70.1107
# Reglement über die Rechte und Pflichten der Lernenden an der Berufsfachschule
(BFSR)
Vom 01.09.2009 (Stand 01.08.2014)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. ikel 1** Gegenstand {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1107--ikel 1}

1. Dieses Reglement regelt die Rechte und Pflichten der Lernenden, den Urlaub sowie die Absenzen und Disziplinarmassnahmen an der Berufsfachschule.
2. Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen enthält, sind die Vorschriften der Schulgesetzgebung sinngemäss anwendbar.

## 2 Rechte und Pflichten

### **Art. ikel 1a** Ergebnisse des Testsystems «Stellwerk» {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1107--ikel 1a}

1. Lernende haben beim Eintritt in die Berufsfachschule die Detailergebnisse des Testsystems «Stellwerk» vorzuweisen.

### **Art. ikel 2** Stütz- und Freikurse {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1107--ikel 2}

1. Lernende, die im Hinblick auf eine erfolgreiche Absolvierung der Berufsfachschule auf Stützkurse angewiesen sind, werden einem Stützkursangebot zugewiesen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 22 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes (SR 412.10) und Artikel 8 Absatz 2 des Reglements über die Berufs- und Weiterbildung (RB 70.1105).
2. Lernende, die im Berufsfachschulunterricht die erforderlichen Leistungen der jeweiligen Bildungsverordnungen erbringen, können Freikurse besuchen.
3. Der Besuch von Stütz- und Freikursen ist unentgeltlich.

### **Art. ikel 3** Freifachkurse {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1107--ikel 3}

1. Lernende können Freifachkurse, die von der Berufsfachschule angeboten werden, gegen eine Gebühr von 50 Franken pro Kurs und Semester besuchen.

### **Art. ikel 4** Hausordnung {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1107--ikel 4}

1. Die Rektorin oder der Rektor erlässt eine Hausordnung.

## 3 Urlaub

### **Art. ikel 5** Urlaub: Anspruch {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1107--ikel 5}

1. Ein Anspruch auf Urlaub besteht für:
   a) Militär-, Zivilschutz- und Zivildiensteinsätze
   b) den Orientierungstag für die Stellungspflichtigen
   c) den Rekrutierungstag für die Stellungspflichtigen
   d) die Theorieprüfung für das Erlangen des Motorfahrzeugausweises
2. Der Anspruch besteht nur, soweit der Urlaub erforderlich ist, um die entsprechende Tätigkeit auszuüben.

### **Art. ikel 6** Urlaub: Verfahren {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1107--ikel 6}

1. Die Lernenden melden die Abwesenheit spätestens 14 Tage vor Antritt des Urlaubs dem Sekretariat der Berufsfachschule. Mit der Meldung ist eine Kopie des Aufgebots oder des Marschbefehls einzureichen.

### **Art. ikel 7** Weitergehender Urlaub: Anspruch {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1107--ikel 7}

1. Weitergehender Urlaub kann in begründeten Fällen gewährt werden. Vorausgesetzt sind:
   a) gute schulische Leistungen
   b) tadelloser schulischer Einsatz und
   c) keine disziplinarischen Schwierigkeiten
2. Für Ferien ausserhalb der Schulferienzeit und die praktische Prüfung zur Erlangung des Motorfahrzeugausweises wird kein weitergehender Urlaub gewährt.
3. Einmal während der Lehrzeit kann ein weitergehender Urlaub von einem Tag ohne besondere Begründung gewährt werden.
4. Die Lehrperson kann in begründeten Ausnahmefällen einen Kurzurlaub von höchstens einer Lektion pro Semester ohne Eintrag ins Schulzeugnis bewilligen.

