9.2315
# Reglement über die Notariatsprüfung
Vom 05.04.2002 (Stand 01.06.2002)

## 1 Zweck der Prüfung

### **Art. ikel 1** {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2315--ikel 1}

1. Mit der Notariatsprüfung hat sich der Kandidat oder die Kandidatin darüber auszuweisen, dass er oder sie fachlich fähig ist, den Beruf eines Notars oder einer Notarin im Kanton Uri auszuüben.

## 2 Zulassung zur Prüfung

### **Art. ikel 2** Materielle Voraussetzung {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2315--ikel 2}

1. Zur Notariatsprüfung wird zugelassen, wer sich ausweist über:
   a) das Schweizer Bürgerrecht
   b) die Handlungsfähigkeit
   c) den guten Leumund

### **Art. ikel 3** Formelle Voraussetzungen {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2315--ikel 3}

1. Das schriftliche Gesuch um Zulassung zur Notariatsprüfung ist der Prüfungsbehörde bis spätestens Ende Januar oder Ende Juli einzureichen.
2. Dem Zulassungsgesuch sind beizulegen:
   a) eine kurze Beschreibung des Lebenslaufs
   b) der Nachweis des Schweizer Bürgerrechts
   c) das Handlungsfähigkeitszeugnis
   d) ein Leumundszeugnis oder ein Auszug aus dem Strafregister und
   e) ein Auszug aus dem Betreibungsregister

## 3 Prüfungsbehörde

### **Art. ikel 4** {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2315--ikel 4}

1. Prüfungsbehörde ist die Anwaltsprüfungskommission.

## 4 Zeitpunkt der Prüfung

### **Art. ikel 5** Prüfungstermine {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2315--ikel 5}

1. Die Prüfungen finden im Frühjahr und im Herbst statt. Die Prüfungsbehörde legt den Zeitpunkt für die Abnahme der Prüfungen fest.
2. Auf Anfrage teilt die Prüfungsbehörde ab Jahresbeginn die für das betreffende Jahr festgelegten Prüfungstermine mit.
3. Die Notariats- und die Anwaltsprüfung dürfen nicht im gleichen Zeitpunkt, jedoch in der gleichen Prüfungsperiode, abgelegt werden.

## 5 Die Prüfung

### **Art. ikel 6** Form der Prüfung {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2315--ikel 6}

1. Die Notariatsprüfung zerfällt in einen schriftlichen und in einen mündlichen Teil.

### **Art. ikel 7** Schriftliche Prüfung: Rechtsgebiete {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2315--ikel 7}

1. Die Rechtsgebiete bestimmen sich nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung über das Notariat (RB 9.2311).

### **Art. ikel 8** Schriftliche Prüfung: Aufgaben {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2315--ikel 8}

1. Der Kandidat oder die Kandidatin hat zwei notarielle Aufgaben aus den Rechtsgebieten nach Artikel 7 zu lösen.
2. Für jede Aufgabe stehen ihm oder ihr vier Stunden zur Verfügung.
3. Die Aufgaben sind durch den Kandidaten oder die Kandidatin allein zu lösen. Das Ergebnis ist in sauberer, gut lesbarer Form abzugeben.
4. Die Prüfungsbehörde bestimmt die Hilfsmittel, die dem Kandidaten oder der Kandidatin für die Lösung der Aufgaben allgemein zur Verfügung stehen.
5. Der Prüfungsexperte oder die Prüfungsexpertin bestimmt, ob der Kandidat oder die Kandidatin im Einzelfall zusätzliche Hilfsmittel verwenden darf.

### **Art. ikel 9** Mündliche Prüfung: Zulassung {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2315--ikel 9}

1. Der Kandidat oder die Kandidatin wird erst zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn seine oder ihre schriftlichen Arbeiten einen Notendurchschnitt von mindestens 4.0 aufweisen. Die Bewertung richtet sich nach Artikel 12.

