70.2111
# Gastwirtschaftsgesetz
(GWG)
Vom 29.11.1998 (Stand 01.01.1999)

## 1 Gegenstand und Geltungsbereich

### **Art. ikel 1** Gegenstand {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.2111--ikel 1}

1. Dieses Gesetz regelt:
   a) die gastgewerblichen Dienstleistungen und Veranstaltungen
   b) die Gastgewerbepolizei
   c) den Verkauf alkoholischer Getränke in Ladenlokalen

### **Art. ikel 2** Ausnahmen {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.2111--ikel 2}

1. Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:
   a) gemeinnützig betriebene Anstalten und Heime, sofern sie Speisen und Getränke nicht an beliebige Dritte abgeben
   b) Landwirtschafts- und Alpbetriebe, die als Nebenerwerb vorwiegend ihre eigenen Produkte anbieten
   c) Ausschankstellen mit höchstens sechs Sitz- und Stehplätzen, sofern nur alkoholfreie Getränke abgegeben werden, sowie Pensionen mit höchstens sechs Pensionärinnen und Pensionären
   d) die Vermietung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen sowie von Privatzimmern, sofern sie nicht an Passanten vermietet werden
   e) Warenverkaufsautomaten für Speisen und alkoholfreie Getränke

## 2 Gastgewerbliche Dienstleistungen und Veranstaltungen

### **Art. ikel 3** Begriff {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.2111--ikel 3}

1. Gastgewerbliche Dienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes erbringt, wer als Dauerbetrieb:
   a) gegen Entgelt Gäste beherbergt
   b) gegen Entgelt Getränke ausschenkt oder Speisen zum Genuss an Ort und Stelle abgibt
   c) gegen Entgelt Räume zur Verfügung stellt, in welchen mitgebrachte Getränke oder Speisen konsumiert werden
   d) ein Dancing, einen Nachtclub oder dergleichen betreibt (Dauerdarbietungen)
2. Als Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder öffentliche Anlass, bei dem Getränke und Speisen gegen Entgelt abgegeben werden.

## 3 Patent und Bewilligung

### **Art. ikel 4** Patent- und Bewilligungspflicht {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.2111--ikel 4}

1. Wer eine Tätigkeit ausübt, die diesem Gesetz unterstellt ist, bedarf eines Patentes oder einer Bewilligung.
2. Ein Patent benötigt, wer gastgewerbliche Dienstleistungen erbringt. Eine Bewilligung wird benötigt für alle anderen Tätigkeiten nach diesem Gesetz.
3. Patente und Bewilligungen sind als Polizeierlaubnisse an eine natürliche Person und an bestimmte Räume bzw. Standorte gebunden. Sie können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

### **Art. ikel 5** Inhalt des Patents oder der Bewilligung {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.2111--ikel 5}

1. Das Patent und die Bewilligung bezeichnen die im Einzelfall erlaubte gastgewerbliche Dienstleistung bzw. Veranstaltung.

### **Art. ikel 6** Voraussetzungen für das Patent und die Bewilligung {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.2111--ikel 6}

1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
   a) handlungsfähig ist
   b) persönlich und in eigener Verantwortung für eine einwandfreie Betriebsführung Gewähr bietet
   c) über die notwendigen Räume und Einrichtungen verfügt, die den bau-, gesundheits-, feuer- und verkehrspolizeilichen Anforderungen genügen
   d) Gewähr bietet, dass vom Betrieb keine für die Nachbarschaft unzumutbaren Einwirkungen ausgehen
2. Für das Patent hat die gesuchstellende Person zusätzlich nachzuweisen, dass:
   a) sie einen guten Leumund hat und den Betrieb persönlich und in eigener Verantwortung führt. Der gleichen Person darf für die gleiche Betriebszeit nur ein Patent erteilt werden
   b) sie nicht fruchtlos gepfändet oder über sie nicht der Konkurs eröffnet ist
3. Gesuche um ein Patent sind zwei Monate vor der Betriebseröffnung oder ‑übernahme, Gesuche um eine Bewilligung zehn Tage vor der Veranstaltung schriftlich der zuständigen Direktion einzureichen.

