143.300
# Anwendungsverordnung über die Ausweisschriften
Vom 24.02.2010 (Stand 01.03.2010)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--143.300--1}

1. Die zuständige kantonale Behörde für die Ausstellung der Schweizer Identitätsausweise ist das kantonale Ausweiszentrum, welches administrativ an die Dienststelle für Bevölkerung und Migration angegliedert ist.
2. Die Einwohnerkontrolle der Gemeinde ist die für die Zustellung der Gesuche um Ausstellung der Schweizer Identitätskarte zuständige Behörde.
3. Die Einreichung eines Antrages für eine Identitätskarte in Verbindung mit einem Passantrag erfolgt beim kantonalen Ausweiszentrum.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--143.300--2}

1. Das Mitbringen einer digitalen Fotografie durch den Gesuchsteller ist nicht zulässig.
2. Die Personendaten können dem kantonalen Ausweiszentrum über Internet oder Telefon übermittelt werden.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--143.300--3}

1. Der Anteil der Gebühren für die schweizerischen Identitätsausweise, der nach der Bundesgesetzgebung dem Kanton zusteht, wird zu je 50 Prozent zwischen dem Kanton und der Gemeinde aufgeteilt.
2. Bei der kombinierten Ausstellung eines Passes und einer Identitätskarte wird der Anteil des Kantons einzig dem Kanton zugeteilt.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--143.300--4}

1. Alle der vorliegenden Verordnung entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Ausführungsverordnung über die Ausweisschriften vom 11. Dezember 2002.
2. Das Departement für Sicherheit, Sozialwesen und Integration ist mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung beauftragt.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--143.300--5}

1. Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt am 1. März 2010 in Kraft.