9.2111
# Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(EG/ZGB)
Vom 04.06.1989 (Stand 01.06.2019)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

## 1.1 Zweck und Geltungsbereich

### **Art. ikel 1** {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 1}

1. Dieses Gesetz vollzieht und ergänzt im Rahmen des Bundesrechts das Zivilgesetzbuch und das Obligationenrecht (OR, SR 220).
2. Besondere Rechtserlasse des Kantons, die dem Vollzug und der Ergänzung des Bundesprivatrechts dienen, bleiben vorbehalten.

## 1.2 Zuständigkeit der Behörden

## 1.2.1 Gerichtsbehörden

### **Art. ikel 2** {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 2}

1. Die Zuständigkeit der Gerichtsbehörden richtet sich nach dem Organisationsgesetz für die urnerischen Gerichtsbehörden (RB 2.3221), nach der Zivilprozessordnung (SR 272) und nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

## 1.2.2 Verwaltungsbehörden

### **Art. ikel 3** Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 3}

1. Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde ist zuständig, jene Verfügungen zu treffen, die das Zivilgesetzbuch, dieses Gesetz oder darauf gestützte Erlasse ihm oder der Wohnsitzgemeinde ausdrücklich übertragen.
2. Im weitern ist er zuständig für folgende im Zivilgesetzbuch vorgesehene Fälle:
   1. Art. 109, Einspruch gegen die Eheschliessung
   2. Art. 261, Beklagte Partei im Vaterschaftsprozess
   3. …
   4. Art. 490, Anordnung der Inventaraufnahme und der weiteren Sicherungen bei der Nacherbeneinsetzung
   5. Art. 517, Mitteilung des Auftrags als Willensvollstrecker
   6. Art. 548, Amtliche Verwaltung und Auslieferung der Erbschaft bei verschollenen Erben
   7. Art. 550, Begehren um Verschollenerklärung
   8. Art. 570, Entgegennahme und Protokollierung der Erklärung der Erbschaftsausschlagung
   9. Art. 574 bis 576, Massnahmen bei der Ausschlagung der Erbschaft
   10. Art. 593 bis 597, Massnahmen im Zusammenhang mit der amtlichen Liquidation, soweit nicht der Richter oder das Konkursamt zuständig ist
   11. Art. 721, Genehmigung zur öffentlichen Versteigerung gefundener Sachen
3. Zudem ist der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde zuständig, zu verlangen, dass eine Schenkungsauflage, die im öffentlichen Interesse liegt, vollzogen wird (Art. 246 OR, SR 220).
4. Darüber hinaus ist der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde zuständig, jene Verfügungen zu treffen, die das Bundesprivatrecht, namentlich das Zivilgesetzbuch und das Obligationenrecht (SR 220), der zuständigen Behörde überträgt und für die das kantonale Recht keine besondere Zuständigkeit festlegt.

### **Art. ikel 4** Gemeinderat der Heimatgemeinde {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 4}

1. Der Gemeinderat der Heimatgemeinde ist zuständig, Einspruch gegen die Eheschliessung zu erheben (Art. 109 ZGB) sowie die Aufgaben wahrzunehmen, die das Zivilgesetzbuch oder daraufgestützte Erlasse der Heimatgemeinde übertragen (Art. 259 und 260a ZGB).

### **Art. ikel 5** Zuständige Direktion {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 5}

1. Die zuständige Direktion erfüllt alle Aufgaben, die ihr dieses Gesetz oder darauf gestützte Erlasse ausdrücklich übertragen.
2. Im weitern ist sie zuständig für folgende im Zivilgesetzbuch vorgesehene Fälle:
   1. Art. 30, Namensänderung
   2. Art. 121, Erhebung der Klage auf Nichtigerklärung einer geschlossenen Ehe

### **Art. ikel 6** Regierungsrat: Zuständigkeiten im allgemeinen und nach Zivilgesetzbuch {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 6}

1. Der Regierungsrat erfüllt alle Aufgaben, die ihm dieses Gesetz oder darauf gestützte Erlasse ausdrücklich übertragen.
2. Im Weitern ist er für folgende im Zivilgesetzbuch vorgesehene Fälle zuständig:
   1. Art. 78, Erhebung der Klage auf Auflösung eines Vereines wegen widerrechtlichen oder unsittlichen Zwecken
   2. …
   3. Art. 699, Verbot des Betretens von Wald und Weide und der Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze und dergleichen

### **Art. ikel 7** Regierungsrat: Zuständigkeiten nach Obligationenrecht {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 7}

1. Der Regierungsrat ist in folgenden, im Obligationenrecht (SR 220) vorgesehenen Fällen zuständig:
   1. Art. 359, Erlass der Normalarbeitsverträge
   2. Art. 482, Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren
   3. Art. 522, Staatliche Anerkennung einer Pfrundanstalt und Genehmigung ihrer Vertragsbedingungen
   4. Art. 524, Genehmigung der Hausordnung einer Pfrundanstalt
   5. Art. 1155, Bussenverfügung wegen unberechtigter Ausstellung von Warenpapieren

### **Art. ikel 8** Regierungsrat: Zuständigkeit als Rechtsmittelinstanz {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 8}

1. Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen unterer Verwaltungsbehörden, soweit nicht der Richter zuständig ist.
2. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345.

