40.3156
# Reglement über die Hege
(Hegereglement)
Vom 27.01.1998 (Stand 01.02.2024)

## 1 Zweck und Geltungsbereich

### **Art. ikel 1** {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.3156--ikel 1}

1. Dieses Reglement bezweckt, die Lebensgrundlage wildlebender Säugetiere und Vögel zu erhalten und zu verbessern.
2. Es ordnet die Hegemassnahmen, die Hegetätigkeit und die Verwendung der Hegemittel.

## 2 Hegemassnahmen

### **Art. ikel 2** Schutz der Artenvielfalt {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.3156--ikel 2}

1. Die Artenvielfalt der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel sind zu erhalten und bedrohte Tierarten zu schützen.
2. Die Hege der Artenvielfalt beabsichtigt namentlich:
   a) das natürliche Futterangebot durch den Anbau geeigneter und standortgerechter Pflanzen- und Holzarten zu verbessern
   b) Rettungsaktionen für wildlebende Säugetiere und Vögel in ausserordentlichen Notsituationen durchzuführen
   c) Störungen und Risiken für wildlebende Säugetiere und Vögel abzuwehren
   d) verkehrsgefährdete Wildwechsel zu sichern
   e) Wildkrankheiten zu bekämpfen
   f) Ablenk- und Notzeitfütterungen in ausserordentlichen Notsituationen durchzuführen

### **Art. ikel 3** Schutz der Lebensräume {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.3156--ikel 3}

1. Die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel sind zu erhalten.
2. Die Hege der Lebensräume beabsichtigt namentlich:
   a) artgerechte Lebensräume zu schaffen und zu bewahren
   b) Feldgehölzer und Hecken neu zu bepflanzen und zu pflegen
   c) Wald- und Waldränder naturnah zu pflegen
   d) brachliegende Wiesen, insbesondere Waldwiesen, zu bewirtschaften
   e) Wildruhezonen zu markieren und zu warten
   f) das Erlassen von örtlich und zeitlich begrenzten Betretungsverboten von Einstandsgebieten, Weggeboten, Leinenpflicht für Hunde und weiterer zweckmässiger Massnahmen zum Schutz des Wildes vor Störungen in ausserordentlichen Notsituationen

### **Art. ikel 4** Weitere Hegemassnahmen {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.3156--ikel 4}

1. Als weitere Hege gelten Massnahmen, die dazu dienen:
   a) die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen
   b) die Bevölkerung und die Jägerschaft über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz ausreichend zu informieren (Trophäenschau)
   c) hegewillige Helferinnen und Helfer aus- und weiterzubilden
   d) wildlebende Säugetiere und Vögel zu Zwecken der Wissenschaft, der Jagdplanung oder der Erhaltung der Artenvielfalt zu markieren und zu untersuchen

## 3 Vollzug

## 3.1 Organisation

### **Art. ikel 5** Hegekommission {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.3156--ikel 5}

1. Die beiden Jägervereine bestellen aus ihren Reihen die Hegekommission. Die Kommission konstituiert sich selbst.
2. Die Hegekommission organisiert die Hegetätigkeit und legt jährlich einen Rechenschaftsbericht zuhanden des zuständigen Amtes ab.
3. Sie berät die Jägerschaft, die Öffentlichkeit und die Behörden in Sachen Hege.

### **Art. ikel 6** Beteiligung an der Hegetätigkeit {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.3156--ikel 6}

1. Jägerinnen und Jäger, Wildhüterinnen und Wildhüter, Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, Jägerkandidatinnen und Jägerkandidaten sowie freiwillige Helferinnen und Helfer nehmen an der Hegetätigkeit teil. Die Teilnahme erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.
2. Die Teilnahme der Jägerinnen und Jäger sowie Dritter erfolgt grundsätzlich freiwillig. Für ausserordentliche Ereignisse können aktive Jägerinnen und Jäger aufgeboten werden.
3. Die Teilnahme von Wildhüterinnen und Wildhütern sowie Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern erfolgt nach Absprache mit dem zuständigen Amt.

## 3.2 Verfahren

### **Art. ikel 7** Hegekonzept {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.3156--ikel 7}

1. Das zuständige Amt erarbeitet zusammen mit der Hegekommission ein Hegekonzept. Das Konzept bezweckt, die Hegemassnahmen zu ordnen.
2. Das Hegekonzept berücksichtigt insbesondere:
   a) den Schutz der Artenvielfalt
   b) den Schutz der Lebensräume
   c) die Interessen der Land- und Forstwirtschaft
   d) die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes
   e) die für die bestehenden Lebensraumverhältnisse tragbaren Wilddichten
3. Das Hegekonzept ist der zuständigen Direktion zur Genehmigung vorzulegen.

### **Art. ikel 8** Jahresprogramm {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.3156--ikel 8}

1. Die Hegekommission erarbeitet gestützt auf das Hegekonzept ein Jahresprogramm. Das Jahresprogramm bezeichnet und beschreibt die Hegetätigkeit.
2. Das zuständige Amt genehmigt das Jahresprogramm und überwacht die Hegetätigkeit.

### **Art. ikel 9** {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.3156--ikel 9}

1. Dem Wild wird nur in ausserordentlichen Notsituationen zusätzliches Futter in Form von geschlagenem Prossholz und Zuführen von Heu angeboten. Dies bedarf der Bewilligung des zuständigen Amts.
2. Futterstellen und Salzlecken dürfen nur mit Zustimmung des Grundeigentümers und des zuständigen Amts angelegt und betrieben werden.
3. Auf Anweisung des zuständigen Amts sind bezüglich Verträglichkeit mit dem Wildschutz, land- und forstwirtschaftlichen Interessen sowie den Belangen des Natur- und Heimatschutzes ungeeignete Futterstellen und Salzlecken zu entfernen. Die Kosten dafür gehen zulasten des Erstellers.

## 3.3 Finanzielle Bestimmungen

### **Art. ikel 10** Kosten {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.3156--ikel 10}

1. Der Kanton übernimmt – im Rahmen der auf dem Budgetweg bewilligten Kredite – die Kosten für die Hegemassnahmen, sofern sie den Grundsätzen dieses Reglements entsprechen.
2. Als Kosten der Hegemassnahmen gelten in der Regel Futter-, Material-, Transport-, Werkzeug-, Maschinen-, Hegeleuteverpflegungs- sowie Arbeitskosten von unabdingbar benötigten externen Spezialarbeitern.

### **Art. ikel 11** Einreichen der Gesuche {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.3156--ikel 11}

1. Gesuche um Kostengutsprache sind dem zuständigen Amt mit den erforderlichen Unterlagen und Belegen einzureichen.

## 4 Schlussbestimmungen

### **Art. ikel 12** Strafbarkeit {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.3156--ikel 12}

1. Die Strafbarkeit von Widerhandlungen gegen dieses Reglement richtet sich nach Artikel 44 der Jagdverordnung (RB 40.3111).

### **Art. ikel 13** Inkraftsetzung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.3156--ikel 13}

1. Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Bis zum Vorliegen des ersten genehmigten Jahresprogrammes werden Beiträge an Hegemassnahmen des Jägervereins Uri nach bisheriger Praxis ausgerichtet.