70.1421
# Gesetz über den Ladenschluss und die Sonntagsruhe
(LSG)
Vom 09.02.2003 (Stand 01.01.2003)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. ikel 1** Geltungsbereich {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1421--ikel 1}

1. Dieses Gesetz regelt den Ladenschluss für Verkaufsgeschäfte und die öffentlichen Ruhetage.

### **Art. ikel 2** Vorbehaltenes Recht {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1421--ikel 2}

1. Die Vorschriften des Bundes, insbesondere jene des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, SR 822.11) und des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.1) sowie besondere Bestimmungen des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

## 2 Ladenschluss

### **Art. ikel 3** Unterstellte Betriebe {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1421--ikel 3}

1. Die Bestimmungen über den Ladenschluss gelten für Verkaufsgeschäfte jeder Art.
2. Als Verkaufsgeschäfte gelten alle Ladenverkäufe und alle Verkaufsarten, die dem Ladenverkauf ähnlich sind, insbesondere Geschäfte des Detailhandels, Abhollager, Wanderläden, Fabrikläden, Coiffeurgeschäfte, Wanderlager und Ausstellungen sowie Vorführungen mit Bestellungs- oder Kaufgelegenheit wie auch Tankstellenshops.

### **Art. ikel 4** Nicht unterstellte Betriebe {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1421--ikel 4}

1. Den Bestimmungen über den Ladenschluss nicht unterstellt sind:
   a) Nebenbetriebe der Eisenbahnen und der Nationalstrassen, soweit sie dem Bundesrecht unterstehen
   b) Apotheken für den Notfalldienst
   c) Tankstellen
   d) etriebe des Autogewerbes, soweit das notwendig ist, um den Pikett- und den Pannendienst aufrechtzuerhalten
   e) Gastgewerbebetriebe
   f) Bäckereien, Konditoreien und Confiserien
   g) Kioske, die nicht Teil eines anderen Verkaufsgeschäftes sind und die zur Hauptsache das übliche Sortiment führen, wie Zeitungen, Zeitschriften und dergleichen
   h) Märkte
   i) Waren- und Getränkeautomaten
   k) Verkäufe von Waren im Zusammenhang mit Fest- und Sportanlässen und ähnlichen Veranstaltungen auf den Plätzen und in den Räumen, wo diese Veranstaltungen stattfinden
   l) Verkäufe im Rahmen von Veranstaltungen für wohltätige, kulturelle und gemeinnützige Zwecke
   m) der Direktverkauf in landwirtschaftlichen Betrieben von eigenen Produkten

### **Art. ikel 5** Ladenöffnung an Werktagen {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1421--ikel 5}

1. An Werktagen (Montag bis Freitag) sind die Verkaufsgeschäfte spätestens um 18:30 Uhr zu schliessen. Die Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsgeschäften dürfen jedoch an einem Werktag pro Woche ihr Verkaufsgeschäft längstens bis 21:00 Uhr offen halten.
2. Vor den öffentlichen Ruhetagen sind die Verkaufsgeschäfte spätestens um 17:00 Uhr zu schliessen.

### **Art. ikel 6** Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1421--ikel 6}

1. An öffentlichen Ruhetagen sind die Verkaufsgeschäfte geschlossen zu halten.
2. Alle Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsgeschäften dürfen jedoch ihr Geschäft an zwei Sonntagen im Dezember offen halten. Nach gegenseitiger Absprache bezeichnet der zuständige Einwohnergemeinderat diese Sonntage.
3. Verkaufsgeschäfte in Fremdenverkehrsorten dürfen während der Saison an Sonntagen geöffnet sein. Die zuständige Direktion erlässt die entsprechenden Richtlinien; sie bestimmt insbesondere die Fremdenverkehrsorte und die Saisondauer.

### **Art. ikel 7** Ausnahmen {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1421--ikel 7}

1. Die zuständige Direktion kann Inhaberinnen und Inhabern von Verkaufsgeschäften im Einzelfall oder allgemein bewilligen, ihr Geschäft abweichend von den Vorschriften nach Artikel 5 und 6 offen zu halten.
2. Solche Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn ein Bedürfnis hiefür nachgewiesen ist und überwiegende öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die zuständige Direktion veröffentlicht die Bewilligung im Amtsblatt des Kantons Uri.

### **Art. ikel 8** Verkaufsverbot {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1421--ikel 8}

1. Ausserhalb der Ladenöffnungszeiten ist jeder allgemein zugängliche Verkauf untersagt.

## 3 Öffentliche Ruhetage

### **Art. ikel 9** Begriff {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1421--ikel 9}

1. Öffentliche Ruhetage sind:
   a) die Sonntage
   b) Neujahr, Dreikönigen, Sankt-Josefs-Tag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Weihnachten und Sankt-Stefans-Tag
   c) Feiertage, welche die Gemeinde für ihr Gebiet als solche bezeichnet (Gemeindefeiertage)

### **Art. ikel 10** Feiertage nach dem Arbeitsgesetz {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1421--ikel 10}

1. Die kantonale Arbeitsverordnung (RB 20.1111) bestimmt die kantonalen Feiertage nach dem Arbeitsgesetz (SR 822.11), die den Sonntagen gleichgestellt sind.

### **Art. ikel 11** Untersagte Tätigkeiten {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1421--ikel 11}

1. An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, die geeignet sind, die Ruhe wesentlich zu stören, die dem Charakter des jeweiligen Ruhetages angemessen ist.
2. Grössere Veranstaltungen sind vorgängig der zuständigen Direktion zu melden.
3. Die zuständige Direktion kann Ausnahmen bewilligen, wenn ein Bedürfnis hiefür nachgewiesen ist und überwiegende öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.

## 4 Gebühren, Rechtsmittel und Strafbestimmungen

### **Art. ikel 12** Gebühren {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1421--ikel 12}

1. Die kantonalen Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und nach dem Gebührenreglement (RB 3.2521).

### **Art. ikel 13** Rechtsmittel {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1421--ikel 13}

1. Verfügungen nach diesem Gesetz können mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.
2. Das Verfahren richtet sich nach Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege{ (RB 2.2345).

### **Art. ikel 14** Strafbestimmungen {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1421--ikel 14}

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Verkaufsverbot missachtet (Art. 8), wird mit Haft oder Busse bis 5'000 Franken bestraft.
2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Strafrechtspflege (RB 2.3221).

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. ikel 15** Vollzug und Aufsicht {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1421--ikel 15}

1. Die zuständige Direktion vollzieht dieses Gesetz, soweit der Kanton als zuständig erklärt wird.
2. Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. Er kann für das Verkaufspersonal einen Normalarbeitsvertrag erlassen.

### **Art. ikel 16** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1421--ikel 16}

1. Es werden aufgehoben:
   a) das Gesetz vom 6. Dezember 1987 über den Ladenschluss, das Marktwesen und das Wandergewerbe
   b) das Gesetz vom 8. Mai 1947 über die öffentlichen Ruhetage

### **Art. ikel 17** Übergangsbestimmung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1421--ikel 17}

1. Der 3. Abschnitt (Marktwesen) und der 4. Abschnitt (Wandergewerbe) des Gesetzes vom 6. Dezember 1987 über den Ladenschluss, das Marktwesen und das Wandergewerbe sowie die entsprechenden Strafbestimmungen bleiben in Kraft, bis das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.1) rechtskräftig ist.

### **Art. ikel 18** Inkrafttreten {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1421--ikel 18}

1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2. Es tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.