### **Art. ikel 7** Erlöschungsgründe {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.2111--ikel 7}

1. Patente und Bewilligungen erlöschen:
   a) durch Verzicht
   b) mit dem Tode des Inhabers oder der Inhaberin
   c) durch Entzug
   d) wenn das Verfügungsrecht über die zur Ausübung benutzten Räume untergeht oder wenn diese Räume für ihren Zweck unbrauchbar geworden sind
   e) wenn die Dauer der Bewilligung oder des Patents abgelaufen ist
2. Erlischt ein Patent und ergibt sich daraus für die Weiterführung des Betriebs eine besondere Härte, darf der Betrieb als Übergangslösung längstens während sechs Monaten weiterbetrieben werden. Der zuständigen Direktion ist unverzüglich eine verantwortliche Person zu bezeichnen.

### **Art. ikel 8** Entzug {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.2111--ikel 8}

1. Das Patent oder die Bewilligung wird entzogen, wenn:
   a) die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind
   b) die Patent- oder Bewilligungsabgabe nicht innert der gesetzten Frist bezahlt wird
   c) wiederholt gegen die gastgewerbepolizeilichen Bestimmungen verstossen wird
2. In leichten Fällen kann die zuständige Direktion eine Verwarnung aussprechen. Diese kann sie mit Auflagen und Bedingungen verbinden.

## 4 Gastgewerbepolizeiliche Bestimmungen

### **Art. ikel 9** Sorge für Ruhe und Ordnung, Gästekontrolle {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.2111--ikel 9}

1. Die verantwortliche Person hat persönlich dafür zu sorgen, dass in ihrem Betriebsbereich bzw. während des Anlasses, den sie veranstaltet, Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Anstand und Sitte bewahrt werden.
2. Wer einen Beherbergungsbetrieb führt, hat zuhanden der Kantonspolizei eine Gästekontrolle zu führen, in die sich der Gast bei Ankunft einzutragen hat. Die verantwortliche Person hat sicherzustellen, dass der Eintrag mit einem Ausweispapier des Gastes überprüft wird.

### **Art. ikel 10** Wegweisungsrecht {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.2111--ikel 10}

1. Gäste, die den Anordnungen der verantwortlichen Person nicht Folge leisten, dürfen weggewiesen werden.
2. Widersetzt sich ein Gast, kann die verantwortliche Person die Hilfe der Polizei beanspruchen.

### **Art. ikel 11** Alkoholfreie Getränke {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.2111--ikel 11}

1. In allen Gastgewerbebetrieben und bei allen Veranstaltungen, bei denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, ist auch eine Auswahl der gebräuchlichsten alkoholfreien Getränke anzubieten.
2. Dabei ist eine Auswahl alkoholfreier Getränke preisgünstiger anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.

### **Art. ikel 12** Verbot der Abgabe von alkoholischen Getränken {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.2111--ikel 12}

1. Alkoholische Getränke dürfen nicht abgegeben werden an:
   a) offensichtlich Betrunkene
   b) Jugendliche unter 16 Jahren
   c) Jugendliche unter 18 Jahren, wenn es sich um gebrannte Wasser handelt
2. Bei Mischgetränken richtet sich die Abgabe nach den Bestimmungen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung.

### **Art. ikel 13** Öffentliche Tanzanlässe und Dauerdarbietungen {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.2111--ikel 13}

1. Öffentliche Tanzanlässe und Dauerdarbietungen nach Artikel 3 Buchstabe d sind verboten:
   a) vom Karfreitag auf Karsamstag
   b) vom Eidgenössischen Bettag auf den Montag
   c) von Allerheiligen auf Allerseelen
   d) am Heiligabend (24. Dezember)

### **Art. ikel 14** Jugendschutz {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.2111--ikel 14}

1. Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt zu Dauerdarbietungen nach Artikel 3 Buchstabe d verboten. Für ausschliessliche Tanzbetriebe gilt Absatz 2.
2. Jugendliche unter 16 Jahren, die nicht von den Eltern oder deren Vertreterinnen oder Vertreter begleitet sind, dürfen sich nach 24:00 Uhr nicht mehr in den Gastwirtschaften aufhalten oder an Veranstaltungen nach diesem Gesetz teilnehmen.
3. Kinder unter 12 Jahren dürfen sich nach 20:00 Uhr nur in Begleitung von Erwachsenen oder mit Bewilligung der Eltern in Gastwirtschaften aufhalten oder an Veranstaltungen nach diesem Gesetz teilnehmen.
4. Die zuständige Direktion kann weitere betriebs- und anlassbezogene Auflagen im Dienste des Jugendschutzes erlassen.

