50.2117
# Reglement über die Einwasserung von Schiffen
(Einwasserungsreglement, EWR)
Vom 25.06.2024 (Stand 01.08.2024)

### **Art. ikel 1** Zweck {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--50.2117--ikel 1}

1. Dieses Reglement bezweckt den Schutz der einheimischen schiffbaren Gewässer vor der Einbringung invasiver aquatischer Neobiota durch gewässerwechselnde Schiffe.

### **Art. ikel 2** Geltungsbereich {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--50.2117--ikel 2}

1. Dieses Reglement gilt für alle auf den schiffbaren Gewässern des Kantons Uri eingesetzten immatrikulationspflichtigen Schiffe und Wasserflugzeuge, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
2. Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarungen.

### **Art. ikel 3** Meldepflichten {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--50.2117--ikel 3}

1. Schiffsführerende haben dem Amt für Strassen- und Schiffsverkehr (ASSV) vorgängig zu melden, wenn ihr Schiff:
   a) zum ersten Mal eingewassert wird
   b) in ein anderes Gewässer umgesetzt wird (Abmeldung)
   c) eingewassert wird, nachdem es in einem anderen Gewässer eingewassert war
2. Die Meldung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
   a) Nötige Angaben zur Identifikation des Schiffs
   b) Nötige Angaben zur Identifikation der Schiffshaltenden und der Schiffsführenden
   c) Ausgangs- und Zielgewässer
   d) Ort und Zeitpunkt der geplanten Einwasserung

### **Art. ikel 4** Einwasserungsbewilligung {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--50.2117--ikel 4}

1. Wer ein Schiff einwassern will, benötigt dazu eine Einwasserungsbewilligung des Amts für Strassen- und Schiffsverkehr oder ein vergleichbares Dokument eines anderen Kantons.
2. Schiffsführende auf einem Urner Gewässer müssen mit einer Einwasserungsbewilligung oder einem vergleichbaren Dokument eines anderen Kantons jederzeit nachweisen können, dass das Schiff vorschriftsgemäss eingewassert wurde.
3. Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr erteilt die Einwasserungsbewilligung, wenn:
   a) die Einwasserung gemeldet worden ist und
   b) ein gültiger Reinigungsnachweis vorliegt
4. Die Einwasserungsbewilligung bleibt gültig bis zur Abmeldung des Schiffs nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b.

### **Art. ikel 5** Einwasserungsstellen {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--50.2117--ikel 5}

1. Betreute Einwasserungsstellen, die die Einwasserung von Schiffen selbständig oder zusammen mit den Schiffsführenden ausführen, nehmen die Einwasserung nur mit Nachweis einer gültigen Einwasserungsbewilligung oder einem vergleichbaren Dokument eines anderen Kantons vor.

### **Art. ikel 6** Reinigungs- und Kontrollstellen {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--50.2117--ikel 6}

1. Ermächtigte Einwasserungsstellen habe sicherzustellen, dass Schiffe, die von einem anderen Gewässer eingewassert werden sollen, fachgemäss gereinigt werden.
2. Der für die Einwasserungsbewilligung benötigte Reinigungsnachweis wird von dazu ermächtigten Reinigungs- und Kontrollstellen ausgestellt.
3. Die Reinigungs- und Kontrollstellen benötigen hierfür eine Bewilligung des Amts für Umwelt.

### **Art. ikel 7** Amt für Umwelt {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--50.2117--ikel 7}

1. Das Amt für Umwelt erteilt die Bewilligung nach Artikel 6 und führt ein Verzeichnis über die bewilligten Reinigungs- und Kontrollstellen.
2. Es beaufsichtigt die bewilligten Reinigungs- und Kontrollstellen sowie die betreuten Einwasserungsstellen und stellt sicher, dass die Reinigungsstellen die Reinigungen fachgemäss vornehmen, und dass deren Entwässerungssystem dem Stand der Technik entspricht.

### **Art. ikel 8** Amt für Strassen- und Schiffsverkehr {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--50.2117--ikel 8}

1. Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr erteilt die Einwasserungsbewilligung und führt ein Verzeichnis über die ausgestellten Bewilligungen.
2. Es vollzieht dieses Reglement, soweit die Zuständigkeit nicht anders geregelt ist.

### **Art. ikel 9** Übergangsbestimmung {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--50.2117--ikel 9}

1. Alle Schiffshaltenden eines im Kanton Uri immatrikulierten Schiffs sind verpflichtet, bis am 30. September 2024 eine erstmalige Einwasserungsbewilligung zu erlangen.
2. Diese erstmalige Einwasserungsbewilligung wird ohne Reinigungsnachweis erteilt, wenn vorgängig kein Gewässerwechsel erfolgt.

### **Art. ikel 10** Inkrafttreten {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--50.2117--ikel 10}

1. Dieses Reglement tritt unter Vorbehalt von Artikel 4 Absatz 2 am 1. August 2024 in Kraft.
2. Artikel 4 Absatz 2 tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.