170.7
# Gesetz über die Organisation des Gerichtshofs, der über die Kompetenzkonflikte zwischen der Verwaltungs- und der Gerichtsbehörde zu entscheiden hat
Vom 25.05.1877 (Stand 01.01.1992)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--170.7--1}

1. Die Kompetenzkonflikte der letztinstanzlichen Verwaltungsbehörde oder des Kantonsgerichts werden vom Gerichtshof der Kompetenzkonflikte endgültig entschieden.
2. Der Gerichtshof besteht aus dem Präsidenten des Grossen Rates, des Staatsrates und des Kantonsgerichts. Im Falle der Verhinderung oder bei Ausstand werden die Mitglieder des Gerichtshofes durch die jeweiligen Vizepräsidenten ersetzt und bei deren Fehlen durch die ältesten Mitglieder des entsprechenden Körpers.
3. Der Vorsitz führt der Präsident des Grossen Rates oder sein Stellvertreter.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--170.7--2}

1. Für die Mitglieder des Gerichtshofes der Kompetenzkonflikte gelten die für die Mitglieder des Kantonsgerichts vorgesehenen Ausstandsgründe.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--170.7--3}

1. Der Staatskanzler oder Vizekanzler unterstützt den Gerichtshof als Schreiber.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--170.7--4}

1. Für das Verfahren vor dem Gerichtshof sind die Bestimmungen des Verfahrens vor der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts analog anwendbar.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--170.7--5}

1. Sobald ein Kompetenzkonflikt zwischen einer letztinstanzlichen Verwaltungsbehörde und dem Kantonsgericht besteht, übermittelt die Behörde, bei welcher die Sache hängig ist, die Akten sofort an den Präsidenten des Gerichtshofes.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--170.7--6}

1. Der Präsident des Gerichtshofes benachrichtigt die Beteiligten über das Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes und setzt ihnen eine Frist zur Stellungnahme.
2. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Gerichtshof über die Sache in dem Zustand, in dem sie sich befindet.
3. Der Präsident des Gerichtshofes kann jedoch, sofern er es als tunlich erachtet, einen weiteren Schriftenwechsel anordnen.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--170.7--7}

1. Der Entscheid und die Zustellung des Dispositives des Urteils haben innert 30 Tagen seit dem Abschluss des Schriftenwechsels zu erfolgen.

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-vs--170.7--8}

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-vs--170.7--9}

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--170.7--10}

1. Das vorliegende Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1877 in Kraft.