### **Art. ikel 9** Zivilschätzungskommission {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 9}

1. Die Zivilschätzungskommission besorgt alle amtlichen Schätzungen, die das Zivilgesetzbuch, das Obligationenrecht (SR 220) und dieses Gesetz vorschreiben.

## 2 Organisatorische Bestimmungen

## 2.1 Öffentliche Beurkundung und Beglaubigung

### **Art. ikel 10** Zuständigkeit {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 10}

1. Die öffentliche Beurkundung obliegt dem Notar.
2. Zur Beglaubigung sind berechtigt: der Notar, der Landschreiber, der Gerichtsschreiber und der Gemeindeschreiber.
3. Zur Aufnahme von Wechselprotesten sind ermächtigt: der Notar, der Landschreiber und der Gemeindeschreiber (Art. 1035 OR).

### **Art. ikel 11** Ergänzendes Recht {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 11}

1. Der Landrat regelt die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in einer Verordnung (RB 9.2311).

## 2.2 Veröffentlichung

### **Art. ikel 12** Publikationsorgan {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 12}

1. Die im Zivilgesetzbuch und im Obligationenrecht (SR 220) vorgeschriebenen Veröffentlichungen erfolgen im Amtsblatt des Kantons Uri, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.
2. Die Behörde, welche die Veröffentlichung veranlasst, entscheidet, ob sie auch anderswo erfolgen soll.
3. Um einen Fund von weniger als 100 Franken auszukünden, genügt die Mitteilung im Anschlagkasten der Gemeinde (Art. 721 ZGB).

### **Art. ikel 13** Publikationsart {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 13}

1. Wo nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgen die Veröffentlichungen einmal im Amtsblatt des Kantons Uri.
2. Die Behörde, welche die Veröffentlichung veranlasst, entscheidet, ob sie mehr als einmal erfolgen soll.

## 3 Kantonales Zivilrecht

## 3.1 Personenrecht

## 3.1.1 Zivilstandswesen

### **Art. ikel 14** Aufsicht und ergänzendes Recht {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 14}

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus über das Zivilstandswesen.
2. Der Landrat erlässt Ausführungsbestimmungen (RB 9.3101) zur eidgenössischen Zivilstandsverordnung (SR 211.112.1).

## 3.1.2 Juristische Personen des kantonalen Rechts

## 3.1.2.1 Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten

### **Art. ikel 15** Anerkennung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 15}

1. Der Regierungsrat kann Körperschaften und Anstalten als juristische Personen des öffentlichen Rechts anerkennen, wenn sie vorwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen.
2. Solche Körperschaften und Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit, sobald der Regierungsrat sie als juristische Person des öffentlichen Rechts anerkennt und ihre Statuten genehmigt.
3. Vorbehalten bleiben die Körperschaften und Anstalten, die aufgrund der Kantonsverfassung oder eines anderen Rechtserlasses des Kantons, der Gemeinde oder der Korporationen bestehen.

### **Art. ikel 16** Statuten {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 16}

1. Die Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten müssen Bestimmungen enthalten über:
   a) den Namen und den Sitz
   b) den Zweck
   c) die Mitgliedschaft
   d) die Organisation
   e) die Mittel und die Haftung
   f) die Form der Bekanntmachungen
2. Jede Änderung der Statuten bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

### **Art. ikel 17** Verwaltungszwang {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 17}

1. Mit der Anerkennung als juristische Personen des öffentlichen Rechts erhalten die Körperschaften und Anstalten innerhalb des Bereiches ihrer statutarischen Aufgaben das Recht, Verfügungen zu erlassen und zu deren Durchsetzung Verwaltungszwang auszuüben.

### **Art. ikel 18** Aufsicht und Registrierung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 18}

1. Der Regierungsrat beaufsichtigt die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten.
2. Er entscheidet Verwaltungsbeschwerden gegen ihre Verfügungen. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
3. Die zuständige Direktion führt ein Register über die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten.

### **Art. ikel 19** Vorbehalt {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 19}

1. Die abweichenden Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der übrigen kantonalen Gesetzgebung und des eidgenössischen Rechts über Bodenverbesserungen bleiben vorbehalten.

## 3.1.2.2 Privatrechtliche Körperschaften

### **Art. ikel 20** Anerkennung {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 20}

1. Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften, namentlich Genossenschaften, die bezwecken, Alpen und Weiden, Waldungen, Strassen, Wege und Gewässer gemeinschaftlich für Haus und Hof und für den landwirtschaftlichen Betrieb zu nutzen, zu verwalten und zu unterhalten, sind Genossenschaften des kantonalen Privatrechts im Sinne von Artikel 59 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches.
2. Sie erlangen das Recht der Persönlichkeit, sobald der Regierungsrat sie als privatrechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts anerkennt und ihre Statuten genehmigt.

