40.1227
# Reglement über die Kommission für das Reussdelta
Vom 10.03.1986 (Stand 01.03.2015)

### **Art. ikel 1** Zusammensetzung und Wahl {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1227--ikel 1}

1. Zusammensetzung und Wahl der Kommission für das Reussdelta richtet sich nach Artikel 7 des Gesetzes über das Reussdelta.
2. Die Kommission für das Reussdelta kann aus ihrer Mitte Unterkommissionen bilden.

### **Art. ikel 2** Aufgaben: im allgemeinen {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1227--ikel 2}

1. Die Kommission für das Reussdelta:
   a) berät den Regierungsrat beim Vollzug des Gesetzes über das Reussdelta und unterbreitet ihm in diesem Rahmen entsprechende Berichte und Anträge
   b) stellt die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Uri, der Korporation Uri, den betroffenen Gemeinden, der Konzessionärin sowie den Interessierten beim Vollzug des Gesetzes über das Reussdelta sicher
   c) informiert die Bevölkerung über alle Belange im Zusammenhang mit der Gestaltung des Reussdeltas

### **Art. ikel 3** Aufgaben: im besonderen {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1227--ikel 3}

1. Die Kommission für das Reussdelta:
   a) unterbreitet dem Regierungsrat allgemeine und besondere Schutz- und Förderungsmassnahmen, damit dieser sie genehmige
   b) vollzieht die genehmigten Schutz- und Förderungsmassnahmen, soweit sie auf freiwilligem Weg verwirklicht werden können
2. Der Regierungsrat delegiert der Kommission für das Reussdelta alle ihm obliegenden Befugnisse, soweit dies für den Vollzug der Massnahmen nach Absatz 1 notwendig ist. Artikel 4 bleibt vorbehalten.

### **Art. ikel 4** Finanzbefugnisse {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1227--ikel 4}

1. Die Kommission für das Reussdelta hat die Befugnis, Ausgaben bis zum Höchstbetrag von 40'000 Franken im Einzelfall zu beschliessen.

### **Art. ikel 5** Sekretariat {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1227--ikel 5}

1. Der Regierungsrat gibt der Kommission für das Reussdelta einen Sekretär.

### **Art. ikel 6** Fachleute {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1227--ikel 6}

1. Die Kommission für das Reussdelta kann Fachleute beiziehen und ihnen beratende Stimme in der Kommission oder Unterkommissionen erteilen.

### **Art. ikel 7** Besoldung {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1227--ikel 7}

1. Die Besoldung der Mitglieder der Kommission für das Reussdelta richtet sich nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251).
2. Der Regierungsrat regelt die Besoldung des Sekretärs.
3. Im Rahmen ihrer Finanzbefugnisse bestimmt die Kommission für das Reussdelta über die Entschädigung der Fachleute.

### **Art. ikel 8** Inkrafttreten {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.1227--ikel 8}

1. Dieses Reglement tritt am 1. April 1986 in Kraft.