180.100
# Ausführungsreglement zum Gesetz über das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat im Kanton Wallis
Vom 07.07.1993 (Stand 01.09.2025)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Vertreter der Kirchen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--180.100--1}

1. Die römisch-katholische Kirche und die evangelisch-reformierte Kirche geben dem für die Institutionen zuständigen Departement (nachfolgend: Departement) die Behörden bekannt, die befugt sind, sie auf kantonaler Ebene zu vertreten.
2. …
3. Die so bezeichneten Behörden behalten ihre Vertretungsbefugnis bis zum Zeitpunkt einer anderweitigen Mitteilung seitens der betreffenden Kirchen.

### **Art. 2** Teilkirchen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--180.100--2}

1. Die Diözese von Sitten und die Territorialabtei von Saint-Maurice bilden derzeit die Teilkirchen der römisch-katholischen Kirche.

## 2 Verhältnis zwischen Kirchen und Staat auf Gemeindeebene

## 2.1 Besoldung und Soziallasten

### **Art. 3** Besoldung, a) Grundsätze {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--180.100--3}

1. Die Entschädigung der vollamtlichen Geistlichen entspricht der Jahresbesoldung eines Primarlehrers (pädagogisches Diplom Kindergarten oder Primarschule E1-16).
2. Das gleiche Gehalt wird den sich im Besitze eines Theologiediploms oder einer gleichwertigen Ausbildung befindlichen vollamtlichen Laien bezahlt, die mit Seelsorgeaufgaben betraut sind.

### **Art. 4** b) Modalitäten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--180.100--4}

1. Die in Artikel 3 festgesetzten Löhne unterliegen den gleichen Veränderungen wie jene des Lehrpersonals, namentlich in Bezug auf Reallohnerhöhungen, Teuerung und Sozialzulagen. Die Erfahrungsanteile berechnen sich gemäss nachfolgendem Absatz.
2. Die Differenz zwischen dem Minimum und dem Maximum der Besoldung beträgt 35 Prozent. Die Gemeinderäte setzen die jährlichen Erfahrungsanteile als Kultusausgaben gemäss Artikel 7 und 8 des Gesetzes über das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat im Kanton Wallis vom 13. November 1991 (GVKS) zwischen 1.75 Prozent und 3.5 Prozent fest.
3. Die in der Eigenschaft als Geistlicher oder Laie in der Seelsorge geäufneten Prozente der Erfahrungsanteile bleiben bei einer Änderung der Funktion oder des Arbeitsplatzes erhalten.

### **Art. 5** c) zusätzliche Besoldung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--180.100--5}

1. Sofern es die Umstände rechtfertigen, können die Pfarreien eine höhere Besoldung als jene, die das vorliegende Reglement festsetzt, vereinbaren. Der zusätzlich ausgerichtete Gehaltsanteil kann jedoch nur im Einverständnis der beteiligten Gemeinden als Kultusausgabe im Sinne der Artikel 7 und 8 GVKS angesehen werden.

### **Art. 6** d) Miete {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--180.100--6}

1. Die Pfarreien stellen dem Pfarreigeistlichen eine angemessene Wohnung zur Verfügung.
2. Die zu ihrem wirklichen Wert geschätzte Miete sowie die üblichen Betriebs- und Unterhaltskosten gehen zu Lasten des Pfarreigeistlichen.
3. Wird die Wohnung dem Pfarreigeistlichen kostenlos zur Verfügung gestellt, wird ihr üblicher Mietwert für die Berechnung der Sozialbeiträge und, unter Vorbehalt anderweitiger Vereinbarung, für die Bestimmung der Besoldung in Betracht gezogen.

### **Art. 7** Vorsorgeeinrichtungen, a) Beiträge {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--180.100--7}

1. Die mit Seelsorgeaufgaben betrauten Geistlichen und Laien sind grundsätzlich verpflichtet, Mitglied der von jeder der beiden anerkannten Kirchen geschaffenen Vorsorgekasse zu sein, sofern sie die statutarischen Bedingungen erfüllen.
2. Die diesen Vorsorgeeinrichtungen vom Arbeitgeber zu überweisenden Gehaltsanteile sowie die den öffentlichen Vorsorgeeinrichtungen geschuldeten Arbeitgeberbeiträge werden gemäss den für das Personal der kantonalen Verwaltung geltenden Regeln berechnet.