### **Art. ikel 21** Statuten {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 21}

1. Die Statuten der privatrechtlichen Körperschaften des kantonalen Rechts müssen Bestimmungen enthalten über:
   a) den Namen und den Sitz
   b) den Zweck
   c) die Mitgliedschaft
   d) die Organisation
   e) die Mittel und die Haftung
   f) die Form der Bekanntmachungen
2. Jede Änderung der Statuten bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

### **Art. ikel 22** Ergänzendes Recht {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 22}

1. Soweit den Statuten keine Bestimmung entnommen werden kann, ist das Genossenschaftsrecht des Obligationenrechtes (SR 220) sinngemäss anzuwenden.

### **Art. ikel 23** Registrierung {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 23}

1. Die zuständige Direktion führt ein Register über die privatrechtlichen Körperschaften.

## 3.1.2.3 Stiftungen

### **Art. ikel 24** {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 24}

1. Die Bestimmungen über die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten gelten sinngemäss auch für die öffentlich-rechtlichen Stiftungen.
2. Fideikommisse, die vor 1912 gegründet worden sind, werden anerkannt und den Regeln privatrechtlicher Stiftungen unterstellt.
3. Der Landrat regelt die Aufsicht über die Stiftungen (Art. 84 ZGB) in einer Verordnung (RB 9.3104).

## 3.2 Familienrecht

## 3.2.1 Ehe- und Familienberatungsstellen

### **Art. ikel 25** {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 25}

1. Die Ehe- und Familienberatung erfolgt durch eine oder mehrere vom Regierungsrat anerkannte private Beratungsstellen. Nötigenfalls richtet der Kanton eine Beratungsstelle ein (Art. 171 ZGB).
2. Für Ehepaare in bescheidenen finanziellen Verhältnissen ist die Beratung unentgeltlich.
3. Im Rahmen des Voranschlages leistet der Kanton den anerkannten Beratungsstellen Beiträge.
3a. Diese Regelung gilt sinngemäss für eingetragene Partnerschaften.
4. Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement (RB 20.3455).

## 3.2.2 Güterrechtsregister

### **Art. ikel 26** {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 26}

1. Die vom Regierungsrat bezeichnete Amtsstelle führt das Güterrechtsregister und die Verzeichnisse der Erklärungen nach Artikel 9e und 10b SchlTZGB.
2. Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus.

## 3.2.3 Adoption

### **Art. ikel 27** Zuständigkeit und Gesuch {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 27}

1. Die zuständige Direktion spricht die Adoption aus und veranlasst die Eintragung der Adoption in den Zivilstandsregistern (Art. 268 ZGB).
2. Das Adoptionsgesuch ist schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu erklären.

### **Art. ikel 28** Vermittlung zur Adoption {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 28}

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übt die Aufsicht aus über die Adoptionsvermittlung. Sie ist Bewilligungsbehörde im Sinne der Verordnung über die Adoptionsvermittlung (SR 211.221.36).

## 3.2.4 &hellip;

### **Art. ikel 29–35** &hellip; {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 29–35}

## 3.2.5 Pflegekinderaufsicht und Findelkinder

### **Art. ikel 36** Pflegekinderaufsicht {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 36}

1. Im Rahmen des Bundesrechts erteilt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Bewilligung für die Aufnahme eines Pflegekindes (Art. 316).
2. Soll ein ausländisches Pflegekind, das bisher im Ausland gelebt hat, aufgenommen werden, hat der Gemeinderat vorgängig die Zustimmung der zuständigen Direktion einzuholen.

### **Art. ikel 37** &hellip; {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 37}

## 3.2.6 &hellip;

### **Art. ikel 38–54** &hellip; {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 38–54}

## 3.3 Erbrecht

## 3.3.1 Erben

### **Art. ikel 55** Erbrecht des Gemeinwesens {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 55}

1. Hinterlässt der Erblasser keine Erben, fällt die Erbschaft zur Hälfte an den Kanton und zur Hälfte an die Einwohnergemeinde, in der der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat (Art. 466 ZGB).

### **Art. ikel 56** Aufbewahrung der Verfügungen von Todes wegen {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 56}

1. Verfügungen von Todes wegen können der Einwohnergemeinde am Wohnsitz des Verfügenden zur Aufbewahrung übergeben werden (Art. 504 und 505 ZGB).
2. Die Einwohnergemeinde registriert diese Verfügungen und bewahrt sie an einem sicheren Ort auf.

## 3.3.2 Erbgang

## 3.3.2.1 Zuständigkeit und Kompetenzdelegation

### **Art. ikel 57** Zuständigkeit {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 57}

1. Der Gemeinderat am letzten Wohnsitz des Erblassers trifft die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln (Art. 551 ff. ZGB).

