40.1111
# Planungs- und Baugesetz
(PBG)
Vom 13.06.2010 (Stand 01.01.2022)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

## 1.1 Zweck, Gegenstand und vorbehaltenes Recht

### **Art. ikel 1** Zweck und Gegenstand {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 1}

1. Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Raumplanungsrechts des Bundes. Dabei verfolgt es das Ziel, den Boden zweckmässig und haushälterisch zu nutzen und eine sinnvolle und geordnete Besiedlung zu fördern.
2. Zudem bestimmt es die baurechtlichen Anforderungen an Bauten und Anlagen. Es ordnet die Zuständigkeiten und das Verfahren.

### **Art. ikel 2** Vorbehaltenes Recht {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 2}

1. Besondere Bestimmungen, namentlich jene über den Wald, den Natur- und Heimatschutz, den Gewässer- und den Umweltschutz, bleiben vorbehalten.

## 1.2 Organisation

### **Art. ikel 3** Regierungsrat {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 3}

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus über die Anwendung des Planungsrechts und des öffentlichen Baurechts durch die Gemeinden. Er kann diese Aufgabe der zuständigen Direktion übertragen.
2. Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug der Gesetzgebung über Zweitwohnungen.

### **Art. ikel 4** Gemeinderat {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 4}

1. Soweit dieses Gesetz oder das Recht der Gemeinde nichts anderes bestimmt, ist der Gemeinderat die für das Gemeindegebiet zuständige Planungs- und Baubehörde.
2. Das Recht der Gemeinde kann den Vollzug gemeindlicher Aufgaben nach diesem Gesetz Dritten übertragen. Es kann öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder Organisationen hoheitliche Befugnisse einräumen.

### **Art. ikel 5** Zusammenarbeit {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 5}

1. Um ihre Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen, arbeiten die Gemeinden möglichst zusammen. Sie können gemeinsame Planungsbehörden, Baubehörden oder andere Gremien mit oder ohne hoheitliche Befugnisse einrichten.
2. Behörden und Amtsstellen der Gemeinden und des Kantons unterstützen sich gegenseitig, um die Aufgaben nach diesem Gesetz und der darauf gestützten Erlasse zu erfüllen.

### **Art. ikel 6** Fachstelle für Raumplanung {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 6}

1. Der Regierungsrat bezeichnet die Fachstelle für Raumplanung.

## 2 Planungsrecht

## 2.1 Allgemeines

### **Art. ikel 7** Grundsätze der Planung {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 7}

1. Die Behörden berücksichtigen bei ihren Planungsaufgaben die Grundsätze des Raumplanungsrechts des Bundes.

### **Art. ikel 8** Digitalisierung und Ablieferungspflicht von Raumplanungsdaten {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 8}

1. Grundlagen und Planungsmittel werden digital erstellt und bewirtschaftet.
2. Pläne sind aus den digitalen Daten erstellte grafische Auszüge. Solange der Regierungsrat nichts anderes bestimmt, kommt vorbehältlich Artikel 15 des Publikationsgesetzes (RB 3.1310) nur dem grafischen Auszug Rechtswirkung zu.
3. Die Planungsbehörden stellen ihre Raumplanungsdaten anderen Planungsbehörden und deren Amtsstellen unentgeltlich oder höchstens zu Selbstkosten zur Verfügung.
4. Sie liefern ihre Planungsergebnisse in digitaler Form der Unternehmung ab, die für den Kanton die Ebene Raumplanung bearbeitet.

## 2.2 Raumplanung des Kantons

## 2.2.1 Richtplanung

### **Art. ikel 9** Ziel, Inhalt und Verbindlichkeit {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 9}

1. Der Richtplan des Kantons stimmt die raumwirksamen Tätigkeiten und Planungen der Gemeinden und des Kantons aufeinander ab. Er zeigt als Planungsziel die anzustrebende räumliche Entwicklung des Kantonsgebiets auf. Dabei berücksichtigt er die Bedürfnisse der Landwirtschaft gemäss der landwirtschaftlichen Planung.
2. Die Grundlagen, der Mindestinhalt, die Verbindlichkeit des Richtplans und dessen Anpassung ergeben sich aus dem Raumplanungsrecht des Bundes.

### **Art. ikel 10** Zuständigkeit und Verfahren {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 10}

1. Der Regierungsrat erarbeitet den kantonalen Richtplan. Er gibt der Bevölkerung, den Gemeinden sowie weiteren Trägern raumwirksamer Aufgaben und den beschwerdeberechtigten Organisationen Gelegenheit, bei der Erarbeitung des kantonalen Richtplanes in geeigneter Weise mitzuwirken.
2. Der kantonale Richtplan wird verbindlich:
   a) für die Behörden des Kantons, sobald der Landrat ihn genehmigt hat
   b) für den Bund und die Nachbarkantone, sobald der Bundesrat ihn genehmigt hat
3. Der Genehmigungsbeschluss ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
4. Der kantonale Richtplan ist öffentlich zugänglich.
5. Der Regierungsrat kann den Gemeinden eine angemessene Frist setzen, innert welcher sie den Richtplan in der gemeindlichen Nutzungsplanung umzusetzen haben.

## 2.2.2 Nutzungsplanung

### **Art. ikel 11** Grundsatz {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 11}

1. Der Regierungsrat kann kantonale Nutzungspläne mit Nutzungsvorschriften erlassen, um:
   a) gemeindliche Nutzungspläne aufeinander abzustimmen
   b) öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen, die regionale oder kantonale Bedeutung haben, planerisch zu sichern

### **Art. ikel 12** Verfahren {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 12}

1. Bevor der Regierungsrat einen kantonalen Nutzungsplan erlässt, fordert er die betroffenen Gemeinden auf, ihre Nutzungspläne entsprechend den von ihm bezeichneten kantonalen oder regionalen Interessen innert bestimmter Frist anzupassen.
2. Er legt den Nutzungsplan mit den Nutzungsvorschriften in den betroffenen Gemeinden auf mit dem Hinweis, dass dagegen Einsprache beim Regierungsrat erhoben werden kann. Die betroffenen Gemeinden sind zur Einsprache berechtigt.
3. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach jenem, das für den Erlass gemeindlicher Nutzungspläne gilt.

### **Art. ikel 13** Wirkung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 13}

1. Kantonale Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. Sie gehen den Nutzungsplänen der Gemeinden vor.

## 2.2.3 Weitere Planungsinstrumente des Kantons

### **Art. ikel 14** Baulinien: Zweck {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 14}

1. Die zuständige Direktion kann Baulinien verfügen, um bestehende oder geplante öffentliche Bauten oder Anlagen des Kantons zu sichern. Die Gemeinden, auf deren Gebiet die Baute oder Anlage liegt oder geplant ist, sind vorher anzuhören.
2. Ausnahmebewilligungen gegenüber solchen Baulinien erteilt die zuständige Direktion.

### **Art. ikel 15** Baulinien: Verfahren {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 15}

1. Baulinien sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen.
2. Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen mit bestimmten Begehren und begründet beim Regierungsrat eingereicht werden.
3. Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, entscheidet der Regierungsrat darüber. Falls die Verständigung oder der Einspracheentscheid wesentliche Änderungen zur Folge hat, ist die öffentliche Auflage zu wiederholen.
4. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

### **Art. ikel 16** Baulinien: Verweis {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 16}

1. Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften für gemeindliche Baulinien sinngemäss auch für jene des Kantons anzuwenden.

## 2.3 Raumplanung der Gemeinden

## 2.3.1 Bauordnung

### **Art. ikel 17** Inhalt {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 17}

1. Im Rahmen dieses Gesetzes und der darauf gestützten Vorschriften erlassen die Gemeinden eine Bauordnung für das ganze Gemeindegebiet und besondere Bau- und Nutzungsvorschriften für einzelne Zonen.
2. Insbesondere sind Vorschriften zu erlassen über:
   a) das Mass der baulichen und betrieblichen Nutzung
   b) Beiträge und Ersatzabgaben nach diesem Gesetz, sofern sie nicht in einem besonderen Rechtserlass der Gemeinde geregelt sind
   c) die zuständigen Baubehörden, sofern nicht der Gemeinderat diese Aufgabe übernimmt
3. Die Bauordnung hat für die einzelnen Zonen eine Mindestausnützung vorzuschreiben.
4. Die Bauordnung der Gemeinde ist erst gültig, wenn sie vom Regierungsrat genehmigt ist. Der Regierungsrat genehmigt sie, wenn sie dem übergeordneten Recht entspricht.

### **Art. ikel 18** Begriffe, Mess- und Berechnungsweisen {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 18}

1. Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement die Begriffe, Mess- und Berechnungsweisen.
2. Dazu gehören insbesondere die Begriffe, Mess- und Berechnungsweisen für:
   a) das massgebende Terrain
   b) die Gebäude und Gebäudeteile
   c) die Längen, Breiten und Höhen
   d) die Geschosse
   e) die Abstände und Abstandsbereiche
   f) die Nutzungsziffern
3. Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) (RB 40.1117) beitreten und diese verbindlich erklären.

## 2.3.2 Nutzungsplan

## 2.3.2.1 Inhalt und Zonenarten

### **Art. ikel 19** Inhalt {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 19}

1. Die Gemeinden erlassen für ihr Gebiet einen Nutzungsplan. Teilnutzungspläne sind zulässig.
2. Der Nutzungsplan bestimmt die Art und das zulässige Mass der Nutzung des Bodens im gesamten Gemeindegebiet. Er unterscheidet Bauzonen, Landwirtschafts- und andere Nichtbauzonen sowie, entsprechend den örtlichen Bedürfnissen, weitere Zonen, namentlich Schutzzonen.

### **Art. ikel 20** &hellip; {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 20}

### **Art. ikel 21** Zonenarten {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 21}

1. Mit dem Nutzungsplan können folgende Bauzonen ausgeschieden werden:
   a) Kernzonen (K)
   b) Wohnzonen (W)
   c) Wohn- und Gewerbezonen (WG)
   d) Gewerbezonen (GE)
   e) Industriezonen (I)
   f) Tourismuszonen (TZ)
   g) Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (OE)
   h) Zonen für Sport- und Freizeitanlagen (SF)
   i) Freihaltezonen (FZ)
   j) …
   k) Verkehrsflächen (VF)
2. Durch den Nutzungsplan können folgende Arten von Nichtbauzonen ausgeschieden werden:
   a) Landwirtschaftszonen (L)
   b) Reservezonen (RZ)
3. Diese Grundnutzungszonen können durch folgende weitere Zonenarten ergänzt oder überlagert werden:
   a) Schutzzonen
   abis) Weilerzonen (WZ)
   b) Zone für Wintersport (WS)
   c) Deponiezonen, Abbauzonen
   d) Zone für besondere Anlagen und Betriebsstätten
   e) Zonen mit Quartierplan- oder Quartiergestaltungsplanpflicht
   f) Gefahrenzonen
   g) Gewässerraumzonen
4. Wenn die Gemeinde ein besonderes Bedürfnis nachweist, kann der Regierungsrat weitere Zonen anerkennen.

## 2.3.2.2 Bauzonen

### **Art. ikel 22** Kernzone {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 22}

1. Die Kernzone dient dem Zweck, die Zentrumsfunktion eines Ortsteils zu erhalten, auszubauen oder neu zu schaffen. Dabei sind die ortstypischen Besonderheiten möglichst zu erhalten.
2. Neben Wohnbauten sind öffentliche Bauten und mässig störende Betriebe mit zentrumsbildender Funktion zulässig.

### **Art. ikel 23** Wohnzone {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 23}

1. Die Wohnzone dient in erster Linie dem Wohnen.
2. Neben Wohnbauten sind nicht störende Betriebe zulässig.

### **Art. ikel 24** Wohn- und Gewerbezone {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 24}

1. In der Wohn- und Gewerbezone sind Wohnbauten und mässig störende Betriebe zulässig. Die Gemeinde kann mit der Nutzungsplanung bestimmte Betriebsarten aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausschliessen oder begrenzen.

### **Art. ikel 25** Gewerbezone {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 25}

1. In der Gewerbezone sind Betriebe sowie dazu gehörige Bauten und Anlagen zulässig. Die Gemeinde kann mit der Nutzungsplanung bestimmte Betriebsarten aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausschliessen oder begrenzen.
2. Wohnungen sind nur für Betriebsinhaberinnen und ‑inhaber sowie für Angestellte zulässig, die betrieblich an den Standort gebunden sind.

### **Art. ikel 26** Industriezone {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 26}

1. In der Industriezone sind industrielle und gewerbliche Betriebe mit erheblichen Immissionen oder grösseren Baumassen zulässig. Die Gemeinde kann mit der Nutzungsplanung bestimmte Betriebsarten aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausschliessen oder begrenzen.
2. Wohnungen sind nur für Betriebsinhaberinnen und ‑inhaber sowie für Angestellte zulässig, die betrieblich an den Standort gebunden sind.

### **Art. ikel 27** Tourismuszone {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 27}

1. In der Tourismuszone sind touristische Bauten und Anlagen, wie Sport- und Freizeitanlagen, Hotels, Verpflegungs- und Verkaufsstätten sowie touristische Servicestationen zulässig.
2. Wohnungen für das Betriebspersonal sind zulässig.

### **Art. ikel 28** Zone für öffentliche Bauten und Anlagen {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 28}

1. In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen zulässig.
2. Als öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen gelten insbesondere Bauten der öffentlichen Verwaltung, Schulhäuser, Spitäler, Heime, Kirchen, Klöster, Friedhöfe, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie öffentliche Sport- und Erholungsanlagen.
3. Private Nutzungen sind zulässig, wenn sie von untergeordneter Natur sind und die zonenkonforme Nutzung nicht beeinträchtigen.

### **Art. ikel 29** Zone für Sport- und Freizeitanlagen {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 29}

1. Die Zone für Sport- und Freizeitanlagen dient den verschiedenen Sport-, Spiel- und Freizeitbedürfnissen.
2. Zulässig sind Bauten und Anlagen, die dem Sport, der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen, namentlich Sport-, Spiel- und Campinganlagen, Rastplätze, Familiengärten sowie Bauten und Anlagen von Jugend- und Freizeitorganisationen. Restaurationsbetriebe sind im Rahmen des Zonenzwecks zulässig.

### **Art. ikel 30** Freihaltezone {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 30}

1. Freihaltezonen umfassen Flächen, die zum Schutz des Orts- und Landschaftsbilds und von Aussichtslagen sowie zur Gliederung von Siedlungsgebieten freizuhalten sind.
2. Oberirdische Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie der Bewirtschaftung der Freiflächen dienen. Massgeblich sind die Zonenvorschriften der benachbarten Zonen.

### **Art. ikel 31** &hellip; {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 31}

### **Art. ikel 32** Verkehrsflächen {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 32}

1. Strassen, dazugehörige Trottoirs, Plätze, öffentliche Parkierungsanlagen, Bushaltestellen, Bahnanlagen, Bahnstationen ohne Fremdnutzungen und dergleichen sind im Nutzungsplan als Verkehrsflächen zu bezeichnen.
2. Verkehrsflächen nach Absatz 1 sind für die Berechnung der Ausnützungsziffer nicht anrechenbar.
3. Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie der Verkehrsraumgestaltung oder ‑nutzung dienen.
4. Private Nutzungen sind zulässig, wenn sie die zonenkonforme Nutzung nicht beeinträchtigen. Massgeblich sind die Zonenvorschriften der benachbarten Zonen.

## 2.3.2.3 Nichtbauzonen

### **Art. ikel 33** Landwirtschaftszone {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 33}

1. Die Landwirtschaftszone verfolgt den Zweck, den das Bundesrecht ihr zuordnet.
2. Die Gemeinden scheiden Landwirtschaftszonen nach den Vorgaben des Bundesrechts aus. Sie tragen dabei den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone angemessen Rechnung.
3. Fruchtfolgeflächen sind der Landwirtschaftszone zuzuweisen.
4. Das Bundesrecht bestimmt, welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zulässig sind.
5. Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung im Sinne des Bundesrechts hinausgehen, sind zulässig, wenn die Gemeinde das im Nutzungsplan vorsieht und es sich um Gebiete handelt, die der kantonale Richtplan dafür bezeichnet.

### **Art. ikel 34** Reservezone {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 34}

1. Die Reservezone umfasst das Gebiet ausserhalb der Bau- und der Landwirtschaftszonen:
   a) das keiner bestimmten Nutzung zugewiesen werden kann oder
   b) dessen Nutzung noch nicht bestimmt ist
2. Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bau- und der Landwirtschaftszonen erfüllen und eine spätere bauliche Entwicklung der Gemeinde nicht beeinträchtigen.

## 2.3.2.3a Schutzzonen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. ikel 34a** Schutzzone {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 34a}

1. Schutzzonen dienen dem Schutz von:
   a) Bächen, Flüssen, Seen und ihren Ufern
   b) besonders schönen sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvollen Landschaften
   c) bedeutenden Ortsbildern, geschichtlichen Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmälern
   d) Lebensräumen für schutzwürdige Tiere und Pflanzen
2. Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die dem Zonenzweck entsprechen und die nach den besonderen Vorschriften für die betreffende Schutzzone erlaubt sind.

## 2.3.2.4 Weitere Zonen

### **Art. ikel 35** Weilerzone {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 35}

1. Die Weilerzone bezweckt, ländliche Kleinsiedlungen zu erhalten und massvoll zu entwickeln. Der kantonale Richtplan bestimmt die möglichen Gebiete für Weilerzonen.
2. In diesem Rahmen legt die gemeindliche Bauordnung die zulässigen Nutzungen entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen fest.

### **Art. ikel 36** Zone für Wintersport {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 36}

1. Um Skisportaktivitäten, namentlich Aufstiegs-, Abfahrts-, Langlauf- und Übungsgelände sowie Schlittenbahnen, zu sichern und offenzuhalten, können Zonen für Wintersport ausgeschieden werden.
2. Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie dem Zweck der Zone nicht entgegenstehen.
3. Die Gemeinden können mit der Bauordnung ergänzende Bestimmungen erlassen, insbesondere über das allgemeine Zutrittsrecht, über die Beanspruchung des Bodens für die Beschneiung und maschinelle Präparierung sowie über die Abgeltung von Ertragsausfällen und Schäden an Grundstücken.

### **Art. ikel 37** Deponiezone, Abbauzone {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 37}

1. Die Deponiezone bezweckt, Abfälle ordnungsgemäss abzulagern. Die Abbauzone dient dem Abbau von mineralischen Stoffen, wie Stein, Kies, Sand und dergleichen.
2. Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die für die Ablagerung und die damit verbundene Wiederaufbereitung von Abfällen, den Abbau und die Aufbereitung mineralischer Stoffe oder die Rekultivierung und die Nachnutzung des Geländes erforderlich sind.
3. Spätestens nach Abschluss der Deponie oder der Rekultivierung ist die betroffene Fläche im Nutzungsplanverfahren jener Zone zuzuteilen, die sich für die Nachnutzung eignet.

### **Art. ikel 38** Zone für besondere Anlagen und Betriebsstätten {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 38}

1. Zonen für besondere Anlagen und Betriebsstätten dienen speziellen Bauten, Anlagen und Nutzungen, die sich nicht oder nur schlecht verträglich einer anderen Zone zuordnen lassen, wie Anlagen für erneuerbare Energien, grössere Parkierungsanlagen und dergleichen.
2. Zulässig sind nur solche Bauten, Anlagen und Nutzungen, die dem Zonenzweck entsprechen.

### **Art. ikel 39** Zone mit Quartierplan- oder Quartiergestaltungsplanpflicht {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 39}

1. Als Zone mit Quartierplan- oder Quartiergestaltungsplanpflicht können zusammenhängende Teilgebiete ausgeschieden werden, deren Überbauung und Erschliessung der Landschaft oder der Siedlung besonders angepasst werden sollen oder die für die Ortsentwicklung besonders bedeutsam sind (wie Hanglagen, Kuppen, Ortskerne, grössere Neubaugebiete).
2. In solchen Zonen dürfen Bauten und Anlagen nur gestützt auf einen rechtskräftigen Quartier- oder Gestaltungsplan erstellt werden.

### **Art. ikel 40** Gefahrenzone {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 40}

1. Der Kanton erarbeitet für die Siedlungsgebiete behördenverbindliche Gefahrenkarten. Die Gemeinden berücksichtigen die Gefahrenkarte in der Nutzungsplanung und scheiden, wo nötig, Gefahrenzonen aus.
2. Gefahrenzonen umfassen Gebiete, die durch Lawinen, Rutschungen, Steinschlag, Überschwemmung oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden entsprechend den kantonalen Gefahrenkarten in Zonen mit erheblicher Gefahr (rot), mit mittlerer Gefahr (blau) und mit geringer Gefahr (gelb) unterteilt.
3. In der Gefahrenzone (rot) dürfen keine neuen Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen. Bestehende Bauten und Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, dürfen nur unterhalten werden; die Besitzstandsgarantie gilt nur in diesem Rahmen. Andere Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und mit Schutzmassnahmen vor einer Zerstörung weitgehend geschützt werden.
4. In der Gefahrenzone (blau) dürfen Bauten und Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, nur erstellt werden, wenn das Schadenrisiko durch eine geeignete Standortwahl oder durch geeignete Schutzmassnahmen auf ein zumutbares Mass gesenkt wird.
5. Bei Bauvorhaben in der Gefahrenzone (gelb) sollen die Bauwilligen über die Gefahrensituation orientiert werden.
6. Fehlen kantonale Gefahrenkarten, ist diese Bestimmung sinngemäss anzuwenden.

### **Art. ikel 41** Gewässerraumzone {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 41}

1. Die Gewässerraumzone schützt vor Hochwasser, gewährleistet den Gewässerunterhalt und sichert dem Gewässer seine natürlichen Funktionen.
2. Bauten, Anlagen und Nutzungen sind zulässig, sofern sie dem Zonenzweck nicht widersprechen.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einem Reglement.

## 2.3.2.5 Zuständigkeit und Verfahren

### **Art. ikel 42** Zuständigkeit {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 42}

1. Die Gemeindeversammlung genehmigt den Nutzungsplan, den der Gemeinderat ihr vorlegt.

### **Art. ikel 43** Verfahren {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 43}

1. Der Nutzungsplan ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekanntzumachen.
2. Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen mit bestimmten Begehren und begründet beim Gemeinderat eingereicht werden.
3. Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, entscheidet der Gemeinderat darüber. Falls die Verständigung oder der Einspracheentscheid wesentliche Änderungen zur Folge hat, ist die öffentliche Auflage ganz oder teilweise zu wiederholen.
4. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
5. Das Mitwirkungsrecht der Bevölkerung ist zu gewährleisten.

### **Art. ikel 44** Genehmigung {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 44}

1. Die Nutzungspläne sind nur gültig, wenn sie vom Regierungsrat genehmigt sind. Dieser prüft, ob sie recht- und zweckmässig sind.
2. Die Gültigkeit tritt mit der Genehmigung in Kraft, sofern die Bauordnung kein späteres Datum bestimmt.

### **Art. ikel 45** Überprüfung und Änderung {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 45}

1. Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne und die Nutzungsvorschriften überprüft und nötigenfalls angepasst.
2. Um Nutzungspläne und Nutzungsvorschriften zu ändern, ist das gleiche Verfahren durchzuführen wie für deren Erlass.

## 2.3.2.6 Verfügbarkeit von Bauland&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. ikel 45a** Gesetzliche Bauverpflichtung {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 45a}

1. Der Bauzone zugewiesene Grundstücke sind innerhalb von zwölf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung oder nachdem die Einzonung rechtskräftig wurde zu überbauen.
2. Wird ein Grundstück nicht innerhalb dieser Frist überbaut, kann die Einwohnergemeinde ein Kaufrecht zum Verkehrswert ausüben, sofern das öffentliche Interesse entgegenstehende private Interessen überwiegt.
3. Will die Gemeinde das Kaufrecht ausüben, erlässt sie eine entsprechende Verfügung und setzt der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer eine Frist von mindestens zwei Jahren zur bestimmungsgemässen Nutzung des Grundstücks an. Diese Frist steht still, wenn sich der Baubeginn aus Gründen, die die Bauherrschaft nicht zu vertreten hat, verzögert. Die Verfügung kann im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung angemerkt werden.
4. Nach Ablauf der gesetzten Frist ist die Entschädigung festzulegen. Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Expropriationsgesetzes (RB 3.3211).
5. Auf diesem Weg erworbene Grundstücke sind so bald wie möglich ihrer Bestimmung zuzuführen.

### **Art. ikel 45b** Vertragliche Bauverpflichtung {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 45b}

1. Um die Verfügbarkeit von Bauland sicherzustellen oder zu steigern, kann die Gemeinde mit Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern Verträge abschliessen, in denen von den Bestimmungen des Artikels 45a abgewichen werden darf.

### **Art. ikel 45c** Landumlegung {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 45c}

1. Landumlegungen erfolgen nach der Verordnung über die öffentlichrechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft.

## 2.3.2.7 Ausgleich von Planungsvorteilen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. ikel 45d** Mehrwertabgabe {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 45d}

1. Zum Ausgleich von erheblichen Vorteilen, die durch Planungsmassnahmen entstehen, erhebt der Kanton eine Mehrwertabgabe.
2. Die Abgabe beträgt 20 Prozent des Mehrwerts, der entsteht:
   a) bei der neuen und dauerhaften Zuweisung von Land zu einer Bauzone (Einzonung) oder
   b) bei der Zuweisung von Land von einer Bauzone zu einer anderen Bauzonenart mit besseren Nutzungsmöglichkeiten (Umzonung)
3. Der Mehrwert entspricht der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks unmittelbar vor und nach der Planänderung.
4. Der errechnete Mehrwert ist um den Betrag zu kürzen, der innert zwei Jahren zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.

### **Art. ikel 45e** Abgabeschuldner {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 45e}

1. Abgabepflichtig sind die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer zum Zeitpunkt der Planänderung.
2. Alle Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger haften solidarisch für die im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs noch ausstehenden Mehrwertabgaben.

### **Art. ikel 45f** Befreiung von der Abgabe {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 45f}

1. Keine Abgabe wird erhoben:
   a) von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, wenn die betroffene Fläche unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient
   b) für Flächen unter 50 m²

### **Art. ikel 45g** Veranlagung {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 45g}

1. Nach der Genehmigung des Nutzungsplans stellt das zuständige Amt durch Verfügung fest, ob eine Mehrwertabgabepflicht besteht.
2. Besteht eine Mehrwertabgabepflicht, veranlagt das für die steueramtliche Schätzung von Grundstücken zuständige Amt die Mehrwertabgabe. Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach der Schätzungsverordnung (RB 3.2215).

### **Art. ikel 45h** Grundpfandrecht {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 45h}

1. Zur Sicherung der Mehrwertabgabe sowie allfälliger Verzugszinsen und Betreibungskosten steht dem Kanton an den betreffenden Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht nach Artikel 836 des Zivilgesetzbuches (SR 210) zu.
2. Das Pfandrecht entsteht mit der Genehmigung der Planungsmassnahme ohne Eintrag im Grundbuch. Die zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch bereits eingetragenen Grundpfandrechte gehen im Rang vor.
3. Das für die Veranlagung zuständige Amt meldet das Grundpfandrecht zur Eintragung im Grundbuch an, sobald die Veranlagungsverfügung rechtskräftig geworden ist.

