70.1615
# Reglement über die Umsetzung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie
(COVID-19-Härtefallreglement)
Vom 08.02.2022 (Stand 10.02.2022)

### **Art. ikel 1** Gegenstand und Ziel {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1615--ikel 1}

1. Dieses Reglement ordnet Bedingungen, Verfahren und Zuständigkeiten für die Ausrichtung von finanziellen Leistungen aus dem Wirtschaftsförderungsfonds zur Umsetzung des kantonalen COVID-19-Härtefallerlasses bis 31. Dezember 2021.
2. Es hat zum Ziel, die wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (COVID-19) auf Urner Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von COVID-19 besonders betroffen sind, mittels Härtefallmassnahmen abzufedern und zum Erhalt der Urner Wirtschaftsvielfalt beizutragen.

### **Art. ikel 2** Allgemeines {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1615--ikel 2}

1. Der Kanton Uri stellt nach Artikel 7 und 13 WFG sowie Artikel 12 COVID-19-Gesetz (SR 818.102) und Artikel 2 kantonaler COVID-19-Härtefallerlass in Härtefällen finanzielle Leistungen für Unternehmen aus dem Wirtschaftsförderungsfonds zur Verfügung.
2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Reglement.
3. Die Härtefallmassnahmen ergänzen die wirtschaftspolitischen Aktivitäten und Massnahmen des Bunds und des Kantons in Zusammenhang mit der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (COVID-19).

### **Art. ikel 3** Härtefall: Grundsatz {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1615--ikel 3}

1. Die Anforderungen, unter denen der Kanton Härtefallmassnahmen nach diesem Reglement gewährt, richten sich - unter Vorbehalt von Artikel 4 hiernach - nach der Covid-19-Härtefallverordnung (SR 951.262).
2. Anwendbar sind die Anforderungen an die Unternehmen nach Artikel 2 ff. COVID-19-Härtefallverordnung (SR 951.262) sowie an die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen nach Artikel 7 ff. COVID-19-Härtefallverordnung (SR 951.262).

### **Art. ikel 4** Härtefall: Ausnahme {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1615--ikel 4}

1. Sind die Anforderungen nach Artikel 3 nicht oder nur teilweise erfüllt, kann der Kanton in Ausnahmefällen Unternehmen gleichwohl Härtefallmassnahmen gewähren, sofern diese COVID-19-bedingt sind und eine betriebs- oder existenzbedrohende Situation besteht.
2. Die Unterstützung setzt voraus, dass das Unternehmen vor Ausbruch von COVID-19 profitabel oder überlebensfähig war und eine günstige Prognose für die künftige Überlebensfähigkeit besteht.

### **Art. ikel 5** Gesuch: Inhalt {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1615--ikel 5}

1. Leistungen nach diesem Reglement werden nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet.
2. Gesuche sind mittels Formular an die Volkswirtschaftsdirektion Uri, Amt für Wirtschaft und öffentlichen Verkehr, Kontaktstelle Wirtschaft, einzureichen.
3. Gesuche müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten.
4. Gesuche werden nach Ablauf der Einreichefrist nach Artikel 6 bearbeitet und entschieden.

### **Art. ikel 6** Gesuch: Frist {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1615--ikel 6}

1. Das Gesuch muss eingereicht werden bis am 31. März 2022.

### **Art. ikel 7** Auskunftspflicht und Sanktionen {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1615--ikel 7}

1. Wer um Leistungen nach diesem Reglement ersucht, muss alle Auskünfte, die damit in Zusammenhang stehen, wahr, klar und vollständig erteilen.
2. Wer die Auskunftspflicht verletzt, verliert die zugesicherte Leistung. Bereits geleistete Unterstützungsbeiträge sind zurückzuerstatten.

### **Art. ikel 8** Zuständigkeiten: Task Force Wirtschaft {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1615--ikel 8}

