30.4321
# Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten
Vom 12.07.1982 (Stand 01.06.1995)

### **Art. ikel 1** Zuständigkeit {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.4321--ikel 1}

1. Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976 (STEG) und der dazugehörigen Verordnung vom 21. Dezember 1977 (STEV, SR 819.11) obliegt, unter Aufsicht der Gewerbedirektion, folgenden Amtsstellen:
   a) der Zentralstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft für den betrieblichen Bereich der Landwirtschaft
   b) dem kantonalen Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt (KIGA) für die innerkantonale Koordination sowie für den übrigen betrieblichen und den nichtbetrieblichen Bereich, soweit dieser nicht bereits abschliessend durch eine dazu vom Bund ermächtigte Fachstelle geregelt ist
   c) der Gewerbepolizei Uri für die Meldungen gemäss Artikel 10 STEV sowie allenfalls weiteren vom Regierungsrat zu bezeichnenden Fachstellen

### **Art. ikel 2** Orientierung der Koordinationsstelle {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.4321--ikel 2}

1. Dem KIGA sind nach Artikel 10 STEV zu erstattende Meldungen, Verfügungen und Gerichtsurteile in Kopie zuzustellen.

### **Art. ikel 3** Rechtsmittel {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.4321--ikel 3}

1. Verfügungen des KIGA und der Zentralstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht, soweit kein Unzulässigkeitsgrund vorliegt.
2. Entscheidet die zuständige Direktion erstinstanzlich, kann deren Verfügung mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
3. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

### **Art. ikel 4** Inkrafttreten {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.4321--ikel 4}

1. Diese Vollziehungsverordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.