterin, der Einsatzleiter oder die Polizei über das Aufgebot von Spezialistinnen und Spezialisten für die Strassenrettung.

### **Art. ikel 7** Ausserkantonale Hilfeleistung {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.3117--ikel 7}

1. Stützpunktfeuerwehren können Einsätze ausserhalb des Kantons leisten, wenn der vom Schadenereignis betroffene Kanton darum ersucht. Die Stützpunktfeuerwehren orientieren unmittelbar nach dem Aufgebot das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär.
2. Leisten ausserkantonale Einsatzorganisationen Unterstützung zugunsten der Stützpunktfeuerwehren, orientiert die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter unmittelbar nach deren Anforderung das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär.

### **Art. ikel 8** Einsatz- und Alarmierungsbereitschaft {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.3117--ikel 8}

1. Die Kommandantinnen und Kommandanten der Stützpunktfeuerwehren sind für die Einsatzbereitschaft der Mannschaften und der Einsatzmittel verantwortlich.
2. Sie stellen die Alarmierungsbereitschaft der Stützpunktfeuerwehren sicher.
3. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär überprüft periodisch die Einsatz- und die Alarmierungsbereitschaft der Stützpunktfeuerwehren.

### **Art. ikel 9** Alarmordnung und Aufgebot {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.3117--ikel 9}

1. Im Ereignisfall erlässt die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter das Aufgebot der zuständigen Gemeindefeuerwehr oder der zuständigen Betriebsfeuerwehr durch die kantonale Alarmstelle.
2. Reichen die vorhandenen Einsatzkräfte nicht aus, bietet die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter durch die kantonale Alarmstelle unverzüglich zusätzliche Einsatzkräfte auf, in der Regel mit folgender Staffelung:
   1. Nachbarfeuerwehr oder Betriebsfeuerwehr
   2. die der Gemeinde zugewiesene Stützpunktfeuerwehr
   3. weitere verfügbare Gemeinde-, Stützpunkt- oder Betriebsfeuerwehren
3. Sind Sonderausrüstungen für den Einsatz notwendig, fordert die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter diese Einsatzmittel durch die kantonale Alarmstelle bei den Stützpunktfeuerwehren, beim Chemie- oder beim Strahlenwehrstützpunkt an.
4. Bei Chemie- oder Strahlenwehreinsätzen alarmiert die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter unmittelbar nach dem Aufgebot der zuständigen Gemeinde- oder Betriebsfeuerwehr den Pikettoffizier des Chemie- oder Strahlenwehrstützpunkts durch die kantonale Alarmstelle.
5. Im Ereignisfall sind die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter, die Gemeindeführungsstäbe, der kantonale Führungsstab KAFUR, die Kantonspolizei, das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär und das Amt für Umweltschutz ermächtigt, die Stützpunktfeuerwehren sowie den Chemie- und den Strahlenwehrstützpunkt durch die kantonale Alarmstelle aufzubieten.

### **Art. ikel 10** Leitung des Einsatzes {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.3117--ikel 10}

1. Nach dem Eintreffen der Stützpunktfeuerwehr auf dem Schadenplatz bilden in der Regel die Einsatzverantwortlichen der beteiligten Organisationen die Einsatzleitung. Sie ernennen gemeinsam eine Einsatzleiterin oder einen Einsatzleiter.
2. Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter übernimmt die Führung des Einsatzes und koordiniert die Einsatzkräfte.
3. Bei Grossereignissen oder bei mehreren Schadenplätzen koordiniert der Gemeindeführungsstab oder ein Führungsorgan des Kantons den Fronteinsatz.

### **Art. ikel 11** Einsatzverbindung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.3117--ikel 11}

1. Die Stützpunktfeuerwehren sind Teilnehmerinnen im Sicherheitsfunknetz POLYCOM. Der Kanton stellt die dafür notwendigen Funkmittel zur Verfügung.
2. Die Stützpunktfeuerwehren stellen im Einsatz ihre dauernde telefonische Erreichbarkeit über ihr Feuerwehrlokal sicher.

