60.2113
# Veterinärreglement
Vom 20.12.2016 (Stand 01.01.2017)

### **Art. ikel 1** Gegenstand {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--60.2113--ikel 1}

1. Dieses Reglement vollzieht die Veterinärverordnung.

### **Art. ikel 2** Bewilligungspflichtige Tätigkeiten {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--60.2113--ikel 2}

1. Die Bewilligungspflicht von Tätigkeiten im Umgang mit Tieren richtet sich nach der Gesetzgebung des Bunds und nach dem Gesundheitsgesetz (RB 30.2111).

### **Art. ikel 3** Meldestelle für Findeltiere {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--60.2113--ikel 3}

1. Die Kantonspolizei ist die Meldestelle für Findeltiere.

### **Art. ikel 4** Datenbank für die Registrierung von Hunden {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--60.2113--ikel 4}

1. Die Datenbank für die Registrierung von im Kanton Uri gehaltenen Hunden ist AMICUS.

### **Art. ikel 5** Massnahmen bei verhaltensauffälligen Hunden {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--60.2113--ikel 5}

1. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ordnet die erforderlichen Massnahmen an, wenn:
   a) eine Hundehalterin oder ein Hundehalter ihren oder seinen Pflichten nicht nachkommt
   b) eine Bissverletzung gemeldet wird
   c) ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung besteht oder
   d) eine Verhaltensauffälligkeit festgestellt wird
2. Sie oder er kann insbesondere:
   a) Weisungen über Erziehung, Pflege oder Unterbringung des Hunds erlassen
   b) Weisungen über Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und Maulkorbzwang erlassen
   c) einen Hund zulasten der Halterin oder des Halters unter Beobachtung stellen
   d) einen Wesenstest des Hunds anordnen
   e) den Besuch eines Erziehungskurses für Hunde anordnen
   f) in schwerwiegenden Fällen die Hundehaltung verbieten, den Erwerb eines Hunds untersagen oder die Beseitigung des Hunds anordnen

### **Art. ikel 6** Notschlachtlokale und Betriebe, in denen Notschlachtungen durchgeführt werden {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--60.2113--ikel 6}

1. Das einzige Notschlachtlokal befindet sich in Altdorf.

### **Art. ikel 7** Kosten der Tierseuchenbekämpfung {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--60.2113--ikel 7}

1. Als Kosten der Tierseuchenbekämpfung gelten insbesondere die Aufwendungen für:
   a) amtliche Vollzugsorgane, Tierärztinnen und Tierärzte und Hilfspersonen der im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und ‑überwachung angeordneten Massnahmen
   b) Untersuchungen, die von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt angeordnet oder mit deren oder dessen Zustimmung durchgeführt wurden
   c) Arzneimittel bei angeordneten Impfungen oder Behandlungen
   d) Desinfektionsmittel bei angeordneten Desinfektionen
   e) Transport, Schätzung und Verwertung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung
   f) Entsorgung tierischer Nebenprodukte bei Seuchenfällen
2. Die Kosten der Tierseuchenbekämpfung werden bis zu 80 Prozent der Tierhalterin oder dem Tierhalter übertragen, wenn:
   a) die Massnahme eine Seuche betrifft, für die das Bekämpfungsziel keine Ausrottung vorsieht
   b) die Massnahme im Rahmen der Eigenkontrolle der Tierhalterin oder des Tierhalters zu treffen ist
   c) die Massnahme auf Antrag oder in Zusammenhang mit einem Antrag der Tierhalterin oder des Tierhalters getroffen wird
   d) die Massnahme durch eine besondere Tätigkeit der Tierhalterin oder des Tierhalters, wie insbesondere Aus- oder Einfuhr von Tieren, Ausstellungen und Märkte, Viehhandel oder Betrieb einer Besamungsstation, verursacht wird
   e) die Tierhalterin oder der Tierhalter seuchenpolizeiliche Anordnungen missachtet, ihre oder seine Meldepflicht nicht befolgt oder eine Seuche in anderer Weise mitverschuldet hat
3. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt erlässt die Verfügung über die Kostentragung der Tierhalterin oder des Tierhalters.

### **Art. ikel 8** Entschädigung für nicht versicherbare Tierverluste {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--60.2113--ikel 8}

1. Der Kanton kann Schäden, die nicht durch private Versicherungen gedeckt werden können, über Mittel aus dem kantonalen Tierseuchenfonds decken.
2. Als nicht versicherbare Tierverluste gelten insbesondere Tiere, die wegen einer nicht anerkannten Seuche oder durch unbekannte Ursache verendet sind oder abgetan werden müssen.
3. Entschädigt wird höchstens der Wert gemäss den Richtzahlen zur landwirtschaftlichen Buchhaltung, die jährlich vom Treuhandverband Landwirtschaft Schweiz festgelegt wird.
4. Die Volkswirtschaftsdirektion entscheidet über die Auszahlung einer Entschädigung.

### **Art. ikel 9** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--60.2113--ikel 9}

1. Das Reglement zur kantonalen Tierseuchenverordnung vom 21. April 1998 wird aufgehoben.

### **Art. ikel 10** Inkrafttreten {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--60.2113--ikel 10}

1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.