### **Art. ikel 58** Kompetenzdelegation {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 58}

1. Soweit der Gemeinderat zuständig ist, Verfügungen und Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang zu treffen, kann die Gemeindesatzung diese Befugnisse dem Waisenamt oder einer anderen geeigneten Stelle übertragen.
2. Verfügungen und Massnahmen des Waisenamtes oder der in der Gemeindesatzung bezeichneten anderen Stelle können innert zehn Tagen seit der Eröffnung mit Beschwerde beim Gemeinderat angefochten werden.

## 3.3.2.2 Sicherung und Vollzug des Erbganges

### **Art. ikel 59** Meldepflicht des Zivilstandsamtes {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 59}

1. Das Zivilstandsamt hat den Tod einer Person dem Gemeinderat sofort zu melden.

### **Art. ikel 60** Erbenbescheinigung {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 60}

1. Der Gemeinderat stellt eine Erbenbescheinigung aus, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ein Erbe das verlangt (Art. 559 ZGB).
2. Die Erbenbescheinigung nennt die eingesetzten Erben und enthält die Erklärung, dass diese Erben und die gesetzlichen Erben unbestritten geblieben und somit als einzige Erben des Erblassers anerkannt sind.
3. Als Nachweis der gesetzlichen Erben gilt der Auszug aus dem Familienregister.

### **Art. ikel 61** Siegelung der Erbschaft {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 61}

1. Der Gemeinderat ordnet die Siegelung der Erbschaft an, wenn er diese als notwendig erachtet oder wenn ein Erbe sie verlangt (Art. 552 ZGB).

### **Art. ikel 62** Erbschaftsinventar {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 62}

1. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 553 Absatz 1 ZGB erfüllt oder erachtet der Gemeinderat das aus anderen Gründen als notwendig, nimmt er ein Erbschaftsinventar auf. Nötigenfalls kann er Sachverständige beiziehen.
2. Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist verpflichtet, alle für die Inventaraufnahme nötigen Angaben zu machen.
3. Das Inventar ist in der Regel innert zwei Monaten seit dem Tod des Erblassers aufzunehmen. Es enthält ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände sowie der Forderungen und der Schulden des Erblassers.

### **Art. ikel 63** Verfügungen von Todes wegen: Pflicht zur Einlieferung {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 63}

1. Letztwillige Verfügungen und Erbverträge sind dem Gemeinderat am letzten Wohnsitz des Erblassers unverzüglich einzuliefern (Art. 556 ZGB).

### **Art. ikel 64** Verfügungen von Todes wegen: Eröffnung {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 64}

1. Der Gemeinderat eröffnet die aufbewahrten und eingelieferten Verfügungen von Todes wegen (Art. 557 ZGB). Erbverträge werden nur soweit eröffnet, als sie Bestimmungen enthalten, die durch den Tod des Erblassers Wirkung entfalten.
2. Die Mitteilung an Bedachte unbekannten Aufenhaltes erfolgt durch zweimalige Veröffentlichung im Amtsblatt (Art. 558 ZGB).

### **Art. ikel 65** Ausschlagung der Erbschaft {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 65}

1. Erben, die die Erbschaft ausschlagen, haben das dem Gemeinderat am letzten Wohnsitz des Erblassers mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 570 ZGB). Erbverträge werden nur soweit eröffnet, als sie Bestimmungen enthalten, die durch den Tod des Erblassers Wirkung entfalten.

## 3.3.2.3 Öffentliches Inventar

### **Art. ikel 66** Einreichung des Begehrens {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 66}

1. Das Begehren, ein öffentliches Inventar aufzunehmen, ist beim Gemeinderat am letzten Wohnsitz des Erblassers einzureichen (Art. 580 ZGB).

### **Art. ikel 67** Massnahmen {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 67}

1. Der Gemeinderat trifft die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen (Art. 581 ff. ZGB). Er hat die Erbschaft zu verwalten, bis die Erben sich über die Annahme der Erbschaft entschieden haben.
2. Geld, Wertpapiere und andere Gegenstände, die leicht entwendet werden können, sind nach ihrer Aufzeichnung sicher zu verwahren.
3. Inventarstücke, deren Aufbewahrung unverhältnismässige Kosten verursacht oder sie Schaden nehmen lässt, können öffentlich versteigert werden. Rasch verderbliche Waren können auch freihändig verkauft werden.
4. Der Gemeinderat bewilligt die Fortsetzung des Geschäftes und ordnet auf Verlangen eines Miterben Sicherstellung an (Art. 585 ZGB).