### **Art. ikel 15** Kontrolle {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.2111--ikel 15}

1. Die verantwortliche Person hat den Kontrollorganen jederzeit den Zutritt zu den Räumen des Gastgewerbetriebes und der Veranstaltung zu ermöglichen.

## 5 Verkauf alkoholischer Getränke in Ladenlokalen

### **Art. ikel 16** Handel mit alkoholischen Getränken {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.2111--ikel 16}

1. Der Kleinhandel mit gebrannten Wassern richtet sich nach dem Bundesrecht (SR 680).
2. Der Handel mit vergorenen Getränken ist bewilligungsfrei.

### **Art. ikel 17** Einschränkungen {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.2111--ikel 17}

1. Alkoholische Getränke, welche in Ladenlokalen verkauft werden, dürfen nicht ohne Bewilligung zur Konsumation im Lokal oder in dessen unmittelbaren Umgebung abgegeben werden.
2. Artikel 12 ist anzuwenden.
3. Alkoholische Getränke dürfen nicht in Automaten verkauft werden.

## 6 Organisation und Zuständigkeit

### **Art. ikel 18** Regierungsrat {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.2111--ikel 18}

1. Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.

### **Art. ikel 19** Zuständige Direktion {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.2111--ikel 19}

1. Die zuständige Direktion vollzieht dieses Gesetz, soweit dieses nichts anderes bestimmt.
2. Namentlich hat sie alle Patente und Bewilligungen zu erteilen und gegebenenfalls zu entziehen. Vor der Erteilung und dem Entzug des Patents ist der Gemeinderat am Ort des Betriebes anzuhören.

## 7 Abgaben

### **Art. ikel 20** Grundsatz {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.2111--ikel 20}

1. Wer ein Patent oder eine Bewilligung nach diesem Gesetz erhält, hat hiefür eine Abgabe zu bezahlen. Für Dauerbetriebe ist die Abgabe jährlich geschuldet.
2. Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach der Art des Betriebes bzw. der Veranstaltung. Sie beträgt jährlich bzw. im Einzelfall 50 Franken bis 2'000 Franken. Der Regierungsrat kann die Höchstansätze der Teuerung anpassen.
3. Wiederkehrende Abgaben können jährlich den veränderten Umständen, namentlich der Teuerung, angepasst werden.
4. Der Regierungsrat erlässt dazu ein Reglement.
5. Neben den Patent- und Bewilligungsabgaben sind die Gebühren nach der kantonalen Gebührenverordnung (RB 3.2512) geschuldet.

### **Art. ikel 21** Fälligkeit und Verteilung {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.2111--ikel 21}

1. Die Patent- und Bewilligungsabgaben sind grundsätzlich zum Voraus zu entrichten. Das Nähere ordnet der Regierungsrat in einem Reglement.
2. Die Abgaben werden durch die zuständige Direktion veranlagt und eingezogen.
3. Ein Drittel der Patent- und Bewilligungsabgaben ist der Standortgemeinde zu überweisen. Die restlichen Patent- und Bewilligungsabgaben verbleiben dem Kanton, der sie für die Tourismusförderung verwendet.

## 8 Strafbestimmungen, Rechtsmittel

### **Art. ikel 22** Straftatbestände {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.2111--ikel 22}

1. Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
   a) eine diesem Gesetz unterstellte Tätigkeit ohne das erforderliche Patent oder die erforderliche Bewilligung ausübt
   b) die gastgewerbepolizeilichen Bestimmungen verletzt
   c) die Bestimmungen über den Alkoholausschank und den Alkoholverkauf missachtet

### **Art. ikel 23** Rechtspflege {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.2111--ikel 23}

1. Die Rechtspflege richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

## 9 Schlussbestimmungen

### **Art. ikel 24** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.2111--ikel 24}

1. Es werden aufgehoben:
   a) das Gastwirtschaftsgesetz vom 26. Februar 1984
   b) die Gastwirtschaftsverordnung vom 18. April 1984

### **Art. ikel 25** Gastgewerbefonds {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.2111--ikel 25}

1. Der Gastgewerbefonds dient dem Ziel, die Qualität des urnerischen Gastgewerbes zu heben.
2. Zu diesem Zweck, namentlich um die Ausbildung zu fördern und weitere Bedürfnisse im Dienste des Urner Gastgewerbes zu befriedigen, wird er mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Urner Wirteverband überlassen.

### **Art. ikel 26** Inkraftsetzung {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--70.2111--ikel 26}

1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt.