40.1225
# Gesetz über das Reussdelta
Vom 01.12.1985 (Stand 01.01.2011)

## 1 Zweck und Geltungsbereich

### **Art. ikel 1** Zweck {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1225--ikel 1}

1. Dieses Gesetz bezweckt:
   a) die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und der Wirtschaft anderseits im Gebiet der Reussmündung und im Seeuferbereich zwischen Flüelen und Seedorf in Einklang zu bringen
   b) dieses Gebiet als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie der Landwirtschaft und dem Erholungssuchenden bestmöglich zu erhalten
   c) die Entwicklung eines naturnahen Deltas an der Reussmündung zu fördern

### **Art. ikel 2** Geltungsbereich {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1225--ikel 2}

1. Das Gesetz erfasst das Gebiet der Reussmündung gemäss dem Plan im Anhang. Dieser Plan ist Bestandteil dieses Gesetzes.

## 2 Schutz- und Förderungsmassnahmen

### **Art. ikel 3** Inhalt und Anforderungen {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1225--ikel 3}

1. Im Rahmen der verfügbaren Mittel trifft der Regierungsrat alle Massnahmen, die erforderlich sind, um den Zweck des Gesetzes zu erreichen.
2. Insbesondere sorgt er dafür, dass:
   a) Schutzmassnahmen zur Erhaltung des Seeufers erstellt und unterhalten werden
   b) die Interessen der Fischerei gewahrt bleiben
   c) die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Rahmen des Gesetzeszweckes ermöglicht bleibt
   d) Erholungsanlagen samt deren Nebeneinrichtungen geschaffen und unterhalten werden
3. Die Gemeinden treffen jene Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes, für die sie zuständig sind.
4. Bei allen Massnahmen ist dem Natur- und Landschaftsschutz besondere Beachtung zu schenken.

### **Art. ikel 4** Verfahren {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1225--ikel 4}

1. Schutz- und Förderungsmassnahmen sind nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Enteignung (RB 3.2211) zu treffen, sofern sie nicht auf freiwilligem Weg verwirklicht werden können.
2. Besondere Verfahrensvorschriften bleiben vorbehalten, sofern sie nicht mit dem Enteignungsverfahren erfüllt werden.

## 3 Finanzielle Bestimmungen

### **Art. ikel 5** Zweckbindung und Ausgabenkompetenz {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1225--ikel 5}

1. Um die Schutz- und Förderungsmassnahmen im Sinne dieses Gesetzes zu finanzieren, wird unter der Bezeichnung «Reussdeltafonds» ein Spezialfonds geführt.
2. Der Spezialfonds wird aus allgemeinen Mitteln des Kantonshaushalts gespiesen. Der Landrat bestimmt im Rahmen des jährlichen Kantonsvoranschlags oder mehrjähriger Verpflichtungskredite den Betrag, der in den Spezialfonds eingelegt wird.
3. Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der Fondsmittel. Er kann diese Befugnis im Reglement der zuständigen Direktion oder der Reussdeltakommission übertragen.

## 4 Vollzug und Organisation

### **Art. ikel 6** Vollzug {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1225--ikel 6}

1. Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz.
2. Er trifft mit den Grundeigentümern Vereinbarungen, um die Schutz- und Förderungsmassnahmen nach Artikel 3 verwirklichen und erhalten zu können. Vorbehalten bleibt das Enteignungsrecht nach Artikel 4.
3. Der Regierungsrat kann Befugnisse, die ihm nach Absatz 1 und 2 zustehen, in einem Reglement der zuständigen Direktion oder der Kommission für das Reussdelta nach Artikel 7 übertragen.

### **Art. ikel 7** Kommission für das Reussdelta: Zusammensetzung und Wahl {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1225--ikel 7}

1. Die Kommission für das Reussdelta besteht aus neun Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, je einem Vertreter der Gemeinden Flüelen und Seedorf sowie aus fünf weiteren Mitgliedern.
2. Der Vorsteher der zuständigen Direktion ist von Amtes wegen Präsident der Kommission, ein Vertreter der Korporation Uri Vizepräsident.
3. Der Regierungsrat wählt drei Mitglieder. Er sorgt dabei für eine angemessene Vertretung der interessierten Kreise.
4. Die Korporation Uri wählt die restlichen zwei Mitglieder.

### **Art. ikel 8** Kommission für das Reussdelta: Aufgaben {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1225--ikel 8}

1. Die Kommission für das Reussdelta berät den Regierungsrat beim Vollzug dieses Gesetzes.
2. Sie übernimmt zudem die Aufgaben, die ihr der Regierungsrat im Reglement nach Artikel 6 Absatz 3 überträgt.

## 5 Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. ikel 8a** Übergangsbestimmung {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1225--ikel 8a}

1. Die Gelder, die sich bereits in der Spezialfinanzierung Reussdelta befinden, werden per 1. Januar 2011 in den Spezialfonds eingelegt.

### **Art. ikel 9** Inkrafttreten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1225--ikel 9}

1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
2. …

## A1 Anhang 1 Plan gemäss Artikel 2 des Gesetzes

### **Art. ikel A1-1** {#art_ikela1-1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1225--ikel A1-1}

1. Plan: