172.212
# Reglement über die Organisation und Umsetzung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes des Personals des Staates Wallis am Arbeitsplatz
(RSG-Pers)
Vom 10.12.2007 (Stand 01.01.2024)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--172.212--1}

1. Das vorliegende Reglement bezweckt die Umsetzung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz in der Kantonsverwaltung zu organisieren, entsprechend der Branchenlösung "Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in den kantonalen und eidgenössischen Verwaltungen" (nachfolgend: Branchenlösung).

### **Art. 2** Anwendungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--172.212--2}

1. Das vorliegende Reglement gilt für die Beamten und Angestellten der Kantonsverwaltung, die Hilfsangestellten und Angestellten mit unbefristetem Dienstverhältnis, die Gerichtsschreiber und das Verwaltungspersonal der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, das Korps der Kantonspolizei, das Lehrpersonal und das Verwaltungs- und technische Personal der kantonalen Schulen sowie die Stagiaires und Lehrlinge (nachfolgend: Personal).

### **Art. 3** Gleichstellung von Mann und Frau {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--172.212--3}

1. Jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion gilt in gleicher Weise für Männer und Frauen.

### **Art. 4** Managementsystem für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--172.212--4}

1. Zur Umsetzung der gemeinsamen Branchenlösung wird in der Kantonsverwaltung ein Managementsystem für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz eingeführt (nachfolgend: SGA-System).

## 2 Organisation

### **Art. 5** Aufsichtsbehörde {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--172.212--5}

1. Die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse sowie die Suva für die ihr von der Bundesgesetzgebung zugewiesenen Tätigkeitsbereiche sind die unabhängige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung der Vorschriften über die Hygiene, den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz beim Staat.

### **Art. 6** Staatsrat {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--172.212--6}

1. Der Staatsrat beschliesst die Zielsetzungen im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und stellt sich die zur weiteren Umsetzung notwendigen Mittel zur Verfügung.
2. Er genehmigt das Referenzhandbuch, das vom Koordinationsorgan für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in der kantonalen Verwaltung herausgegeben wird.

### **Art. 7** Koordinationsorgan, a) Einsetzung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--172.212--7}

1. Der Staatsrat ernennt ein Koordinationsorgan (nachfolgend: KO) für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in der kantonalen Verwaltung.
2. Das KO ist administrativ dem Departement für Finanzen, Institutionen und Sicherheit zugewiesen.
3. Die Mitglieder des KO werden vom Staatsrat ernannt.
4. Das KO legt seine Arbeitsweise fest.

### **Art. 8** b) Auftrag {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-vs--172.212--8}

1. Das KO ist das strategische Organ für die Umsetzung des SGA-Systems.
2. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a) es schlägt dem Staatsrat die Grundsätze der Politik und die Ziele des SGA-Systems vor;
   b) es bezeichnet die Einheiten, die besonderen Gefahren ausgesetzt sind (im Sinne der ASA-Richtlinie Nr. 6508);
   c) es legt die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der in den Artikeln 9 bis 16 vorerwähnten Organe und Personen fest;
   d) es genehmigt die spezifischen Branchenlösungen oder Standardlösungen und koordiniert sie gegebenenfalls mit der Branchenlösung.

### **Art. 9** Dienstchef oder Anstaltsdirektor {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-vs--172.212--9}

1. Der Dienstchef oder Anstaltsdirektor ist Leiter des SGA-Systems.
2. Als solcher ist er für die Umsetzung des SGA-Systems in seiner eigenen Einheit verantwortlich. Er passt das vom KO herausgegebene Referenzhandbuch den Bedürfnissen seiner Einheit an.
3. Bei Einheiten, die räumlich nahe beieinander liegen und ähnliche Gefahren aufweisen, können die Chefs zu Rationalisierungszwecken und zur Nutzung von Synergien in gegenseitigem Einvernehmen und im Einverständnis mit dem SGA-Verantwortlichen eine einzige Risikoeinheit bilden. Jeder Chef bleibt jedoch für die Umsetzung des SGA-Systems in der eigenen Einheit verantwortlich.