### **Art. ikel 45i** Fälligkeit {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 45i}

1. Die Mehrwertabgabe wird fällig bei der Überbauung oder Veräusserung des Grundstücks:
   a) bei der Überbauung mit der Bauabnahme
   b) bei der Veräusserung mit der Änderung der Rechtslage
2. Als Veräusserung gilt jede Übertragung des Grundeigentums oder von Anteilen davon.
3. Bei der Überbauung oder Veräusserung eines Teils des Grundstücks wird die gesamte Mehrwertabgabe fällig.

### **Art. ikel 45j** Verfahren {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 45j}

1. Wird die Mehrwertabgabe fällig, stellt das zuständige Amt den Betrag in Rechnung.
2. Ist die Fälligkeit streitig, erlässt es eine Feststellungsverfügung.
3. Zahlungserleichterungen sind nach den Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri (RB 3.2211) möglich.
4. Nach der vollständigen Bezahlung der Mehrwertabgabe ist das gesetzliche Grundpfandrecht zu löschen.

### **Art. ikel 45k** Verwendungszweck: im Allgemeinen {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 45k}

1. Der Kanton weist die Einnahmen aus der Mehrwertabgabe einem Mehrwertabgabefonds zu.
2. Der Mehrwertabgabefonds ist zweckgebunden für die Finanzierung von Entschädigungen bei materiellen Enteignungen.
3. Zeichnet sich ab, dass die Einnahmen die Ausgaben langfristig übersteigen, kann der Überschuss auch für weitere Massnahmen der Raumplanung nach Artikel 3 des Raumplanungsgesetzes (SR 700) verwendet werden.

### **Art. ikel 45l** Verwendungszweck: Entschädigung bei materieller Enteignung {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 45l}

1. Führen Planungsmassnahmen, die der Kanton verfügt oder genehmigt hat, zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, leistet der Kanton dafür die Entschädigung.
2. Können sich die Beteiligten über das Vorliegen einer materiellen Enteignung oder über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, kann bei der kantonalen Schätzungskommission die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt werden. Die Vorschriften des Expropriationsgesetzes (RB 3.3211) sind sinngemäss anzuwenden.

### **Art. ikel 45m** Verwendungszweck: Finanzierung weiterer Massnahmen {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 45m}

1. Über die Finanzierung weiterer Massnahmen der Raumplanung entscheidet der Regierungsrat. Er hat die Gemeinden in geeigneter Weise in den Entscheid miteinzubeziehen.

## 2.3.3 Sondernutzungspläne

## 2.3.3.1 Übersicht

### **Art. ikel 46** Begriff {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 46}

1. Sondernutzungspläne regeln die Überbaubarkeit von Teilgebieten der Gemeinde. Sie ergänzen oder verfeinern die nutzungsplanerische Grundordnung.
2. Sondernutzungspläne sind im Nutzungsplan der Gemeinde als Information einzutragen.

### **Art. ikel 47** Arten {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 47}

1. Als Sondernutzungspläne gelten:
   a) Baulinien
   b) Quartierpläne
   c) Quartiergestaltungspläne

## 2.3.3.2 Baulinie

### **Art. ikel 48** Begriff und Inhalt {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 48}

1. Baulinien bestimmen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber vorhandenen oder geplanten öffentlichen Bauten, Anlagen, Nutzungen und Flächen.
2. Sie sind insbesondere zulässig, um den Mindestabstand zu Verkehrsanlagen, Leitungen, Gewässern, Wäldern und dergleichen zu sichern.
3. Die Baulinien können verbunden werden:
   a) mit Innenbaulinien, um die Bautiefe festzulegen
   b) mit Niveaulinien, um das Verhältnis zur Höhenlage der bestehenden oder geplanten Baute oder Anlage festzulegen
   c) mit der Vorschrift, den Bau auf die Linie zu stellen (Baufluchtlinie)
   d) mit Spezialvorschriften über Ausladungen, Tiefbauten usw.

### **Art. ikel 49** Zuständigkeit, Verfahren {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 49}

1. Der Gemeinderat ist zuständig, Baulinien zu verfügen; Artikel 14 bleibt vorbehalten. Mit der Verfügung ist der Zweck der Baulinie anzugeben.
2. Baulinien sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekanntzumachen.
3. Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen mit bestimmten Begehren und begründet beim Gemeinderat eingereicht werden.
4. Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, entscheidet der Gemeinderat darüber. Falls die Verständigung oder der Einspracheentscheid wesentliche Änderungen zur Folge hat, ist die öffentliche Auflage zu wiederholen.
5. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

### **Art. ikel 50** Wirkung und Zulässigkeit {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 50}

1. Baulinien gehen allen anderen Grenz- und Abstandsvorschriften vor. Unterschreiten sie diese, müssen die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt sein.
2. Bauten und Anlagen, die vor der Baulinie stehen oder von ihr angeschnitten werden, dürfen nur unterhalten werden. Wird an ihrer Stelle ein Neubau errichtet, so ist dieser auf die Baulinie zurückzunehmen.

### **Art. ikel 51** Dauer {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 51}

1. Baulinien zugunsten geplanter Bauten und Anlagen fallen dahin, wenn das geplante Werk nicht innert fünf Jahren begonnen wird, seitdem die Baulinienverfügung rechtskräftig ist.
2. Dahingefallene Baulinien können im ordentlichen Verfahren erneuert werden.

## 2.3.3.3 Quartierpläne, Quartiergestaltungspläne

### **Art. ikel 52** Begriff und Inhalt {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 52}

1. Der Quartierplan ordnet die Überbauung eines genau bezeichneten Gemeindeteils, der sich zur gesamthaften Erschliessung eignet. Er regelt die Erschliessung dieses Gebietes, indem er Strassen, Wege, Abstellflächen, Versorgungsleitungen und dergleichen sowie die entsprechenden Baulinien festlegt.
2. Der Quartiergestaltungsplan bezweckt eine besonders gute Gesamtüberbauung, namentlich in architektonischer und städtebaulicher Hinsicht. Zusätzlich zu den Elementen des Quartierplans regelt er:
   a) die Lage, Stellung, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie die Art und das Mass ihrer Nutzung
   b) die Grenz- und Gebäudeabstände
   c) die Grünflächen und Spielplätze
3. Sofern das sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist, kann der Gemeinderat den Quartierplan oder den Quartiergestaltungsplan mit der Auflage verbinden, dass gemeinsame Anlagen erstellt werden, namentlich Parkierungsanlagen, Zivilschutzräume, Empfangsanlagen für Radio und Fernsehen, Heizanlagen oder ein gemeinsamer Anschluss an eine Fernheizanlage.
4. Der Quartierplan und der Quartiergestaltungsplan bestehen mindestens aus einem Plan und aus Sonderbauvorschriften.

### **Art. ikel 53** Sonderbauvorschriften {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 53}

1. Die Sonderbauvorschriften müssen dem Ziel des Quartierplans oder des Quartiergestaltungsplans entsprechen und dürfen dem Zweck der jeweiligen Zone nicht widersprechen. Unter diesen Voraussetzungen können sie von den ordentlichen Bauvorschriften abweichen.

### **Art. ikel 54** Zuständigkeit {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 54}

1. Der Gemeinderat erlässt Quartierpläne und Quartiergestaltungspläne von sich aus oder auf Begehren der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
2. Er muss einen Quartierplan oder einen Quartiergestaltungsplan erlassen, wenn die Mehrheit von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, denen zugleich mehr als die Hälfte des einzubeziehenden Bodens gehört, es begehrt und wenn die Voraussetzungen nach Artikel 52 erfüllt sind.
3. Antragsberechtigte Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer können der zuständigen Gemeindebehörde eigene, für den Gemeinderat unverbindliche Planentwürfe zur Beschlussfassung vorlegen.

### **Art. ikel 55** Verfahren {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 55}

1. Quartierpläne und Quartiergestaltungspläne sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekanntzumachen.
2. Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen mit bestimmten Begehren und begründet beim Gemeinderat eingereicht werden.
3. Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, entscheidet der Gemeinderat darüber. Falls die Verständigung oder der Einspracheentscheid wesentliche Änderungen zur Folge hat, ist die öffentliche Auflage zu wiederholen.
4. Quartierpläne und Quartiergestaltungspläne sind erst gültig, wenn sie vom Regierungsrat genehmigt sind.
5. Um Quartierpläne oder Quartiergestaltungspläne aufzuheben oder zu ändern, ist das gleiche Verfahren durchzuführen wie für deren Erlass. Bei geringfügigen Änderungen, die keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen berühren, kann der Gemeinderat auf die öffentliche Bekanntmachung und Auflage verzichten, sofern alle direkt betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der Änderung zugestimmt haben.
6. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
7. Das Mitwirkungsrecht der Bevölkerung ist zu gewährleisten.

## 2.4 Vorsorgliche planerische Massnahmen

## 2.4.1 Planungszone

### **Art. ikel 56** Zweck {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 56}

1. Planungszonen bezwecken, den Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen für ein genau bezeichnetes Gebiet zu sichern.

### **Art. ikel 57** Zuständigkeit {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 57}

1. Zuständig, Planungszonen zu verfügen, sind:
   a) der Gemeinderat für gemeindliche Nutzungspläne
   b) der Regierungsrat für kantonale Nutzungspläne
2. Der Regierungsrat kann anstelle und auf Kosten der Gemeinde eine Planungszone verfügen, wenn die Gemeinde trotz Aufforderung ihre Nutzungsordnung nicht innert angemessener Frist den Anforderungen des übergeordneten Rechts anpasst. Erlässt die Gemeinde später eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Grundordnung, fällt die Planungszone mit der Genehmigung der geänderten Grundordnung dahin.
3. Mit der Planungszone sind zugleich die provisorischen Bau- und Nutzungsvorschriften festzulegen.

### **Art. ikel 58** Verfahren {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 58}

1. Der Gemeinderat erlässt Planungszonen nach dem Verfahren, das für gemeindliche Nutzungspläne gilt, der Regierungsrat nach jenem, das für kantonale Nutzungspläne gilt.

### **Art. ikel 59** Geltungsdauer und Wirkung {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 59}

1. Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte.
2. Die Planungszone und die Bau- und Nutzungsvorschriften dazu werden rechtswirksam, sobald sie öffentlich aufgelegt sind.
3. Sie erlöschen zwei Jahre nach ihrer Rechtskraft. Der Regierungsrat kann die Frist um höchstens zwei Jahre verlängern, wenn die Verlängerung sachlich begründet ist. Die betroffenen Gemeinden und Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sind vorher anzuhören. Das Ende der Planungszone ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.

## 2.4.2 Bausperre

### **Art. ikel 60** Zweck {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 60}

1. Die Bausperre bezweckt, künftige planerische Massnahmen sicherzustellen sowie genügende Bauvorschriften zu schaffen.

### **Art. ikel 61** Zuständigkeit {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 61}

1. Der Gemeinderat ist zuständig, eine Bausperre zu verfügen.

### **Art. ikel 62** Verfahren {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 62}

1. Die Bausperre muss, um rechtswirksam zu sein, im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung bezeichnet die Gemeinde, in der die Bausperre verhängt wird, die voraussichtliche Dauer der Sperre, ihren Zweck und das betroffene Gebiet.
2. Eine Verlängerung der Sperrfrist wird in der gleichen Weise veröffentlicht wie der Erlass der Sperre.
3. Die Bausperre wird rechtswirksam, sobald sie öffentlich aufgelegt ist.

### **Art. ikel 63** Geltungsdauer und Wirkung {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 63}

1. Die Bausperre kann höchstens für die Dauer eines Jahres verfügt werden. Mit Genehmigung des Regierungsrats kann sie um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Verlängerung sachlich begründet ist.
2. Bauliche Massnahmen im gesperrten Gebiet werden nur bewilligt, wenn sie die vorgesehene Planung oder die Verwirklichung der neuen Vorschrift nicht erschweren oder beeinträchtigen.
3. Die Bausperre muss aufgehoben werden, wenn die Gründe, aus denen sie erlassen wurde, weggefallen sind. Nach Ablauf ihrer Dauer fällt sie ohne Weiteres dahin.
4. Das Ende der Bausperre ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.

## 2.5 Erschliessung

## 2.5.1 Basiserschliessung

### **Art. ikel 64** Begriff {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 64}

1. Zur Basiserschliessung gehören jene Verkehrswege, die der Bund oder der Kanton nach der besonderen Gesetzgebung bauen, betreiben und unterhalten muss.

### **Art. ikel 65** Zuständigkeit {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 65}

1. Der Bund und der Kanton sorgen für die Basiserschliessung entsprechend der besonderen Gesetzgebung.

## 2.5.2 Groberschliessung

### **Art. ikel 66** Begriff {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 66}

1. Die Groberschliessung versorgt die Bauzonen mit den hauptsächlichsten Strassen-, Wasser-, Abwasser- und Energieanlagen.

### **Art. ikel 67** Zuständigkeit {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 67}

1. Die Gemeinden sorgen für die zeit- und sachgerechte Groberschliessung der Bauzonen. Sie sind für den Unterhalt und den Betrieb dieser Erschliessungsanlagen verantwortlich.
2. Vorbehalten bleibt die besondere Gesetzgebung, namentlich jene über die Wasserversorgung, die Abwasserentsorgung und die Versorgung mit elektrischem Strom.

### **Art. ikel 68** Erschliessungsprogramm {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 68}

1. Der Gemeinderat erlässt ein Erschliessungsprogramm, das aufzeigt, wie, wann und mit welchen finanziellen Mitteln die Groberschliessung gebaut, ausgebaut oder ersetzt wird. Er beschliesst die mit der Erarbeitung verbundenen Ausgaben.
2. Das Erschliessungsprogramm:
   a) ist mit der Finanzplanung der Gemeinde koordiniert
   b) berücksichtigt die bauliche Entwicklung der Gemeinde und die Nachfrage nach Bauland
   c) ist auf die Nutzungsplanung von Kanton und Gemeinde abgestimmt
   d) berücksichtigt andere Erschliessungskonzepte, wie den Generellen Entwässerungsplan (GEP) und die Planung der Wasserversorgungsanlagen
3. Das Erschliessungsprogramm ist behördenverbindlich. Es ist zu veröffentlichen.
4. Ändert sich die Nutzungsplanung, ist das Erschliessungsprogramm entsprechend anzupassen.

### **Art. ikel 69** Erschliessung durch Private {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 69}

1. Erschliesst die Gemeinde die Bauzone nicht entsprechend dem Erschliessungsprogramm, hat der Gemeinderat auf Gesuch hin den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu gestatten, die Erschliessung selbst zu projektieren und zu erstellen.
2. Die Gemeinde kann Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ermächtigen, Erschliessungsanlagen vor dem Zeitpunkt zu bauen, der im Erschliessungsprogramm vorgesehen ist.
3. In beiden Fällen wird vorausgesetzt, dass:
   a) ein entsprechendes, vom Gemeinderat genehmigtes Projekt vorliegt
   b) ein vom Gemeinderat genehmigter, öffentlich-rechtlicher Vertrag besteht, der die Modalitäten bestimmt, wie die Finanzierung, die Anschlussmöglichkeiten der Nachbarn und dergleichen
   c) keine wesentlichen Interessen entgegenstehen
4. Planung und Bau der Erschliessungsanlagen stehen unter der Aufsicht der Gemeinde. Diese leitet das Verfahren und übt, wenn nötig, das Enteignungsrecht aus.
5. Die Anlagen gehen von Gesetzes wegen ins Eigentum der Gemeinde über, sobald sie ordnungsgemäss gebaut sind. Der Gemeinderat stellt den Eigentumsübergang in einer Verfügung fest, eröffnet diese den bisherigen Eigentümern und meldet, sobald die Verfügung rechtskräftig ist, die neuen Eigentumsverhältnisse zur Eintragung in das Grundbuch an.

## 2.5.3 Feinerschliessung

### **Art. ikel 70** Begriff {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 70}

1. Die Feinerschliessung verbindet die einzelnen Baugrundstücke mit den Anlagen der Groberschliessung.

### **Art. ikel 71** Zuständigkeit {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 71}

1. Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die Anlagen der Feinerschliessung auszuführen und zu unterhalten.
2. Die Ausführungspläne sind vom Gemeinderat zu genehmigen. Dieser kann verfügen, dass die Feinerschliessung auf ein genau bezeichnetes Gebiet auszudehnen oder einzuengen ist.
3. Einigen sich die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht, so kann die Gemeindeversammlung den Bau der Feinerschliessungsanlage durch die Gemeinde beschliessen.
4. Lehnt die Gemeindeversammlung die Ausführung der Anlagen ab oder verzichtet der Gemeinderat darauf, der Gemeindeversammlung den Bau zu beantragen, so können die bauwilligen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer diese nach den vom Gemeinderat genehmigten Plänen selbst erstellen.

## 2.5.4 Finanzierung

### **Art. ikel 72** Grundsatz {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 72}

1. Wer zuständig ist, Erschliessungsanlagen zu erstellen, trägt die Bau- und die Unterhaltskosten dafür.

### **Art. ikel 73** Groberschliessung: durch die Gemeinde {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 73}

1. Die Beiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an die Groberschliessung der Gemeinde richten sich nach der Perimeterverordnung (RB 50.1421), soweit die Gemeinde oder deren Zusammenschlüsse nicht besondere Beitragsregelungen getroffen haben.

### **Art. ikel 74** Groberschliessung: durch Private {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 74}

1. Die bauenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die gesamten Kosten bis zur Fälligkeit der Kostenanteile der Gemeinde und der übrigen Grundeigentümer zinslos vorzuschiessen.
2. Der Gemeindeanteil wird fällig, sobald die Anlage nach dem Erschliessungsprogramm der Gemeinde gebaut werden soll, spätestens aber 15 Jahre nach Vollendung der Anlage.
3. Die Beiträge der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden mit der Nutzung ihrer Grundstücke als Bauland zur Zahlung fällig, spätestens aber mit der Fälligkeit des Gemeindeanteils.

### **Art. ikel 75** Feinerschliessung {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 75}

1. Wird die Anlage von der Gemeinde oder von einzelnen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern gebaut oder können sich diese über die Kostentragung nicht einigen, gelten folgende Vorschriften:
   a) Die Bau- und Unterhaltskosten sind nach einem von der Gemeinde aufzustellenden Beitragsplan auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer entsprechend ihrem Vorteil zu verteilen. Der Beitragsplan ist im Grundbuch anzumerken
   b) die Grundeigentümer, die die Feinerschliessung selbst erstellen oder in deren unmittelbarem Interesse die Feinerschliessung in Angriff genommen oder weitergeführt wird, haben die Baukosten und die Kosten des baulichen Unterhaltes zinslos vorzuschiessen. Die Beiträge der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden mit der Nutzung ihrer Grundstücke als Bauland zur Zahlung fällig, spätestens aber 15 Jahre nach Vollendung der Anlage
   c) die Gemeinde genehmigt die Kostenabrechnung und erlässt im Streitfall die notwendigen Verfügungen
2. Die Perimeterverordnung (RB 50.1421) ist sinngemäss anzuwenden.

## 2.6 Finanzierung der Planung

### **Art. ikel 76** Grundsatz {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 76}

1. Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Richt-, Nutzungs- und Schutzzonenplanung.
2. Die Gemeinden tragen die Kosten der kommunalen Nutzungs- und Schutzzonenplanung sowie die Kosten des Erschliessungsprogramms.
3. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer des einbezogenen Bodens tragen im Verhältnis ihres Grundeigentums die Kosten der Quartier- bzw. Quartiergestaltungsplanung.

### **Art. ikel 77** Kantonsbeiträge {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 77}

1. An die fachgerechte Erarbeitung und die Änderung von Nutzungsplanungen leistet der Kanton den Gemeinden 70 Prozent der Planungskosten, die aufgrund des kantonalen Richtplanes erforderlich werden.
2. Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement, was zu den massgeblichen Planungskosten zu zählen ist.
3. Die Gemeinde hat den Vorgehensplan und das Beitragsgesuch vorgängig der zuständigen Direktion zu unterbreiten.

## 3 Öffentliches Baurecht

## 3.1 Materielles Baurecht

## 3.1.1 Kantonale Bauvorschriften

### **Art. ikel 78** Baureife {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 78}

1. Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden. Ein Grundstück ist baureif, wenn:
   a) der Nutzungsplan eine entsprechende Bebauung erlaubt
   b) es hinreichend erschlossen ist oder wenn sichergestellt ist, dass es rechtzeitig hinreichend erschlossen wird
2. Ein Grundstück ist erschlossen, wenn entsprechend seiner Nutzung eine hinreichende Zufahrt und die nötigen Anlagen für Wasser- und Energieversorgung sowie für die Abwasserbeseitigung vorhanden sind.
3. Zur Wasserversorgung gehören ausreichendes und einwandfreies Trinkwasser und, soweit zumutbar, ein genügender Löschschutz. Die Gemeinde kann den öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen das Recht der Ausschliesslichkeit vorbehalten.
4. Für grössere und noch weitgehend unüberbaute Grundstücke kann die Baubehörde einen Quartierplan oder Quartiergestaltungsplan verlangen, sofern die Überbauung erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, auf die Umwelt oder das Orts- und Landschaftsbild erwarten lässt.

### **Art. ikel 79** Sicherheit und Gesundheit {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 79}

1. Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen.
2. Absatz 1 gilt auch für Aufzüge, Rolltreppen und andere Beförderungsanlagen für Personen und Waren, soweit nicht besondere Bestimmungen des Bundesrechts einen ausreichenden Schutz gewähren.
3. Zum Wohnen und Arbeiten bestimmte Bauten und Anlagen müssen dauernd den gesundheitlichen Anforderungen genügen.
4. Bei Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit von Bewohnerinnen und Bewohnern oder von Dritten ist die Benützung der Baute zu verbieten. Massnahmen zur Beseitigung der Gefahr sind notfalls zu Lasten der Unterhaltspflichtigen zu treffen.
5. Die Baubehörde kann private Organisationen und Fachleute zum Vollzug dieser Bestimmung beiziehen.

### **Art. ikel 80** Vorkehren für hindernisfreies Bauen {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 80}

1. Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass ihre Benützung auch Personen mit Behinderungen möglich ist.
2. In Wohnüberbauungen und Geschäftshäusern sind die Bedürfnisse von Personen mit Behinderung angemessen zu berücksichtigen.
3. Mehrfamilienhäuser mit vier und mehr Wohneinheiten und Gebäude mit Arbeitsplätzen ab einer gesamten Nutzungsfläche von mindestens 500 m² sind so zu gestalten, dass sie den speziellen Bedürfnissen von Personen mit Behinderung angepasst werden können.
4. Bei Umbauten und Nutzungsänderungen kann auf eine hindernisfreie Bauweise verzichtet werden, wenn der Aufwand und die Mehrkosten unverhältnismässig wären oder wenn denkmalpflegerische Gründe dagegen sprechen.
5. Bei Parkplätzen von öffentlich zugänglichen Gebäuden sind ausreichend Parkfelder für Rollstuhlbenutzende in der Nähe der Eingänge vorzusehen und deutlich zu kennzeichnen.

### **Art. ikel 81** Schutz des Orts- und Landschaftsbildes {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 81}

1. Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass für das Landschafts-, Orts-, Quartier- oder Strassenbild eine befriedigende Gesamtwirkung entsteht.
2. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für Reklamen, Anschriften, Antennen, Bemalungen und dergleichen.

### **Art. ikel 82** Anforderungen an den Energieverbrauch {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 82}

1. Neue Bauten und Anlagen sowie wesentliche Änderungen, Erweiterungen oder Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen dürfen in der Regel nur bewilligt werden, wenn sie den Anforderungen des Energiegesetzes des Kantons Uri entsprechen.

### **Art. ikel 83** Verkehrssicherheit {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 83}

1. Bauten, Anlagen oder Bepflanzungen dürfen weder den Verkehr behindern oder gefährden noch den Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigen.
2. Ausmündungen und Ausfahrten auf Strassen sowie deren Erweiterung und gesteigerte Benützung sind so zu gestalten, dass sie den Verkehr nicht gefährden. Garagevorplätze und andere Abstellplätze sind so anzulegen, dass Fahrzeuge darauf Platz haben, ohne die öffentliche Verkehrsanlage in Anspruch zu nehmen.
3. Ausmündungen und Ausfahrten auf Strassen sowie deren Erweiterung und gesteigerte Benützung bedürfen einer Bewilligung des jeweiligen Strassenhoheitsträgers oder der jeweiligen Strassenhoheitsträgerin.

### **Art. ikel 84** Spielplätze {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 84}

1. Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen mit sechs und mehr Wohneinheiten sind auf privatem Grund entsprechend den örtlichen Verhältnissen und nach Massgabe der Zahl und Art der Wohnungen Spielplätze an geeigneter Lage zu erstellen und zu erhalten.
2. Ist die Erstellung solcher Spielplätze auf privatem Grund nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, kann die Bauherrschaft zu Beiträgen an den Bau und Betrieb solcher Anlagen auf öffentlichem Grund verpflichtet werden.

### **Art. ikel 85** Abstellplätze {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 85}

1. Bei neuen Bauten und Anlagen sowie bei wesentlichen Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe auf privatem Grund die für Fahrzeuge erforderlichen Abstellplätze zu erstellen und dauernd zu erhalten.
2. Bei bestehenden Bauten und Anlagen können Abstellplätze für Fahrzeuge auf privatem Grund verlangt werden, wenn die Fahrzeuge den Verkehr wesentlich behindern und wenn der Missstand nicht durch verkehrspolizeiliche Massnahmen behoben werden kann, die örtlichen Verhältnisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind.
3. Ist die Erstellung der erforderlichen Abstellplätze auf privatem Grund nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, kann die Bauherrschaft zu Beiträgen an den Bau und Betrieb solcher Anlagen auf öffentlichem Grund verpflichtet werden.

### **Art. ikel 86** Zerstörte Bauten und Anlagen, Baugruben {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 86}

1. Ganz oder teilweise zerstörte Bauten und Anlagen sowie Baugruben sind zu beseitigen, wenn nicht innert angemessener Frist wieder auf- oder neu gebaut bzw. die begonnene Bauarbeit fortgesetzt wird.

### **Art. ikel 87** Schutz vor Naturgefahren {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 87}

1. Auf Grundstücken, die Naturgefahren besonders ausgesetzt sind, ist die Errichtung von Bauten, die zum Aufenthalt von Mensch und Tier bestimmt sind, je nach dem Grade der Gefahr, nur unter entsprechenden sichernden Bedingungen zu gestatten oder ganz zu verbieten. Dabei ist den Bedürfnissen der Land- und Forstwirtschaft Rechnung zu tragen.
2. Dem Baugesuchsteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Gefährdung des Baugrundstückes und der Zufahrt durch sichernde Massnahmen behoben ist.
3. Vorbehalten bleiben weitergehende Einschränkungen, die sich aus einer Gefahrenzone nach diesem Gesetz ergeben.

### **Art. ikel 88** Immissionsschutz {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 88}

1. Bauten und Anlagen dürfen nicht zu Einwirkungen auf die Nachbarschaft führen, die der Zonenordnung widersprechen.
2. Im Grenzbereich gegenüber Wohnzonen ist auf diese Rücksicht zu nehmen. Es können im Baubewilligungsverfahren entsprechende Bedingungen und Auflagen verfügt oder Projektänderungen verlangt werden.

### **Art. ikel 89** Erst- und Zweitwohnungsanteil {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 89}

1. Um ein genügendes Angebot an Wohnungen für die ortsansässige Bevölkerung zu sichern und ein angemessenes Verhältnis zwischen dauernd bewohnten Wohnungen und Zweitwohnungen zu erreichen, können die Gemeinden Erst- und Zweitwohnungsanteile festlegen oder gleichwertige Regelungen treffen.

### **Art. ikel 90** Duldung öffentlicher Einrichtungen {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 90}

1. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben zu dulden, dass Verkehrssignale, Strassenschilder, Beleuchtungseinrichtungen, Hydranten und ähnliche im öffentlichen Interesse liegende Anlagen auf ihrem Grundstück errichtet werden. Sie sind anzuhören, bevor ihr Grundstück beansprucht wird.
2. Wesentlicher Schaden, der durch den Eingriff entstanden ist, ist zu ersetzen.

## 3.1.2 Abstandsvorschriften

### **Art. ikel 91** Bauten und Anlagen an Fliessgewässern {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 91}

1. Der Raum entlang offener Fliessgewässer bezweckt, den Hochwasserschutz und die natürlichen Funktionen des Gewässers sicherzustellen. Andere Nutzungen sind zulässig, sofern sie diesen Zweck nicht beeinträchtigen. Der Zugang zu den Gewässern, um diese unterhalten zu können, muss in jedem Fall gewährleistet sein.
2. Wo der Nutzungsplan oder Baulinien nicht einen grösseren Abstand verlangen, ist für Bauten und Anlagen gegenüber offenen Fliessgewässern ein Abstand von mindestens sechs Metern einzuhalten. Der Gewässerabstand bemisst sich bei Gewässereinschnitten ab der Böschungsoberkante und bei Dammbauten ab dem landseitigen Dammfuss.
3. Die zuständige Direktion kann Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.

### **Art. ikel 92** Bauten und Anlagen an öffentlichen Verkehrsflächen {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 92}

1. Wo der Nutzungsplan oder Baulinien nicht einen grösseren Abstand verlangen, ist für Bauten und Anlagen gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen ein Abstand von mindestens vier Metern einzuhalten. Der Abstand bemisst sich ab dem äussersten Anlageteil der Verkehrsfläche.
2. Die zuständige Direktion kann Ausnahmen entlang öffentlicher Verkehrsflächen des Kantons, der Gemeinderat solche entlang öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde bewilligen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.

### **Art. ikel 93** Bauten und Anlagen am Wald {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 93}

1. Wo der Nutzungsplan oder Baulinien nicht einen grösseren Abstand verlangen, ist für Bauten und Anlagen gegenüber der Waldgrenze ein Abstand von 20 m einzuhalten. Der Abstand bemisst sich ab dem äussersten Teil des Waldrands oder Waldgrundstücks.
2. Die zuständige Direktion kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.

### **Art. ikel 94** Bauten und Anlagen am See {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 94}

1. Wo der Nutzungsplan oder Baulinien nicht einen grösseren Abstand verlangen, ist für Bauten und Anlagen gegenüber dem mittleren Wasserstand des Seeufers ein Abstand von 20 m einzuhalten.
2. Die zuständige Direktion kann Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.

### **Art. ikel 95** Grenz- und Gebäudeabstand {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 95}

1. Der Grenzabstand besteht aus dem Grundabstand, dem Mehrlängenzuschlag und dem Mehrhöhenzuschlag.
2. Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der beiden Grenzabstände.
3. Für andere Bauten und Anlagen gilt der privatrechtliche Grenzmeter, soweit die Ausführungsbestimmungen keinen grösseren Abstand vorsehen.
4. Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen in einem Reglement.

## 3.1.3 Ausnahmen

### **Art. ikel 96** Ausnahmen innerhalb der Bauzone {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 96}

1. Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften und Plänen des Kantons oder der Gemeinden können bewilligt werden, wenn:
   a) wichtige Gründe das rechtfertigen und
   b) keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen

### **Art. ikel 97** Ausnahmen ausserhalb der Bauzone {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 97}

1. Die Zulässigkeit zonenwidriger Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone richtet sich nach dem Bundesrecht (RPG 700, Art. 24).

### **Art. ikel 98** Auflagen und Bedingungen {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 98}

1. Mit der Ausnahmebewilligung können Bedingungen und Auflagen, insbesondere Mehrwert- und Abbruchrevers, verbunden werden.

## 3.1.4 Privatrechtliche Absprachen

### **Art. ikel 99** Unabänderlichkeit {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 99}

1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes und der darauf gestützten Rechtserlasse und Verfügungen können durch privatrechtliche Absprachen nicht wegbedungen werden.

## 3.2 Formelles Baurecht

## 3.2.1 Baubewilligung

### **Art. ikel 100** Bewilligungspflicht: Grundsatz {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 100}

1. Wer eine Baute oder Anlage erstellen, abbrechen oder baulich oder in ihrem Zweck ändern will, benötigt hiefür eine Bewilligung.
2. Bewilligungspflichtig sind auch Terrainveränderungen, die baulichen Massnahmen entsprechen.

### **Art. ikel 101** Bewilligungspflicht: Ausnahmen {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 101}

1. Im Rahmen des Bundesrechts bedürfen keiner Baubewilligung im Sinne dieses Gesetzes:
   a) Bauvorhaben, die nach der Gesetzgebung des Bundes nicht der kantonalen Bauhoheit unterliegen
   b) Bauvorhaben, die durch andere Gesetze umfassend geregelt sind
   c) reine Unterhalts- und Reparaturarbeiten
   d) geringfügige Bauvorhaben, die weder öffentliche noch private Interessen merklich berühren
   e) für kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen
2. Bauvorhaben nach Buchstaben d und e sind der zuständigen Baubehörde zu melden. Diese entscheidet über die Bewilligungspflicht.

## 3.2.2 Baubewilligungsverfahren

### **Art. ikel 102** Baugesuch {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 102}

1. Das Baugesuch ist mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der Baubehörde einzureichen, auf deren Gebiet die Baute oder Anlage errichtet werden soll.
2. Ist die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Eigentümerin oder Eigentümer des Baugrundstücks, muss sie oder er belegen, dass das Gesuch rechtmässig eingereicht wird. Das kann insbesondere durch die Unterschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers oder durch einen genügenden Rechtsausweis geschehen.
3. Das Gesuch ist an die Hand zu nehmen, sobald die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller alle erforderlichen Angaben und Unterlagen eingereicht hat.

### **Art. ikel 103** Auflage- und Einspracheverfahren {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 103}

1. Die Baubewilligungsgesuche sind mit den dazugehörigen Angaben und Unterlagen während der Einsprachefrist öffentlich aufzulegen, sofern das Baugesuch den formellen Anforderungen entspricht.
2. Die Auflage ist unter Angabe der Bauherrschaft, des Ortes und Zweckes des Baues oder der Anlage im kantonalen Amtsblatt auszukünden unter Hinweis auf das Recht zur öffentlich-rechtlichen Einsprache bei der Baubehörde.
3. Die Frist für öffentlich-rechtliche Einsprachen beträgt 20 Tage.
4. Vor Beginn der Einsprache- und der Auflagefrist sind Profile aufzustellen, die nicht beseitigt werden dürfen, bevor das Bewilligungsgesuch rechtskräftig erledigt ist. Die Baubehörde kann die vorzeitige Beseitigung der Profile gestatten, sofern der Stand des Verfahrens das erlaubt.

### **Art. ikel 104** Vereinfachtes Verfahren {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 104}

1. Für Bauvorhaben, die einer ordentlichen Baubewilligung bedürfen, aber für die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen von geringer Bedeutung sind, kann die Baubehörde die Gesuchstellenden von der Profilierungspflicht entbinden.

### **Art. ikel 105** Entscheid: Grundsatz, Behandlungsfrist {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 105}

1. Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht. Massgeblich sind die Vorschriften, die im Zeitpunkt des Entscheids gelten.
2. Die Baubehörde entscheidet über das Baugesuch spätestens innert zwei Monaten, nachdem das Gesuch formell richtig und vollständig eingereicht ist. Sind kantonale Entscheide nötig, erstreckt sich die Frist um zwei Monate.
3. Kann die Baubehörde die Behandlungsfrist nach Absatz 2 nicht einhalten, hat sie das vor dem Ablauf der Frist der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller gegenüber zu begründen und eine neue Erledigungsfrist anzugeben.

### **Art. ikel 106** Entscheid: Bedingungen und Auflagen {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 106}

1. Die Baubewilligung ist mit Bedingungen und Auflagen zu versehen, wenn das nötig ist, um die Übereinstimmung mit den massgebenden Vorschriften und Plänen sicherzustellen.
2. Die Bauherrschaft kann verpflichtet werden, Sicherheiten dafür zu leisten, dass die mit der Baubewilligung verbundenen Pflichten eingehalten werden.

