50.5115
# Verordnung zum Verkehrsgesetz
Vom 04.06.1997 (Stand 01.01.2026)

### **Art. ikel 1** Bestellung des Leistungsangebots {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--50.5115--ikel 1}

1. Im Rahmen einer ganzheitlichen Verkehrspolitik und im Einvernehmen mit den direkt interessierten Gemeinden bestellt der Regierungsrat bei Transportunternehmungen Verkehrsleistungen.

### **Art. ikel 2** Gemeindeanteil {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--50.5115--ikel 2}

1. Die an den Leistungen der SBB, der Matterhorn Gotthard Bahn, der Auto AG Uri, der Postautobetriebe, der Treib-Seelisberg-Bahn und der Luftseilbahn Schattdorf-Haldi direkt interessierten Gemeinden übernehmen 30 Prozent der Abgeltungen, die der Kanton für bestellte Verkehrsleistungen zu bezahlen hat.
2. Bevor der Regierungsrat mit Transportunternehmungen, die in Absatz 1 nicht erwähnt sind, Angebotsvereinbarungen abschliesst, legt er im Einvernehmen mit den direkt interessierten Gemeinden deren Beitragssatz fest.

### **Art. ikel 3** Aufteilung unter den Gemeinden {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--50.5115--ikel 3}

1. Sind mehrere Gemeinden an der betreffenden Transportunternehmung direkt interessiert, wird der Gemeindeanteil auf sie nach folgenden Kriterien und folgender Gewichtung aufgeteilt:
   a) Einwohner:
   b) Haltestellen:
   c) Arbeitsplätze:

### **Art. ikel 4** Kantonale Verkehrskommission: Zusammensetzung {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--50.5115--ikel 4}

1. Als Mittel der Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden wählt der Regierungsrat die kantonale Verkehrskommission.
2. Diese besteht aus:
   a) dem Vorsteher oder der Vorsteherin der zuständigen Direktion, die den Vorsitz hat
   b) dem Vizepräsidium gemäss Absatz 3
   c) je einer Person als Vertretung der Regionen Ursern, oberes Reusstal, Seegemeinden und Schächental
   d) zwei Personen als Vertretung des unteren Reusstals
   e) einem Verkehrsexperten oder einer Verkehrsexpertin
3. Das Vizepräsidium ist aus der Vertretung der Regionen zu wählen. Im übrigen konstituiert sich die Verkehrskommission selbständig.
4. Die zuständige Direktion führt das Sekretariat.
5. Die Mitglieder der Verkehrskommission werden nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251) entschädigt.

### **Art. ikel 5** Kantonale Verkehrskommission: Aufgaben {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--50.5115--ikel 5}

1. Die Verkehrskommission berät den Regierungsrat:
   a) bei der Bestellung des Leistungsangebotes
   b) bei Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs
   c) bei der Erarbeitung der Verkehrsplanung
2. Der Regierungsrat kann der Verkehrskommission weitere Aufgaben übertragen.

### **Art. ikel 6** Inkrafttreten {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--50.5115--ikel 6}

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.