## 3.3.2.4 Erbteilung

### **Art. ikel 68** Mitwirkung des Gemeinderates {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 68}

1. Soweit das kantonale Recht nichts anderes bestimmt, besorgt der Gemeinderat alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbteilung, die das Zivilgesetzbuch der zuständigen Behörde zuweist.
2. Er hat insbesondere:
   a) auf Begehren eines Miterben zu entscheiden, ob für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung ein Vertreter zu bestellen sei (Art. 602 ZGB)
   b) …
   c) bei der Erbteilung mitzuwirken, wenn ein Gläubiger das verlangt, wenn ein Erbe handlungsunfähig oder ohne Vertretung unbekannten Aufenthaltes ist oder wenn ein Erbe die gemeinderätliche Mitwirkung ausdrücklich verlangt (Art. 609 ZGB)
   d) die Versteigerung anzuordnen, wobei die Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) und dieses Gesetzes über die öffentliche Versteigerung sinngemäss anzuwenden sind (Art. 612 Abs. 3 ZGB)
   e) über die Veräusserung oder die Zuweisung besonderer Gegenstände zu entscheiden (Art. 613 ZGB)

### **Art. ikel 69** &hellip; {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 69}

## 3.4 Sachenrecht

## 3.4.1 Bestandteil und Zugehör

### **Art. ikel 70** Bestandteil {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 70}

1. Nach dem Ortsgebrauch gilt als Bestandteil des Grundstückes, was auf ihm eingegraben, aufgemauert oder sonstwie mit ihm dauernd auf oder unter der Bodenfläche verbunden ist, ferner alles, was in einem Gebäude niet- und nagelfest ist. Der Nachweis einer abweichenden Übung oder Regelung bleibt vorbehalten (Art. 642 ZGB).
2. In diesem Sinne gelten als Bestandteil insbesondere:
   a) die im Boden stehenden Mauern und Einfriedungen
   b) die in den Boden oder in das Gebäude eingebauten Öfen, Kessel und Herde, die zum Gebäude gehörenden Türen und Vortüren, Verschlüsse, Fenster, Vorfenster und Fensterläden, die in die Wand eingelassenen Schränke, Spiegel und Kasten sowie die mit dem Gebäude baulich verbundenen Einrichtungen, wie Aufzüge, Triebwerke, Heizungs- und Beleuchtungseinrichtungen
   c) die dem Grundstück dienenden und in den Boden oder in das Gebäude eingelassenen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen

### **Art. ikel 71** Zugehör {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 71}

1. Soweit keine abweichende Übung oder Regelung nachgewiesen ist, gelten nach dem Ortsgebrauch folgende Sachen als Zugehör (Art. 644 ZGB):
   a) die zu einem Gebäude oder zu einer Einfriedung gehörenden Schlüssel, die beweglichen Öfen und Herde, die Fasslager, die Kellergestelle, die Brunnentröge sowie die Löschgeräte
   b) die dem Betrieb einer Fabrik oder eines Gewerbes und dauernd dienenden Sachen wie Maschinen, Werkzeuge und Gerätschaften, soweit es sich dabei nicht um Bestandteile handelt
   c) bei landwirtschaftlichen Grundstücken zudem die für die Bewirtschaftung bestimmten Häge, Pfähle, Heinzen, Baumstützen und Leitern
   d) das zum Betrieb eines Hotels oder einer Gastwirtschaft notwendige Mobiliar und Inventar, wie das Koch-, Ess- und Tischgeschirr und die Wäsche

## 3.4.2 Herrenlose und öffentliche Sachen

### **Art. ikel 72** {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 72}

1. Unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises gehören das der Kultur nicht fähige Land, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletscher und die daraus entspringenden Quellen zur Allmend der Korporationen Uri oder Ursern.
2. Die Korporationen verfügen über die auf ihrem Allmendgebiet liegenden öffentlichen Oberflächengewässer, soweit das Verfügungsrecht nicht dem Kanton oder kraft besonderen Nachweises Privaten zusteht.
3. Das öffentliche Recht des Kantons, der Gemeinden und der Korporationen regelt die Hoheit, die Ausbeutung und den Gemeinbrauch hinsichtlich der öffentlichen Sachen.
4. Für das Bergregal und den Untergrund gilt die besondere Gesetzgebung.

## 3.4.3 Bauten und Anlagen

### **Art. ikel 73** Grenzabstand {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 73}

1. Bauten oder Anlagen, für die eine Baubewilligung erforderlich ist, haben zum Nachbargrundstück einen Grenzabstand von einem Meter einzuhalten.
2. Der Grenzabstand wird nach den Bestimmungen der Gemeindebauordung ermittelt.
3. Wo geschlossene Bauweise besteht oder in der Gemeindebauordnung vorgeschrieben ist, finden die Bestimmungen über den Grenzabstand keine Anwendung.

### **Art. ikel 74** Entzug von Licht und Sonne {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 74}

1. Wenn die geplante Baute oder Anlage ein bestehendes Gebäude oder einzelne Zimmer oder Räume davon durch den Entzug von Licht und Sonne derart beeinträchtigen würde, dass deren bestimmungsgemässe Nutzung nicht mehr möglich ist, kann die Erstellung der geplanten Baute oder Anlage untersagt werden.
2. Wenn die geplante Baute oder Anlage einem bestehenden Gebäude oder einem Garten das Tageslicht oder den Sonnenschein in einem Masse entzöge, dass dadurch der Wert des Gebäudes oder des Gartens erheblich gemindert würde, hat der benachteiligte Eigentümer bei deren Verwirklichung Anspruch auf volle Entschädigung.