### **Art. ikel 8** Weitergehender Urlaub: Verfahren {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1107--ikel 8}

1. Die Lernenden reichen das Gesuch um weitergehenden Urlaub von mehr als einer Lektion mit dem dafür vorgesehenen Formular spätestens 14 Tage vor Antritt des Urlaubs auf dem Sekretariat der Berufsfachschule ein.
2. Dem Gesuch ist die Bewilligung des Lehrbetriebs beizulegen.
3. Der Rektor oder die Rektorin entscheidet über das Gesuch.

## 4 Absenzen

### **Art. ikel 9** Verfahren {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1107--ikel 9}

1. Die Lernenden melden jede Absenz von mehr als einer Lektion pro Semester mit dem dafür vorgesehenen Formular spätestens 14 Tage nach Wiederaufnahme des Unterrichts auf dem Sekretariat der Berufsfachschule. Das Formular ist von der zuständigen Berufsbildnerin oder vom zuständigen Berufsbildner unterschreiben zu lassen.
2. Die Lehrperson kann in begründeten Ausnahmefällen eine Kurzabsenz von höchstens einer Lektion pro Semester ohne Eintrag ins Schulzeugnis als entschuldigt anerkennen.

### **Art. ikel 10** Sportunterricht {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1107--ikel 10}

1. Lernende, die infolge Unfall oder Krankheit am Sportunterricht nicht aktiv teilnehmen können, melden sich im Falle einer einmaligen Sportunfähigkeit zu Beginn der Sportlektion bei der Sportlehrperson und begründen diese.
2. Die Lernenden können bis zu drei Mal pro Schuljahr am Sportunterricht nur passiv teilnehmen. Beim 4. Mal muss die Absenz vom Sportunterricht mit dem dafür vorgesehenen Formular beim Sekretariat der Berufsfachschule entschuldigt werden.
3. Wer bei einer einmaligen Sportunfähigkeit nicht zum Sportunterricht erscheint, hat sich gemäss Artikel 9 zu entschuldigen. Dauert die Absenz vom Sportunterricht länger als eine Woche, ist zusätzlich zum Formular ein ärztliches Zeugnis einzureichen.

### **Art. ikel 11** Unentschuldigte Absenz {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1107--ikel 11}

1. Für jede unentschuldigte Absenz ist eine Busse von 10 Franken zu bezahlen.
2. Als unentschuldigte Absenz gilt auch das Fernbleiben vom Unterricht, wenn ein Gesuch um weitergehenden Urlaub nicht bewilligt wurde. Die Busse beträgt in diesem Fall 100 Franken.

## 5 Disziplinarmassnahmen

### **Art. ikel 12** Formen {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1107--ikel 12}

1. Als Disziplinarmassnahmen können namentlich angeordnet werden:
   a) mündliche oder schriftliche Ermahnung
   b) Verwarnung
   c) zusätzliche Hausarbeit oder zusätzliche Arbeit in der schulfreien Zeit
   d) kurzzeitiger Ausschluss aus dem Unterricht ohne Benachrichtigung des Lehrbetriebs
   e) kurzzeitiger Ausschluss aus dem Unterricht mit Benachrichtigung des Lehrbetriebs
   f) schriftlicher Verweis
   g) zeitweiser oder ganzer Ausschluss aus der Berufsfachschule
2. Die Rektorin oder der Rektor ordnet die Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe f und g in Form einer Verfügung an.
3. Die Lehrperson trifft die übrigen Disziplinarmassnahmen. Sie begründet sie gegenüber der betroffenen Person. Ihre Anordnungen sind endgültig.

## 6 Rechtsschutz und Schlussbestimmungen

### **Art. ikel 13** Rechtsschutz {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1107--ikel 13}

1. Verfügungen und Entscheide der Rektorin oder des Rektors können mit Verwaltungsbeschwerde bei der Schulkommission angefochten werden.
2. Gegen die Beschwerdeentscheide der Schulkommission kann beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.
3. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

### **Art. ikel 14** Inkrafttreten {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1107--ikel 14}

1. Dieses Reglement tritt am 1. September 2009 in Kraft.