1. Die Task Force Wirtschaft beurteilt die Gesuche. Sie leitet diese mit ihrer Beurteilung an den Regierungsrat weiter. Dieser entscheidet über die Härtefallmassnahmen.
2. Der Task Force Wirtschaft obliegen folgende Aufgaben:
   a) Anwendung der Bestimmungen des kantonalen COVID-19-Härtefallerlasses, des vorliegenden Reglements sowie von Artikel 12 Covid-19-Gesetz (SR 818.102) und der Covid-19-Härtefallverordnung (SR 951.262)
   b) Beurteilung von Gesuchen und der Leistungsberechtigung nach Massgabe der Anforderungen für die Unternehmen nach Artikel 2 ff. COVID-19-Härtefallverordnung (SR 951.262) und Artikel 4 kantonaler COVID-19-Härtefallerlass (RB 70.1612)
   c) Beurteilung der Art und Höhe der Beiträge der Härtefallmassnahmen nach Massgabe von Artikel 7 ff. COVID-19-Härtefallverordnung (SR 951.262) und Artikel 3 kantonaler COVID-19-Härtefallerlass (RB 70.1612)
   d) Empfehlung betreffend Ausrichtung und Beschlussfassung von Unterstützungsleistungen an den Regierungsrat
   e) Verfassen eines Abschlussberichts
3. Sie kann im Rahmen des gesetzlichen Spielraums weitere Richtlinien erlassen.
4. Sie kann Dritte für die Unterstützung bei der Gesuchbearbeitung beauftragen.

### **Art. ikel 9** Zuständigkeiten: Regierungsrat {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1615--ikel 9}

1. Der Regierungsrat beschliesst die Härtefallmassnahmen.

### **Art. ikel 10** Leistungsberechtigung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1615--ikel 10}

1. Die Leistungsberechtigung richtet sich nach Artikel 12 COVID-19-Gesetz (SR 818.102) und Artikel 2 bis 6 COVID-19-Härtefallverordnung (SR 951.262) in Verbindung mit Artikel 3 und 4 dieses Reglements.
2. Leistungsberechtigt sind in erster Linie Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelbetriebe sowie touristische Betriebe, die für ihre COVID-19-bedingten Umsatzausfälle bis 30. Juni 2021 bereits Härtefallhilfen nach der Covid-19-Härtefallverordnung (SR 951.262) erhalten haben.
3. In begründeten Fällen kann der Kreis der Leistungsberechtigten nach Artikel 2 Absatz 2 kantonaler COVID-19-Härtefallerlass ausgeweitet werden.
4. Eine Leistungsberechtigung ist an den Nachweis folgender Voraussetzungen gebunden (kumulativ):
   a) Steuerdomizil im Kanton Uri
   b) Wirtschaftliche Auswirkungen infolge der Coronakrise
   c) Betriebs- bzw. existenzbedrohende Situation
   d) Das kumulierte Ergebnis der Jahresrechnungen 2020 und 2021 ist negativ (Verlust)
   e) Ausschöpfung bestehender Unterstützungsmöglichkeiten des Bunds und des Kantons
   f) Ausschöpfung eigener Kostensenkungs- und anderer Massnahmen
5. Es erfolgt eine Plausibilisierung der Kostenstruktur der Jahresrechnungen 2020 und 2021. Dabei werden die Abschlüsse 2018 und 2019 beigezogen. Bei Unregelmässigkeiten können entsprechende Korrekturen vorgenommen werden.
6. Die Task Force Wirtschaft kann weitere Voraussetzungen zur Beitragsberechtigung erlassen.
7. Die Task Force Wirtschaft kann für die Behandlung eines Gesuchs zusätzliche Unterlagen und Auskünfte einverlangen.

### **Art. ikel 11** Unterstützungsleistungen {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1615--ikel 11}

1. Härtefallmassnahmen aus dem Wirtschaftsförderungsfonds werden grundsätzlich in Form von Beiträgen à fonds perdu ausgerichtet.
2. Die maximale Beitragshöhe richtet sich nach Artikel 8a bis 8d und Artikel 15 Absatz 5 der Covid-19-Härtefallverordnung (SR 951.262).
3. Liegt kein kumuliertes negatives Ergebnis der Jahresrechnungen 2020 und 2021 vor, werden keine Beiträge nach diesem Reglement ausbezahlt.
4. Wo keine Bundesbeiträge ausgerichtet werden, wird die Höhe der Beitragsleistung auf Antrag der Task Force Wirtschaft vom Regierungsrat festgelegt.

### **Art. ikel 12** Berichterstattung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1615--ikel 12}

1. Die Volkswirtschaftsdirektion ist zuständig für die Berichterstattung an den Bund im Sinne von Artikel 14 ff. COVID-19-Härtefallverordnung (SR 951.262).

### **Art. ikel 13** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1615--ikel 13}

1. Das Reglement vom 22. Dezember 2020 über die Umsetzung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallreglement) wird aufgehoben.

### **Art. ikel 14** Inkrafttreten {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.1615--ikel 14}

1. Dieses Reglement tritt am 10. Februar 2022 in Kraft und fällt mit Ablauf des COVID-19-Härtefallerlasses dahin.