### **Art. ikel 12** Einsatzdauer {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.3117--ikel 12}

1. Die Stützpunktfeuerwehren leisten ihre Unterstützungseinsätze auf dem Schadenplatz nur solange als erforderlich.
2. Reichen die eigenen Mittel der Gemeinde- oder Betriebsfeuerwehr zur abschliessenden Bewältigung des Ereignisses aus, so sind die Stützpunktfeuerwehren durch die Einsatzleiterin oder den Einsatzleiter vom Auftrag zu entbinden.
3. Bei Langzeiteinsätzen kann der Kanton auf Ersuchen der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters Zivilschutzformationen zur Unterstützung oder Ablösung der Einsatzkräfte aufbieten.

### **Art. ikel 13** Einsatzrapport {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.3117--ikel 13}

1. Die Kommandantin oder der Kommandant der betroffenen Stützpunktfeuerwehr erstellt über den Einsatz innert Wochenfrist einen schriftlichen Rapport zuhanden des zuständigen Amts.

## 4 Ausbildung

### **Art. ikel 14** Zuständigkeit {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.3117--ikel 14}

1. Die Kommandantinnen und Kommandanten der Stützpunktfeuerwehren sind für die Ausbildung ihrer Mannschaften und Spezialisten verantwortlich.
2. Sie regeln und organisieren die Fachausbildung in Absprache mit dem Feuerwehrverband Uri und dem Amt für Bevölkerungsschutz und Militär.

### **Art. ikel 15** Ausbildungskurse und Übungen {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.3117--ikel 15}

1. Die Stützpunktfeuerwehren planen, organisieren und führen gemeinsame Übungen mit den Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren der zugewiesenen Gemeinden durch.
2. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär plant, organisiert und führt im Einvernehmen mit den Kommandantinnen und Kommandanten der Stützpunktfeuerwehren Einsatzübungen im Verbund mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes durch.

## 5 Ausrüstung

### **Art. ikel 16** Einsatzmittel {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.3117--ikel 16}

1. Die Stützpunktfeuerwehren verfügen über die notwendigen Einsatzmittel. Diese umfassen die Grund- und die Sonderausrüstungen.
2. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär definiert im Einvernehmen mit den Stützpunktfeuerwehren die Grund- und die Sonderausrüstungen.

### **Art. ikel 17** Beschaffung, Ersatz, Unterhalt und Lagerung der Einsatzmittel {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.3117--ikel 17}

1. Die Stützpunktfeuerwehren sorgen für die Beschaffung und den Ersatz der Grundausrüstung.
2. Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit den Stützpunktfeuerwehren für die Beschaffung und den Ersatz der Sonderausrüstungen.
3. Die Stützpunktfeuerwehren sorgen für den Unterhalt und die Lagerung ihrer Einsatzmittel.

## 6 Kosten und Vergütungen

### **Art. ikel 18** Kosten für Beschaffungen {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.3117--ikel 18}

1. An die Kosten für Beschaffungen leistet der Kanton Beiträge nach den Bestimmungen des Reglements über den kantonalen Feuerlöschfonds (RB 30.3313).
2. Beschaffungen für die Strassenrettung werden in den Leistungsvereinbarungen mit den Stützpunktfeuerwehren Altdorf und Andermatt separat geregelt.

### **Art. ikel 19** Einsatzkosten {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.3117--ikel 19}

1. Die Stützpunktfeuerwehren tragen ihre Einsatzkosten selbst, sofern sie nicht die Verursacherin oder der Verursacher nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Feuerschutz zu übernehmen hat.

## 7 Schlussbestimmungen

### **Art. ikel 20** Änderung bisherigen Rechts {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.3117--ikel 20}

### **Art. ikel 21** Inkrafttreten {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.3117--ikel 21}

1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.