172.840
# Verordnung über die Referenzdatenbank der Gebäude und der Wohnungen
(VRDB-GW)
Vom 15.02.2023 (Stand 01.01.2023)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--172.840--1}

1. Die vorliegende Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zur Referenzdatenbank Gebäude und Wohnungen (nachfolgend: RDB-GW) gemäss Gesetz über die Referenzdatenbanken und die Harmonisierung des Personenregisters, des Betriebs- und Unternehmensregisters sowie des Gebäude- und Wohnungsregisters (GRDB).
2. Die vorliegende Verordnung gilt für:
   a) die RDB-GW und die darin enthaltenen Daten;
   b) die Quelldatenbanken der RDB-GW;
   c) die Verküpfungen zwischen der RDB-GW und den anderen RDB.
3. Die Bundesbestimmungen bleiben vorbehalten.

## 2 Daten

### **Art. 2** Typologie der in der RDB-GW enthaltenen Informationen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--172.840--2}

1. Die RDB-GW beinhaltet folgende Elemente, die in Anhang 1 im Einzelnen aufgeführt werden:
   a) der durch das BFS zugeordnete Gebäudeidentifikator (EGID);
   b) der durch das BFS zugeordnete Wohnungsidentifikator (EWID);
   c) der durch das BFS zugeordnete Gebäudeeingangsidentifikator (EDID);
   d) der durch das BFS zugeordnete Bauprojektidentifikator (EPROID);
   e) die Daten zu Bauprojekten;
   f) die Daten zu Gebäude;
   g) die Daten zu Wohnungen.

### **Art. 3** Aufbewahrung der Daten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--172.840--3}

1. Die in der RDB-GW erfassten Daten werden entsprechend ihrem Status aufbewahrt.
   a) Daten mit den Status "aktiv" sind in der RDB-GW verfügbar;
   b) Daten mit dem Status “inaktiv“ werden aufbewahrt, können aber auf Beschluss des Kompetenzzentrums RDB (KRDB) nach 10 Jahren vernichtet werden, wobei bei einer solchen Vernichtung ein Protokoll erstellt werden muss
2. Die Änderungshistorie der Daten von Gebäuden und Wohnungen wird aufbewahrt, kann aber ohne Ablauffrist auf Beschluss des KRDB vernichtet werden.
3. Die Protokollierungsdaten werden im Minimum 18 Monate lang aufbewahrt.
4. Vorbehalten bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Zusammenhang mit den Rechten der Personen an ihren eigenen Daten.

## 3 Quelldatenbanken

### **Art. 4** Verzeichnis der aktiven Quelldatenbanken {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--172.840--4}

1. Die RDB-GW setzt sich aus folgenden aktiven Quelldatenbanken zusammen:
   a) das Eidgenössische Gebäude- und Wohnregister (GWR);
   b) die Walliser Grundbuchregister;
   c) den Gemeindekatastern;
   d) den Gemeinderegistern der Baubewilligungsgesuche;
   e) dem kantonalen Informatikportal der amtlichen Vermessung;
   f) dem kantonalen Informatikportal des Grunduchwesens;
   g) der Quelldatenbank mit dem Steuerwert der Gebäude und Wohnungen;
   h) der kantonalen Quelldatenbank mit den Baubewilligungsgesuchen.
2. In Anhang 2 sind die aktiven Quelldatenbanken sowie die Verantwortlichen oder Halter der verknüpften Register aufgeführt.

### **Art. 5** Zertifizierung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--172.840--5}

1. Die Anwendungen der Gemeinden zur Übertragung der von der RDB-GW verwendeten Daten müssen von der für die Informatik zuständigen Dienststelle zertifiziert werden.
2. Die Anwendungen müssen insbesondere den Anforderungen im Bereich Datensicherheit, Austauschprotokoll und Datenqualitätssicherung genügen.

## 4 Nutzung der Daten

### **Art. 6** Vertraulichkeit der Daten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--172.840--6}

1. Die Benutzer müssen die Daten der RDB-GW vertraulich und unter Einhaltung des Amtsgeheimnisses behandeln, sofern diese nicht durch die Quelldatenbank publiziert werden.