### **Art. 8** b) Kontrolle {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-vs--180.100--8}

1. Die Vorsorgeeinrichtungen sind private, von den Versicherten selbst verwaltete Einrichtungen.
2. Diese Einrichtungen können das kantonale Finanzinspektorat als Kontrollorgan im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 BVG einsetzen.

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-vs--180.100--9}

### **Art. 10** Beibehaltung der Funktion nach dem gesetzlich vorgesehenen Rentenalter {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--180.100--10}

1. Die mit Seelsorgeaufgaben betrauten Geistlichen und Laien, die nach dem Erreichen des gesetzlich vorgesehenen Rentenalter ihre Funktion beibehalten, können - sofern es das Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorsieht - wählen, ob ihr Gehalt um den von dieser Einrichtung bezahlten Rentenbetrag gekürzt wird oder ob die Auszahlung der Rente bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses aufgeschoben wird.
2. Sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung eine Aufschiebung der Rente nicht vorsieht, wird diese vom Gehalt im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad abgezogen.
3. Die AHV-Rente bleibt dem Betroffenen erhalten.

### **Art. 11** Berechnung der Besoldung und Beiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--180.100--11}

1. Das Departement liefert in Zusammenarbeit mit der kantonalen Finanzverwaltung jährlich zuhanden der Pfarreien und der Gemeinden die Informationen zur Berechnung der Besoldung.

### **Art. 12** Stellvertretungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--180.100--12}

1. Die notwendigen Stellvertretungen werden vom Arbeitgeber bezahlt.
2. Die Stellvertretungen, welche eine Aushilfe für Präsenz und Sakramentenspendung erfordern, werden gemäss den vom Staatsrat genehmigten Weisungen des bischöflichen Ordinariates beziehungsweise des Synodalrates geregelt.

### **Art. 13** Krankheit, Unfall und obligatorischer Dienst {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--180.100--13}

1. Die Besoldung bei Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst wird gemäss den für die Angestellten des Staates Wallis geltenden Bestimmungen geregelt.
2. Die Kosten der notwendigen Stellvertretungen gehen zu Lasten der Pfarrei. Die Erwerbsausfallentschädigung fällt indessen der Pfarrei zu.

### **Art. 14** Reiseentschädigungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--180.100--14}

1. In Pfarreien, in denen die Verwendung eines Privatfahrzeuges oder eines öffentlichen Transportmittels unerlässlich ist, kann den Geistlichen und Laien eine im Einvernehmen mit den Pfarreien und Munizipalgemeinden festgesetzte jährliche Pauschalentschädigung ausgerichtet werden.
2. Eine solche Pauschale kann ebenfalls für andere Spesenentschädigungen vorgesehen werden.

## 2.2 Abrechnungs- und Finanzierungsart

### **Art. 15** Prüfung der Rechnung und des Voranschlages {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--180.100--15}

1. Unter Vorbehalt anderslautender vertraglicher Bestimmungen übermitteln die Pfarreien den beteiligten Gemeinden jährlich vor dem 30. März die Rechnung des vorangegangenen und vor dem 30. September den Voranschlag des nächsten Verwaltungsjahres.
2. Die Gemeinderäte befinden darüber innert 30 Tagen. Andernfalls gelten die Rechnung und der Voranschlag als genehmigt.

### **Art. 16** Kontenplan, a) Obligatorium {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--180.100--16}

1. Um die Prüfung der Rechnung und des Voranschlages zu erleichtern und die Aufgaben der Gemeinden zu vereinfachen, kann das Departement den Pfarreien einen Kontenplan vorschreiben, namentlich wenn sich eine Pfarrei über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt oder wenn sich mehrere Pfarreien auf dem Gebiet einer einzigen Gemeinde befinden.

### **Art. 17** b) Muster {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--180.100--17}

1. Das kantonale Finanzinspektorat erstellt zuhanden der Pfarreien einen Muster-Kontenplan.

### **Art. 18** Rückwirkende Verzinsung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--180.100--18}

1. Der Satz für die in Artikel 11 GVKS vorgesehene rückwirkende Verzinsung entspricht demjenigen, welcher der Staatsrat für den Verzugszins im Steuerwesen festsetzt (Art. 164 des Steuergesetzes).

### **Art. 19** Interkommunale Kommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--180.100--19}

1. Der Präfekt des Bezirkes stellt seine guten Dienste zur Schaffung von interkommunalen Kommissionen, wie sie in Artikel 12 Absatz 2 GVKS vorgesehen sind, zur Verfügung.

### **Art. 20** Berechnung der Reduktion {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--180.100--20}

1. Die in Artikel 13 Absatz 2 GVKS vorgesehene Reduktion der ordentlichen Steuer wird aufgrund der Rechnung des Jahres, welches dem vom Steuerpflichtigen eingereichten schriftlichen Gesuch vorangeht, vorgenommen.

### **Art. 21** Verzeichnis der Angehörigen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--180.100--21}

1. Der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte erlässt zuhanden der Gemeinden Musterdokumente über die Sicherheitsmassnahmen, die im Zusammenhang mit der Religionszugehörigkeit im Bereich des Datenschutzes zu erlassen sind.

## 3 Verhältnis zwischen Kirchen und Staat auf Kantonsebene

### **Art. 22** Beitragsgesuch {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--180.100--22}

1. Die anerkannten Kirchen, die um eine kantonale Hilfe ersuchen, müssen bis spätestens zum 30. Mai ein schriftliches Gesuch an den Staatsrat einreichen.

### **Art. 23** Form des Gesuches {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--180.100--23}

1. Das Gesuch erwähnt:
   a) den Betrag der verlangten Hilfe;
   b) die Ausgaben für die Tätigkeiten, welche zugleich im öffentlichen Interesse liegen.
2. Dem Gesuch müssen die Unterlagen beiliegen, welche die Überprüfung der finanziellen Lage der Gesuchstellerin ermöglichen (Rechnung und Voranschlag).

## 4 Schlussbestimmungen

## 4.1 Kantonale Kommission

### **Art. 24** Kantonale Kommission, a) Ernennung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--180.100--24}

1. Die anerkannten Kirchen und der Verband Walliser Gemeinden werden vom Departement eingeladen, Vorschläge im Hinblick auf die Ernennung von Mitgliedern der kantonalen Kommission zu unterbreiten.
2. Das Departement unterbreitet diese Vorschläge dem Büro des Grossen Rates.
3. Der Präsident und die Mitglieder der Kommission werden vom Grossen Rat für die Dauer der Verwaltungsperiode ernannt.

### **Art. 25** b) Beschlussfähigkeit und Organisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--180.100--25}

1. Die kantonale Kommission ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder sein Stellvertreter und mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
2. Die Kommission bezeichnet ihren Vizepräsidenten und ihren Sekretär. Dieser letztere kann ausserhalb ihrer Mitglieder gewählt werden.

### **Art. 26** c) Instruktion {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--180.100--26}

1. Der Kommissionspräsident instruiert in der Regel den Fall selber. Er kann indessen diese Aufgabe einem anderen Kommissionsmitglied übertragen.

### **Art. 27** d) Entschädigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--180.100--27}

1. Die Mitglieder der kantonalen Kommission werden gemäss dem Beschluss über die Kommissionsentschädigungen vom 18. Juni 2008 entschädigt.

## 4.2 Vollzug und Inkrafttreten

### **Art. 28** Vollzug {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--180.100--28}

1. Das Departement wird mit dem Vollzug des vorliegenden Reglements beauftragt.

### **Art. 29** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--180.100--29}

1. Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten des vorliegenden Ausführungsreglementes fest.