### **Art. ikel 75** Hofstattrecht {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 75}

1. Wird eine Baute oder Anlage durch höhere Gewalt ganz oder teilweise zerstört, darf sie innert fünf Jahren in ihrem früheren Umfang wieder aufgebaut werden, sofern der verfügbare Bauplatz nicht erlaubt, die privat-rechtlichen Bauvorschriften einzuhalten.
2. Unter den gleichen Voraussetzungen steht dem geschädigten Eigentümer oder seinem Rechtsnachfolger während zweier Jahre seit dem schädigenden Ereignis das Recht zu, sich gegen geplante Bauten und Anlagen zu wehren, wie wenn die zerstörte Baute oder Anlage noch stände.

### **Art. ikel 76** Rechtspflege {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 76}

1. Der privatrechtliche Rechtsschutz gegen geplante Bauten oder Anlagen richtet sich nach der Zivilprozessordnung (SR 272).

## 3.4.4 Pflanzen

### **Art. ikel 77** Grenzabstand {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 77}

1. Für Pflanzen gelten folgende, bis zur Mitte der Pflanzstelle zu messende Grenzabstände (Art. 688 ZGB):
   a) hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie Nuss- und Kastanienbäume:
   b) Obstbäume:
   c) Zwergobstbäume und Sträucher:
   d) Grünhecken:
2. Diese Abstände gelten auch für wildwachsende Bäume und Sträucher.
3. Der Anspruch auf Beseitigung zu naher Pflanzen verjährt für Bäume nach fünf Jahren, für Sträucher und Grünhecken nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald erkennbar ist, dass die Pflanzen den Grenzabstand nach Absatz 1 unterschreiten werden.

### **Art. ikel 78** Kapprecht und Anries {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 78}

1. Überragende Äste und eindringende Wurzeln fruchttragender Bäume hat der Nachbar zu dulden, soweit sie ihn in der Bewirtschaftung seines Grundstückes nicht hindern (Art. 688 ZGB). Ein allfälliger Schaden ist zu ersetzen.
2. Er darf die an den überragenden Ästen wachsenden Früchte einsammeln.

## 3.4.5 Wegrechte

### **Art. ikel 79** Vereinbarte Wegrechte {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 79}

1. Soweit nichts anderes vereinbart oder urkundlich nachgewiesen ist, berechtigt (Art. 740 ZGB):
   a) das Fusswegrecht, über das belastete Grundstück zu gehen oder Lasten zu tragen
   b) das Fahrwegrecht, über das belastete Grundstück mit Fahrzeugen aller Art zu fahren sowie über dieses zu gehen, zu reiten und Vieh zu treiben
   c) das Winterwegrecht, im Dezember, Januar und Februar bei schneebedecktem oder gefrorenem Boden mit beladenem Schlitten über das belastete Grundstück zu fahren
   d) das Schleifwegrecht, Holz und ähnliche Lasten über das belastete Grundstück zu ziehen
   e) das Männwegrecht, mit Pferden oder Rindvieh Lasten über das belastete Grundstück zu befördern
   f) das Holzzugrecht, über das belastete Grundstück Holz zu befördern
   g) das Heu- und Streuezugrecht, Heu und Streue über das belastete Grundstück zu befördern

### **Art. ikel 80** Allgemeines Reistrecht {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 80}

1. Soweit nicht urkundlich etwas anderes nachgewiesen ist, darf jedermann auf der Allmend und in den Reistzügen vom Gallustag (16. Oktober) bis Mitte März Holz reisten (Art. 695 ZGB).
2. Der entstandene Schaden ist zu ersetzen.

### **Art. ikel 81** Tränkeweg {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 81}

1. Der Eigentümer eines Grundstücks, der seinen Brunnen oder die gewöhnliche Tränke wegen der Winterskälte oder ähnlicher Gründe vorübergehend nicht benutzen kann, darf über fremdes Grundeigentum für sich Wasser holen oder sein Vieh zur Tränke treiben (Art. 695 ZGB).
2. Den entstandenen Schaden hat er zu ersetzen.

## 3.4.6 Zutrittsrechte

### **Art. ikel 82** Beanspruchung des Nachbargrundstückes {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 82}

1. Der Eigentümer hat zu dulden, dass der Nachbar sein Grundstück betritt oder vorübergehend anderweitig beansprucht, wenn dies erforderlich ist, um eine Baute oder Anlage zu erstellen oder zu unterhalten oder eine Grünhecke zu schneiden (Art. 695 ZGB).
2. Der Nachbar, der von diesem Recht Gebrauch machen will, hat den Eigentümer vorzeitig zu benachrichtigen.
3. Der Berechtigte hat den entstandenen Schaden zu ersetzen.