### **Art. ikel 107** Entscheid: Koordination {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 107}

1. Erfordern Bauvorhaben neben der Baubewilligung zusätzliche Bewilligungen, Ausnahmebewilligungen, Genehmigungen oder Zustimmungen weiterer Behörden und besteht zwischen diesen und der Baubewilligung ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander erteilt werden können, müssen sie miteinander koordiniert werden.
2. Der Regierungsrat bestimmt das Koordinationsverfahren in einem Reglement (RB 2.3323). Er schafft eine Koordinationsstelle beim Kanton und bestimmt deren Aufgaben.

### **Art. ikel 108** Entscheid: Zustimmung des Kantons {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 108}

1. Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erfordern neben der Baubewilligung die Zustimmung der zuständigen Direktion.
2. Die Baubehörde überweist Gesuche für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, bei denen sie die Voraussetzungen für eine Baubewilligung als erfüllt betrachtet, der zuständigen Direktion. Andernfalls weist sie das Gesuch von sich aus ab.
3. Die Baubehörde eröffnet der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Entscheid des Kantons zusammen mit ihrem Bauentscheid.

### **Art. ikel 109** Entscheid: Wirkung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 109}

1. Die Baubewilligung gilt nur für die bewilligte Ausführung. Sie schliesst keine Verantwortlichkeit des Gemeinwesens ein.

### **Art. ikel 110** Entscheid: Persönliche und zeitliche Geltung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 110}

1. Die Baubewilligung ist übertragbar, sofern sie nicht vom Nachweis persönlicher Voraussetzungen abhängig ist.
2. Die Baubewilligung erlischt, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert eines Jahres seit der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird oder die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen bleiben. Während der Dauer eines allfälligen Zivilprozesses um das Bauvorhaben steht diese Frist still.
3. Aus wichtigen Gründen kann die Baubehörde die Baubewilligung höchstens um ein Jahr verlängern.

### **Art. ikel 111** Entscheid: Anmerkung im Grundbuch {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 111}

1. Ausnahmebewilligungen sowie Bedingungen und Auflagen können im Grundbuch angemerkt werden.

### **Art. ikel 112** Baubeginn {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 112}

1. Die Bauarbeiten dürfen begonnen werden, sobald die Baubewilligung rechtskräftig ist und allfällige Sicherheiten geleistet sind. In begründeten Fällen kann die Baubehörde der Bauherrschaft erlauben, die Bauarbeiten auf eigenes Risiko vorzeitig zu beginnen.
2. Der Bau beginnt mit den Aushubarbeiten. Ist kein Aushub notwendig, gilt jede für sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme als Baubeginn.

### **Art. ikel 113** Verantwortliche Personen {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 113}

1. Neben der Bauherrschaft sind, je im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, die Bauleitung und die beauftragte Unternehmung verantwortlich, dass die Bestimmungen über das Baubewilligungsverfahren und die verfügten Inhalte der Baubewilligung eingehalten werden.
2. Für juristische Personen sowie für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind die Personen verantwortlich, die für jene handeln oder hätten handeln sollen.

### **Art. ikel 114** Vorentscheid {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 114}

1. Bauwillige Personen können die Baubehörde um einen Vorentscheid über wichtige Bau- und Nutzungsfragen ersuchen.
2. Ein Vorentscheid wirkt wie eine Baubewilligung, wenn er im gleichen Verfahren wie diese getroffen wird.

### **Art. ikel 114a** Zweitwohnungsgesetzgebung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 114a}

1. Die Baubehörde vollzieht die Bundesgesetzgebung über Zweitwohnungen, so weit nicht eine andere Behörde zuständig ist.
2. Neue Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung in ortsbildprägenden Bauten gemäss Artikel 9 des Zweitwohnungsgesetzes (SR 702) erfordern neben der Baubewilligung die Zustimmung der zuständigen Direktion. Diese bestimmt in ihrem Entscheid, ob die Baute ortsbildprägend ist.

## 3.3 Baupolizei

### **Art. ikel 115** Baukontrolle {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 115}

1. Die Kontrollorgane der Baubehörde überwachen während und nach der Durchführung der baulichen Massnahme deren Übereinstimmung mit der Baubewilligung und den Vorschriften.
2. Sobald der Bau abgeschlossen ist, hat die Bauherrschaft das der Baubehörde zu melden.
3. Mit der Baukontrolle übernehmen die Behörden keine Verantwortlichkeit für die Sicherheit der Baute oder Anlage.
4. Die Bauherrschaft hat der Baubehörde die Pläne zur Archivierung zu übergeben, die dem ausgeführten Bau entsprechen.

### **Art. ikel 116** Zutrittsrecht {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 116}

1. Die Kontrollorgane der Baubehörde haben jederzeit das Recht, die Baustelle und die Baute oder Anlage zu betreten.

### **Art. ikel 117** Mitwirkungspflicht {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 117}

1. Die Bauherrschaft und die weiteren verantwortlichen Personen haben die erforderlichen Unterlagen beizubringen und alles zu unternehmen, damit die Baukontrolle ordnungsgemäss durchgeführt werden kann.

### **Art. ikel 118** Baustopp, Benützungsverbot {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 118}

1. Gegenüber baulichen Massnahmen, die die Baubewilligung oder Bauvorschriften verletzen oder zu verletzen drohen, kann die Baubehörde die sofortige Einstellung verfügen, und zwar ganz oder teilweise, je nach der Notwendigkeit des Falles.
2. Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann sie ein Benützungsverbot verfügen.

### **Art. ikel 119** Wiederherstellung, Ersatzvornahme {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 119}

1. Vorschriftswidrige Bauten sind auf Kosten der Verantwortlichen anzupassen oder, wenn dies nicht möglich ist, zu beseitigen.
2. Wird eine dahingehende Aufforderung innert angemessen anzusetzender Frist nicht befolgt, kann der vorschriftswidrige Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigt werden.
3. Die Baubehörde kann dazu nötigenfalls die Hilfe der Polizei beanspruchen.

### **Art. ikel 120** Strafen, Zuständigkeit {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 120}

1. Wer diesem Gesetz oder den darauf gestützten Rechtserlassen, Entscheidungen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit einer Busse bis 50'000 Franken bestraft.
2. Die vorsätzliche und die fahrlässige Begehung der Tat sind strafbar.
3. Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in fünf Jahren.
4. Die Baubehörde verfügt erstinstanzlich Bussen nach dieser Bestimmung. Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

### **Art. ikel 121** Aufsichtsmassnahmen {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 121}

1. Vernachlässigt die Baubehörde ihre baupolizeilichen Pflichten und sind dadurch öffentliche Interessen gefährdet, kann an ihrer Stelle der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen verfügen.

## 3.4 Rechtspflege, Gebühren

### **Art. ikel 122** Rechtspflege {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 122}

1. Entscheidungen, Verfügungen und Pläne, die auf diesem Gesetzoder auf die darauf gestützten Rechtserlasse gründen, sind nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) anfechtbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

### **Art. ikel 123** Gebühren {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 123}

1. Gebühren für Entscheidungen und Verfügungen nach diesem Gesetz sowie der darauf gestützten Rechtserlasse richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521).
2. Die Gemeinden können dazu Ausführungsbestimmungen erlassen. Bei besonders umfangreichen, zeitraubenden oder mit anderen Erschwernissen verbundenen Amtshandlungen kann die Gemeinde den kantonalen Gebührenrahmen überschreiten.

## 4 Schlussbestimmungen

### **Art. ikel 124** Vollzug {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 124}

1. Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt die dazu erforderlichen Bestimmungen in einem Reglement.

### **Art. ikel 125** Übergangsbestimmung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 125}

1. Die Vorschriften der Gemeinden, die diesem Gesetz oder darauf gestützter Ausführungsbestimmungen widersprechen, gelten als aufgehoben.
2. Die Gemeinden haben ihre Nutzungspläne und die damit verbundenen Vorschriften innert fünf Jahren diesem Gesetz anzupassen. Bis sie angepasst sind, längstens aber während fünf Jahren, bleiben sie in Kraft. Der Regierungsrat kann diese Frist um höchstens ein Jahr verlängern.
3. Aufhebung und Änderung bisheriger Vorschriften und Pläne richten sich nach neuem Recht. Bisherige Planungsschritte müssen nicht wiederholt werden.
4. Hängige Baugesuche werden bis zum erstinstanzlichen Bauentscheid nach bisherigem Recht beurteilt. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach neuem Recht.

### **Art. ikel 126** Besitzstandsgarantie {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 126}

1. Bestehende Bauten und Anlagen, die nach bisherigem Recht rechtmässig erstellt wurden, aber dem neuen Recht widersprechen, sind in ihrem Bestand geschützt. Sie dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.
2. Bestehende Bauten und Anlagen, die durch höhere Gewalt zerstört worden sind, können innert fünf Jahren ihrem bisherigen Umfang und Zweck entsprechend wieder aufgebaut werden, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

### **Art. ikel 127** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 127}

1. Das Baugesetz des Kantons Uri vom 10. Mai 1970 wird aufgehoben.

### **Art. ikel 128** Änderung bisherigen Rechts {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 128}

### **Art. ikel 129** Inkrafttreten {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1111--ikel 129}

1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt.
2. Die Bestimmungen über die Anmerkung im Grundbuch sind vom Bund zu genehmigen.