### **Art. 10** Fachstelle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--172.212--10}

1. Die Dienststelle für Personal und Organisation ist die für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in der kantonalen Verwaltung zuständige Fachstelle. Die Fachstelle ist das operative Organ der KO für die Umsetzung des SGA-Systems.

### **Art. 11** SGA-Verantwortlicher {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--172.212--11}

1. Ein ASA-Spezialist, der die Anforderungen der eidgenössischen Verordnung vom 25. November 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit erfüllt, wird bei der Fachstelle als Verantwortlicher des SGA-Systems angestellt (nachfolgend: SGA-Verantwortlicher).
2. Der Verantwortliche ist die Ansprechperson und zuständig für Beratung und Unterstützung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz.

### **Art. 12** Ausschüsse für Hygiene und Sicherheit, a) Bildung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--172.212--12}

1. In jeder Einheit mit besonderen Gefahren (im Sinne der ASA-Richtlinie Nr. 6508) werden Ausschüsse für Hygiene und Sicherheit gebildet (nachfolgend: AHS).
2. Haben sich mehrere Einheiten mit besonderen Gefahren zu einer Risikoeinheit im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 zusammengeschlossen, so können sie in gegenseitigem Einvernehmen und mit Zustimmung des SGA-Verantwortlichen einen einzigen Ausschuss bilden.

### **Art. 13** b) Zusammensetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--172.212--13}

1. Der AHS wird vom Chef präsidiert. Bei einer Risikoeinheit wird er von einem der betroffenen Chefs präsidiert.
2. Er setzt sich zudem zusammen aus Mitarbeitern, die über branchenspezifische Kenntnisse in Gesundheitsschutz und Sicherheit verfügen, sowie aus den nötigen ASA-Spezialisten.

### **Art. 14** c) Auftrag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--172.212--14}

1. Der AHS koordiniert die notwendigen Strukturen zur Umsetzung der Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in der Einheit, für die er bezeichnet wurde.
2. Das Pflichtenheft und die Zusammensetzung des AHS werden durch das KO auf Vorschlag des Chefs genehmigt.

### **Art. 15** Kontaktperson für Gesundheit und Sicherheit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--172.212--15}

1. Jede Dienststelle oder Anstalt bezeichnet mindestens eine Kontaktperson für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (nachfolgend: KGS).
2. Haben sich mehrere Einheiten ohne besondere Gefahren zu einer Risikoeinheit nach Artikel 9 Absatz 3 zusammen geschlossen, können sie in gegenseitigem Einvernehmen und mit der Zustimmung des SGA-Verantwortlichen eine einzige Kontaktperson bezeichnen.
3. Die KGS übermittelt die Informationen im Bereich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz innerhalb ihrer Einheit und sorgt für eine vorschriftsgemässe Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen am Arbeitsplatz des Personals. Sie ist zudem Verbindungsorgan zwischen dem Personal, der Fachstelle und dem KO.
4. Die Aufgaben der KGS werden vom SGA-Verantwortlichen auf Antrag des Chefs genehmigt.

### **Art. 16** Mitarbeiter {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--172.212--16}

1. Die Mitarbeiter sind gehalten, sich an der Umsetzung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu beteiligen.
2. Sie benützen die persönlichen Schutzausrüstungen, verwenden die Sicherheitsdispositive korrekt und entfernen oder ändern diese nicht ohne Zustimmung ihrer Vorgesetzten.
3. Die Mitarbeiter melden ihren Vorgesetzten unverzüglich festgestellte Unregelmässigkeiten und Fehler, welche den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz gefährden.
4. Bei Gefahr für die Gesundheit und wenn der Chef nicht die notwendigen Massnahmen ergreift, kann jeder Mitarbeiter die Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 4 kontaktieren.

## 3 Ausbildung

### **Art. 17** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--172.212--17}

1. Die in den Artikeln 9 bis 16 vorstehend erwähnten Personen und Mitglieder von Organen müssen die durch das SGA-System für sie bestimmte Schulung absolvieren.
2. Die Fachstelle bietet die Teilnehmer für die obligatorischen Kurse auf.

## 4 Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 18** Veröffentlichung und Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--172.212--18}

1. Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt publiziert um am 1. März 2008 in Kraft zu treten.