70.1612
# Erlass über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie
(COVID-19-Härtefallerlass)
Vom 22.12.2020 (Stand 22.01.2022)

### **Art. ikel 1** Grundsatz {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1612--ikel 1}

1. Der Kanton kann Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von COVID-19 besonders betroffen sind, in Härtefällen finanziell unterstützen.

### **Art. ikel 2** Härtefall {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1612--ikel 2}

1. Ein Härtefall liegt vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation ist zu berücksichtigen.
2. Ein Härtefall liegt im Weiteren vor, wenn eine betriebs- oder existenzbedrohende Situation besteht.
3. Die Unterstützung setzt voraus, dass die Unternehmen vor Ausbruch von COVID-19 profitabel oder überlebensfähig waren und sie nicht bereits andere Finanzhilfen des Bunds in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien erhalten haben.

### **Art. ikel 3** Härtefallmassnahmen {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1612--ikel 3}

1. Die Härtefallmassnahmen können in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen (à fonds perdu-Beiträge), Darlehen, Bürgschaften oder Garantien gewährt werden.
2. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht nicht.

### **Art. ikel 4** Anforderungen {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1612--ikel 4}

1. Die Anforderungen, unter denen der Kanton Härtefallmassnahmen gewähren kann, richten sich in erster Linie nach der Verordnung des Bunds über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung, SR 951.262).
2. Ausserhalb der Anwendung der Covid-19-Härtefallverordnung des Bunds kann der Regierungsrat eigene Anforderungen definieren.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

### **Art. ikel 5** Verfahren {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1612--ikel 5}

1. Das Verfahren zur Gewährung von Härtefallmassnahmen richtet sich nach dem Wirtschaftsförderungsgesetz (RB 70.1611).
2. Der Regierungsrat kann Abweichungen von den Bestimmungen des Wirtschaftsförderungsgesetzes (RB 70.1611) vorsehen. Er kann für die Bearbeitung und Prüfung der Gesuche Dritte beiziehen. Er regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

### **Art. ikel 6** Finanzierung {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1612--ikel 6}

1. Härtefallmassnahmen, die der Kanton erbringt, gehen zulasten des Wirtschaftsförderungsfonds.
2. Werden die Gesuche durch einen beauftragten Dritten bearbeitet, so werden die damit verbundenen Kosten ebenfalls über den Wirtschaftsförderungsfonds finanziert.

### **Art. ikel 7** Inkrafttreten und Befristung {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1612--ikel 7}

1. Dieser Erlass tritt am 22. Dezember 2020 in Kraft. Er ist befristet und gilt bis zum 30. Juni 2022. Je nach Entwicklung der Lage kann seine Geltungsdauer verlängert werden.
2. Der Erlass wird dem Landrat unterbreitet, der über seine weitere Geltung und Befristung entscheidet.