40.2115
# Kantonales Waldreglement
Vom 18.06.2019 (Stand 01.01.2020)

### **Art. ikel 1** Geltungsbereich {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.2115--ikel 1}

1. Dieses Reglement regelt den Bau von gedeckten Energieholzlagern innerhalb des Waldareals und die Entschädigung der vom Kanton an die Revierförster delegierten forsthoheitlichen Aufgaben.

### **Art. ikel 2** Begriff Energieholzlager {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.2115--ikel 2}

1. Unter Energieholzlager ist die konzentrierte und in der Regel zeitlich begrenzte Zwischenlagerung von Energieholz (Sterholz / Energieholzschnitzel) mit oder ohne feste und dauerhafte Einrichtung für die Lagerung zu verstehen.

### **Art. ikel 3** Energieholzlager ohne stabiles, tragendes Gerüst {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.2115--ikel 3}

1. Einfache Energieholzlager ohne stabiles, tragendes Gerüst bedürfen keiner Baubewilligung.
2. Ausser im Privatwald sind Energieholzlager nach Absatz 1 in Absprache mit dem Revierförster zu errichten. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Waldeigentümers.

### **Art. ikel 4** Einfache Energieholzlager mit stabilem, tragendem Gerüst {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.2115--ikel 4}

1. Einfache Energieholzlager mit stabilem, tragendem Gerüst bedürfen keiner Baubewilligung, sofern sie folgende Kriterien erfüllen:
   a) Die Gesamtbreite des Energieholzlagers, inklusive Dach, beträgt maximal 2.5 m
   b) Das Energieholzlager weist keine fixen Fundamente auf
   c) Das Energieholzlager weist keine Seitenwände auf
   d) Die Länge des Energieholzlagers beträgt maximal 10 m
   e) Die maximale gedeckte Fläche des Energieholzlagers beträgt 25 m²
2. Energieholzlager nach Absatz 1 sind in Absprache mit dem Revierförster zu errichten. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Waldeigentümers.

### **Art. ikel 5** Übrige, grössere Energieholzlager mit stabilem, tragendem Gerüst {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.2115--ikel 5}

1. Energieholzlager, die nicht Artikel 3 und Artikel 4 dieses Reglements entsprechen, bedürfen einer Baubewilligung.
2. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz (RB 40.1111).

### **Art. ikel 6** Delegierte forsthoheitliche Aufgaben {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.2115--ikel 6}

1. An die Revierförster delegierte forsthoheitliche Aufgaben sind:
   a) die Mitwirkung im Vollzug der Artikel 10, 10a, 12, 13, 14a und 15 KWV
   b) die Holzanzeichnung im Privatwald gemäss Artikel 27 KWV

### **Art. ikel 7** Entschädigung der Revierförster {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.2115--ikel 7}

1. Die durch den Kanton delegierten forsthoheitlichen Aufgaben gemäss Artikel 6 werden den Arbeitgebenden der Revierförster durch den Kanton entschädigt.
2. Die Entschädigung pro Forstrevier setzt sich zusammen aus:
   a) einer Grundpauschale von 1'000 Franken pro Jahr und
   b) einem Flächenbeitrag von 0.65 Franken pro Hektare produktive Waldfläche und Jahr
3. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt jährlich.

### **Art. ikel 8** Inkrafttreten {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.2115--ikel 8}

1. Dieses Reglement tritt wie folgt in Kraft:
   a) alle Bestimmungen ausser Artikel 6 und 7 am 1. Juli 2019
   b) Artikel 6 und 7 am 1. Januar 2020