9.3104
# Verordnung über die Stiftungsaufsicht
Vom 23.10.1940 (Stand 01.06.2023)

### **Art. ikel 1** {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.3104--ikel 1}

1. Jede Stiftung, die ihrer Bestimmung nach einer Gemeinde, dem Kanton oder mehreren Gemeinden angehört, steht unter der Aufsicht des Regierungsrates. Stiftungen von privaten Unternehmungen zum Zwecke der Fürsorge für ihr Personal fallen ebenfalls unter die Aufsicht des Regierungsrates.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (RB 9.3102).

### **Art. ikel 2** &hellip; {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.3104--ikel 2}

### **Art. ikel 3** {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.3104--ikel 3}

1. Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen fallen nicht unter diese Verordnung. Die Organe der Familienstiftungen haben jedoch dem Regierungsrat als oberste Aufsichtsbehörde alljährlich Bericht abzulegen.

### **Art. ikel 4** {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.3104--ikel 4}

1. Der Handelsregisterführer hat der Aufsichtsbehörde vom Eintrag einer Stiftung ins Handelsregister Kenntnis zu geben und von deren Beschluss über die Übernahme der Stiftungsaufsicht im Handelsregister Vormerk zu nehmen.
2. Der Notar, der die Stiftungsurkunde errichtet, hat eine Ausfertigung der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.

### **Art. ikel 5** {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.3104--ikel 5}

1. Wenn die Errichtung einer Stiftung in einer letztwilligen Verfügung erfolgte, so ist die Behörde, welche die Verfügung eröffnet, bzw. sind die Erben, anzeigepflichtig.

### **Art. ikel 6** {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.3104--ikel 6}

1. Der Regierungsrat erfüllt jene Aufgaben, die das Zivilgesetzbuch (SR 210) der Aufsichtsbehörde oder der zuständigen kantonalen Behörde überträgt (Artikel 83 bis 86 ZGB).
2. Bei der Umwandlung einer Stiftung gilt die zuständige Direktion als antragstellende Aufsichtsbehörde (Artikel 85 und 86 ZGB).

### **Art. ikel 7** {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.3104--ikel 7}

1. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Einsicht in die Bücher und Belege der Stiftungsverwaltungen zu nehmen und von diesen alle zweckdienlichen Aufschlüsse zu verlangen.

### **Art. ikel 8** {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.3104--ikel 8}

1. Die Organe der Stiftung haben der Aufsichtsbehörde alljährlich innert 3 Monaten nach Rechnungsabschluss Bericht und Rechnung vorzulegen.
2. Die Rechnung hat eine genaue Übersicht über den Vermögensbestand zu enthalten.
3. Die Rechnungsablage hat nicht den Zweck einer Entlastung der Stiftungsorgane, sondern lediglich einer Information der Aufsichtsbehörde. Die Rechnung soll im Doppel eingereicht werden. Das eine Exemplar bleibt bei der Aufsichtsbehörde; das andere wird den Stiftungsorganen mit dem Ergebnis der Prüfung zurückgeschickt.

### **Art. ikel 9** {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.3104--ikel 9}

1. Für die Personalfürsorgestiftungen gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen und das Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (RB 9.3102).

### **Art. ikel 10** &hellip; {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.3104--ikel 10}

### **Art. ikel 11** {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.3104--ikel 11}

1. Die Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis aller Stiftungen, die ihr unterstellt sind und nicht am Handelsregister angemeldet werden müssen. Sie vermerkt darin den Zeitpunkt, auf den die Rechnung abzulegen ist.

### **Art. ikel 12** {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.3104--ikel 12}

1. Die Aufsichtsbehörde bezieht für die Prüfung der jährlichen Stiftungsrechnungen sowie für andere Beschlüsse, die die Stiftung veranlasst, eine Gebühr.

### **Art. ikel 13** {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.3104--ikel 13}

1. Für die Aufhebung einer Stiftung wegen eingetretener Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit des Zweckes ist das Landgericht in erster Instanz zuständig.

### **Art. ikel 14** {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.3104--ikel 14}

1. Die Aufsichtsbehörde kann Stiftungsorgane, die ihren Pflichten nicht nachkommen oder die sich ihren Anordnungen widersetzen, mit Verwaltungsbussen bis zu 500 Franken bestrafen und sie nötigenfalls abberufen.

### **Art. ikel 15** {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.3104--ikel 15}

1. Die Bestimmungen über die Stiftungsaufsicht gelten sinngemäss auch für die öffentlich-rechtlichen Stiftungen des kantonalen Rechts.

### **Art. ikel 16** {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.3104--ikel 16}

1. Diese Verordnung tritt nach Genehmigung sofort in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.