### **Art. ikel 83** Ausübung der Jagd und der Fischerei {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 83}

1. Der Eigentümer hat zu dulden, dass Personen, die zur Ausübung der Jagd oder der Fischerei berechtigt sind, im Rahmen dieser Berechtigung sein Wies- und Weidland und seinen Wald betreten, soweit das ohne erhebliche Schädigung des Grundeigentums möglich ist (Art. 699 ZGB).
2. Der Berechtigte hat den entstandenen Schaden zu ersetzen.

## 3.4.7 Einfriedungen

### **Art. ikel 84** Unterhaltspflicht {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 84}

1. Der Eigentümer hat eine allfällige Einfriedung seines Grundstückes zu unterhalten. Miteigentümer tragen diese Pflicht im Verhältnis ihres Interesses (Art. 697 und 698 ZGB).
2. Einfriedungen entlang des Korporationsgebietes, das der Kultur nicht fähig ist, sind vom Privateigentümer zu unterhalten. Das gleiche gilt für solche Vorrichtungen, die ein Grundstück gegen öffentliche Strassen, Plätze oder gegen den Wald abgrenzen, es sei denn, diese Vorrichtungen dienten hauptsächlich der Verkehrssicherheit.
3. Besondere Rechtsverhältnisse bleiben vorbehalten.

### **Art. ikel 85** Benutzungsrecht {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 85}

1. Jeder Nachbar kann eine Einfriedung, die an oder auf der Grenze seines Grundstückes steht, bis zur Hälfte benutzen, soweit dadurch nicht der Zweck der Einfriedung beeinträchtigt oder die Einfriedung beschädigt wird.

### **Art. ikel 86** Weidehag {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 86}

1. Wer auf seinem Grundstück Vieh weiden lässt, hat das Grundstück des Nachbarn durch einen Hag zu schützen oder das Vieh zu hüten (Art. 697 ZGB).
2. Vorbehalten bleiben besondere Rechtsverhältnisse, vor allem jene im Gebiete von Ursern.

## 3.4.8 Bodenverbesserungen

### **Art. ikel 87** Grundsätze {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 87}

1. Um Bodenverbesserungen durchzuführen, haben die beteiligten Grundeigentümer eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft zu bilden (Art. 703 ZGB).
2. Diese Regelung gilt für Gebiete innerhalb und ausserhalb des Baugebietes.
3. Der Landrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

### **Art. ikel 88** Öffentlich-rechtliche Grundlast {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 88}

1. Die Verpflichtungen, Werke einer Bodenverbesserung zu erstellen oder zu unterhalten, bilden öffentlich-rechtliche Grundlasten, die ohne Eintrag im Grundbuch bestehen (Art. 784 ZGB).

## 3.4.9 Grundpfandrecht

### **Art. ikel 89** Unverpfändbarkeit von öffentlichem Grund und Boden {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 89}

1. Öffentlicher Grund und Boden ist unverpfändbar (Art. 796 ZGB).

### **Art. ikel 90** Einseitige Ablösung {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 90}

1. Die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten ist gestattet (Art. 828 ff. ZGB).
2. Der Betrag der Ablösungssumme ist durch die Zivilschätzungskommission zu ermitteln, wenn sämtliche Gläubiger es verlangen (Art. 830 ZGB).

### **Art. ikel 91** &hellip; {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 91}

### **Art. ikel 92** Zahlungsort bei Schuldbrief und Gült {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 92}

1. Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde des Schuldners oder der früheren Wohnsitzgemeinde des Gläubigers ist zuständig, Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Pfandschuldner entgegenzunehmen (Art. 861 ZGB).

### **Art. ikel 93–94** &hellip; {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 93–94}

### **Art. ikel 95** Auslosung und Tilgung von Gültanleihen {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 95}

1. Der Grundbuchverwalter überwacht die Auslosung und Tilgung von Gültanleihenstiteln (Art. 882 ZGB).

## 3.4.10 Fahrnispfandrecht

### **Art. ikel 96** Viehverpfändung {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 96}

1. Der Regierungsrat ist zuständig, Geldinstituten und Genossenschaften die Bewilligung zum Abschluss von Viehverpfändungen zu erteilen (Art. 885 ZGB).
2. Das Betreibungsamt führt das Verschreibungsprotokoll.

### **Art. ikel 97** Pfandleihgewerbe {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 97}

1. Die Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes wird nur an öffentliche Anstalten des Kantons und der Gemeinden und an gemeinnützige Unternehmungen erteilt (Art. 907 ZGB).
2. Sie erfolgt gebührenfrei.

## 3.5 Obligationenrecht

## 3.5.1 Öffentliche Versteigerung

### **Art. ikel 98** Steigerungsbeamter {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 98}

1. Der Gemeindeschreiber hat als Steigerungsbeamter gegen Entschädigung alle freiwilligen, öffentlich ausgekündigten Versteigerungen durchzuführen. Er kann Hilfspersonal beiziehen (Art. 236 OR).
2. Zuständig ist der Gemeindeschreiber jener Einwohnergemeinde, in der sich die zu versteigernden Gegenstände oder ihre wertvollsten Teile befinden.

### **Art. ikel 99** Verfahrensvorschriften: Publikation {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 99}

1. Der Steigerungsbeamte hat jede öffentliche Versteigerung mindestens acht Tage vor dem Versteigerungstag im Amtsblatt bekanntzumachen.

### **Art. ikel 100** Verfahrensvorschriften: Versteigerungsbedingungen {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 100}

1. Der Steigerungsbeamte hat vor Beginn der Versteigerung die Versteigerungsbedingungen zu verlesen.
2. Bei der Versteigerung von Grundstücken müssen die Versteigerungsbedingungen einen Liegenschaftsbeschrieb sowie die im Grundbuch eingetragenen Rechte und Lasten enthalten.

### **Art. ikel 101** Verfahrensvorschriften: Protokoll {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 101}

1. Der Steigerungsbeamte erstellt über die Versteigerung ein Protokoll. Das Protokoll hat jenes Angebot zu nennen, auf das der Zuschlag erfolgt ist.

### **Art. ikel 102** Bestimmungen gegen Missbräuche {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 102}

1. Es ist verboten, den Ausgang einer Versteigerung durch Versprechungen, durch die unentgeltliche Abgabe von Getränken und Speisen oder durch die Zusicherung anderer Vorteile zu beeinflussen.
2. Der Steigerungsbeamte und das Hilfspersonal dürfen weder für sich noch für andere mitsteigern.
3. Wer dieser Vorschrift zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

## 3.5.2 Handelsregister

### **Art. ikel 103** {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 103}

1. Die vom Regierungsrat bezeichnete Amtsstelle führt das Handelsregister (Art. 927 OR).
2. Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus. Er kann weitere Vorschriften erlassen.

## 3.6 Amtliche Schätzung

### **Art. ikel 104** Zivilschätzungskommission {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 104}

1. Der Regierungsrat bestellt die Zivilschätzungskommission.

### **Art. ikel 105** Verfahrensvorschriften {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 105}

1. Bei der Schätzung zieht die Kommission jeweils einen Vertreter der Gemeinde bei, in der das Grundstück gelegen ist. Der Gemeindevertreter hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Kommissionsmitglied.
2. Der Entscheid der Zivilschätzungskommission kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
3. Im Übrigen regelt der Regierungsrat das Verfahren in einem Reglement.

## 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## 4.1 Übergangsbestimmungen

### **Art. ikel 106** Zuständigkeit bei altrechtlichen Güterständen {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 106}

1. Bei altrechtlichen Güterständen ist der Landgerichtspräsident zuständig:
   a) die Gütertrennung auf Begehren eines Gläubigers anzuordnen (Art. 185 altZGB)
   b) die Sicherstellung des eingebrachten Frauengutes anzuordnen (Art. 205 altZGB)
   c) die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Begehren eines Gläubigers aufzuheben (Art. 234 altZGB)

### **Art. ikel 107** Juristische Personen des kantonalen Rechts {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 107}

1. Juristische Personen des kantonalen Rechts, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtsgültig gegründet sind, behalten ihre Rechtspersönlichkeit.
2. Der Inhalt der Persönlichkeit bestimmt sich für alle juristischen Personen des kantonalen Rechts nach dem neuen Recht, sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist.

## 4.2 Schlussbestimmungen

### **Art. ikel 108** Änderung bisherigen Rechts {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 108}

1. Die mit diesem Gesetz vorgenommenen Änderungen bisherigen Rechts finden sich im Anhang, der Bestandteil dieses Gesetzes ist.

### **Art. ikel 109** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 109}

1. Es werden folgende Erlasse aufgehoben:
   1. Gesetz vom 7. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
   2. Gesetz vom 20. Oktober 1974 über die Mindestdauer der Ferien für jugendliche Arbeitnehmer und Lehrlinge
   3. Verordnung vom 31. Mai 1922 betreffend das Vormundschaftswesen
   4. Verordnung vom 31. Oktober 1949 über das Pflegekindwesen
   5. Verordnung vom 27. Oktober 1966 über die zivilrechtlichen Grundstückschätzungen
   6. Reglement vom 2. November 1987 über den Vollzug des neuen eidgenössischen Eherechts
   7. Provisorische Vorschriften vom 23. Dezember 1977 zur Einführung des neuen eidgenössischen Kindschaftsrechts
   8. Provisorische Ausführungsbestimmungen vom 16. Dezember 1980 zu den Artikeln 397a ff. ZGB betreffend die fürsorgerische Freiheitsentziehung
   9. Reglement vom 29. September 1956 über die Aufbewahrung von letztwilligen Verfügungen auf dem Staatsarchiv Uri
   10. Dekret vom 2. Januar 1883 über Einführung der Handelsregister

### **Art. ikel 110** Verfahrensregelung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 110}

1. Die nach bisherigem Recht zuständigen Instanzen führen jene Verfahren zu Ende, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei ihnen rechtshängig sind.
2. Verfügungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet werden, sind an die nach neuem Recht zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzuziehen.

### **Art. ikel 111** Inkrafttreten {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2111--ikel 111}

1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
2. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.