### **Art. ikel 10** Mündliche Prüfung: Rechtsgebiete {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2315--ikel 10}

1. Die Rechtsgebiete bestimmen sich nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung über das Notariat (RB 9.2311).

### **Art. ikel 11** Mündliche Prüfung: Prüfungsablauf {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2315--ikel 11}

1. Der Kandidat oder die Kandidatin wird in zwei Prüfungen in den Rechtsgebieten nach Artikel 10 geprüft.
2. Die mündlichen Prüfungen dauern je 30 Minuten.
3. Die Zuordnung der Rechtsgebiete zu den einzelnen Prüfungen wird dem Kandidaten oder der Kandidatin mit der Zulassung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
4. Die Prüfung ist öffentlich.

### **Art. ikel 12** Bewertung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2315--ikel 12}

1. Die Leistungen in den einzelnen Prüfungen sind mit den Noten 6 bis 1 zu bewerten. Es bedeuten 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schwach, 1 = völlig ungenügend. Abstufungen sind möglich.
2. Die einzelnen Noten werden durch die Prüfungskommission festgesetzt.
3. Die Schlussnote ist das Mittel aus den Noten der einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungen.

### **Art. ikel 13** Bestehen {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2315--ikel 13}

1. Erreicht ein Kandidat oder eine Kandidatin mindestens die Schlussnote 4.0, hat er oder sie die Prüfung bestanden.

### **Art. ikel 14** Nichtbestehen und Wiederholung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2315--ikel 14}

1. Wird ein Kandidat oder eine Kandidatin nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, gilt die Notariatsprüfung für dieses Mal als nicht bestanden.
2. Gleiches gilt, wenn die begonnene Prüfung ohne zwingende Gründe abgebrochen wird.
3. Besteht ein Kandidat oder eine Kandidatin die Prüfung nicht, ist die ganze Prüfung zu wiederholen. Die Prüfungsbehörde kann bestimmen, wann und unter welchen Bedingungen der Kandidat oder die Kandidatin zur Wiederholung der Prüfung zugelassen wird.
4. Wer die Prüfung zweimal nicht bestanden hat, wird nicht wieder zur Prüfung zugelassen.

### **Art. ikel 15** Verwendung unerlaubter Hilfsmittel {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2315--ikel 15}

1. Wer ein Prüfungsergebnis verfälscht, namentlich durch Verwendung nicht erlaubter Hilfsmittel beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat die Notariatsprüfung nicht bestanden und wird nicht wieder zur Prüfung zugelassen.

## 6 Antrag

### **Art. ikel 16** Notariatspatent {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2315--ikel 16}

1. Hat der Kandidat oder die Kandidatin die Prüfung bestanden, beantragt die Prüfungsbehörde dem Regierungsrat, das kantonale Notariatspatent zu erteilen.

## 7 Prüfungsgebühr

### **Art. ikel 17** Höhe und Erhebung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2315--ikel 17}

1. Die Prüfungsgebühr beträgt 500 Franken. Die Gebühr wird vorschussweise erhoben. Die Nichtbezahlung gilt als Nichtantreten der schriftlichen Prüfung.
2. Wird die schriftliche Prüfung nicht angetreten, verfällt ein Betrag von 150 Franken als Anteil an die Unkosten. Wird die mündliche Prüfung nicht angetreten, wird die hälftige Gebühr zurückerstattet.

## 8 Schlussbestimmungen

### **Art. ikel 18** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2315--ikel 18}

1. Das Reglement vom 16. Oktober 1985 über die Notariats- und Anwaltsprüfung wird aufgehoben.

### **Art. ikel 19** Übergangsbestimmung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2315--ikel 19}

1. Kandidaten und Kandidatinnen, die vor dem 30. Juni 2002 die Notariatsprüfung ablegen, können verlangen, dass sie nach alter Ordnung geprüft werden.

### **Art. ikel 20** Inkrafttreten {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2315--ikel 20}

1. Das Obergericht bestimmt, wann das Reglement in Kraft tritt.