40.2211
# Verordnung über das Beerensammeln
Vom 14.04.1932 (Stand 15.07.1932)

### **Art. ikel 1** {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.2211--ikel 1}

1. Beim Beerensammeln und Fortschaffen an Sonn- und Feiertagen sind die Vorschriften über die Sonntagsheiligung (RB 30.1211) zu beobachten.

### **Art. ikel 2** {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.2211--ikel 2}

1. Die Beeren dürfen erst gesammelt werden, wenn sie reif sind.
2. In jeder Gemeinde bestimmt der Gemeinderat nach dem Stand der Fruchtreife, wann und wo mit dem Sammeln der Heidel- und Preiselbeeren begonnen werden darf, und macht diese Bestimmung in ortsüblicher Weise bekannt. Ebenso bestimmen die Gemeinderäte und machen bekannt, von welchem Tage an Pflückgeräte zum Beerensammeln, wie Strehl oder Kamm, verwendet werden dürfen.
3. Das Feuermachen in den Waldungen ist verboten (Artikel 28 der Forstordnung (RB 40.2111).

### **Art. ikel 3** {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.2211--ikel 3}

1. Im Interesse der Kulturen dürfen eingezäunte oder mit besonderem Verbot belegte Wälder und Waldstücke zum Beerensammeln nicht betreten werden.

### **Art. ikel 4** {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.2211--ikel 4}

1. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind von den Polizei- und Forstorganen und Wildhütern zur gerichtlichen Bestrafung der Staatsanwaltschaft zu verzeigen.

### **Art. ikel 5** {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.2211--ikel 5}

1. Diese Verordnung tritt mit 15. Juli 1932 in Kraft.