40.7110
# Reglement zur Partikelfilterpflicht für stationäre, dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Motoren
Vom 23.09.2014 (Stand 01.11.2014)

### **Art. ikel 1** Zweck {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.7110--ikel 1}

1. Dieses Reglement soll die Menschen und die Umwelt vor schädlichen, krebserregenden Staub- und Russimmissionen schützen, die durch stationäre, dieselbetriebene Maschinen emittiert werden.
2. Es konkretisiert die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung von Staub und Russ nach Artikel 3 und 7 Luftreinhalte-Verordnung, indem eine Ausrüstungsvorschrift nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Umweltschutzgesetz erlassen wird.
3. Es bestimmt, unter welchen Umständen dieselbetriebene Maschinen, Fahrzeuge und Geräte, die im stationären Einsatz stehen, mit einem Partikelfiltersystem ausgerüstet werden müssen.

### **Art. ikel 2** Begriffe {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.7110--ikel 2}

1. Als stationärer Einsatz gilt der Einsatz auf Industrie- und Gewerbearealen, Deponien sowie im Bereich von Sportanlagen und Skipisten.
2. Als Maschinen gelten dieselbetriebene Maschinen, Fahrzeuge und Geräte.

### **Art. ikel 3** Geltungsbereich {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.7110--ikel 3}

1. Diesem Reglement sind Maschinen im stationären Einsatz unterstellt, die eine Nennleistung von mehr als 37 Kilowatt aufweisen und durchschnittlich mehr als 50 Stunden pro Jahr in Betrieb stehen.
2. Die Behörde kann die Installation eines Betriebsstundenzählers verlangen.
3. Von diesem Reglement ausgenommen sind:
   a) Maschinen für den Einsatz in der Landwirtschaft (landwirtschaftliche Maschinen)
   b) Baumaschinen nach Artikel 19a Luftreinhalte-Verordnung
   c) Fahrzeuge, die der Strassengesetzgebung unterstehen
   d) Maschinen und Fahrzeuge für den Einsatz in Blaulichtorganisationen
4. Im Rahmen von Vereinbarungen zwischen dem Kanton und einzelnen Branchen und Verbänden können für die angeschlossenen Unternehmen abweichende Bestimmungen vereinbart werden.
5. Wenn Maschinen nach Absatz 3 zu einem wesentlichen Teil in stationären Anlagen nach Artikel 2 Absatz 1 eingesetzt werden, unterliegen sie gleichwohl diesem Reglement.

### **Art. ikel 4** Partikelfilterpflicht {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.7110--ikel 4}

1. Dieselbetriebene Maschinen im stationären Einsatz müssen mit einem Partikelfiltersystem betrieben werden, dessen Konformität Anhang 4 Ziffer 32 und 33 Luftreinhalte-Verordnung entspricht.
2. Partikelfilter müssen während des Betriebs einer Maschine stets funktionstüchtig sein.
3. Die Anlagebetreibenden sind verpflichtet, dem Amt für Umweltschutz die notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit diesem Reglement zu erteilen. Auf Anfrage müssen sie eine Maschinenliste erstellen und die Wartungsdokumente des eingesetzten Partikelfiltersystems vorlegen können.

### **Art. ikel 5** Erleichterungen {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.7110--ikel 5}

1. Auf Gesuch hin gewährt das Amt für Umweltschutz Erleichterungen, wenn eine Ausrüstung mit einem Partikelfiltersystem im Einzelfall unverhältnismässig wäre.
2. Erleichterungen bestehen üblicherweise in einer Verlängerung der Übergangsfrist, in der eine Maschine noch nicht mit einem Partikelfiltersystem ausgerüstet werden muss. Ein kompletter Verzicht auf die Partikelfilterpflicht ist nur in Ausnahmefällen möglich.

### **Art. ikel 6** Übergangsbestimmung {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.7110--ikel 6}

1. Die Anforderungen nach Artikel 4 gelten ab dem 1. Mai 2015.
2. Auf eine Nachrüstung mit Partikelfiltersystem kann verzichtet werden, wenn sich die Betreiberin oder der Betreiber einer Maschine ohne Partikelfiltersystem schriftlich verpflichtet, die Maschine innerhalb von zwei Jahren oder spätestens bis am 1. Mai 2017 ausser Betrieb zu setzen oder durch eine neue Maschine mit Partikelfiltersystem zu ersetzen.

### **Art. ikel 7** Inkrafttreten {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.7110--ikel 7}

1. Dieses Reglement tritt am 1. November 2014 in Kraft.