211.260
# Verordnung zur Festlegung des Sitzes der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
(VFSK)
Vom 22.09.2021 (Stand 01.01.2023)

### **Art. 1** Sitz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--211.260--1}

1. Der Sitz der 9 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Schutzbehörden) wird wie folgt festgelegt:
   a) in Brig, für die Bezirke Goms, Östlich Raron und Brig;
   b) in Visp, für den Bezirk Visp;
   c) in Leuk, für die Bezirke Leuk und Westlich Raron;
   d) in Siders, für den Bezirk Siders;
   e) in Ardon, für die Bezirke Ering und Gundis;
   f) in Sitten, für den Bezirk Sitten;
   g) in Martinach, für die Bezirke Martinach und St. Maurice;
   h) in Sembrancher, für den Bezirk Entremont;
   i) in Monthey, für den Bezirk Monthey.

### **Art. 2** Gesuch für die Errichtung einer Aussenstelle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--211.260--2}

1. Gemeinden, die in dem/den Bezirk/Bezirken der Schutzbehörde liegen, können über den/die Präfekten des/der betreffenden Bezirks/Bezirke beim Staatsrat ein Gesuch für die Errichtung einer Aussenstelle stellen.
2. Der Beschluss des Staatsrats zur Errichtung einer Aussenstelle wird im Amtsblatt veröffentlicht.

### **Art. 3** Errichtung einer Aussenstelle {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--211.260--3}

1. Die Schutzbehörde kann auch an einem anderen Ort als ihrem ordentlichen Sitz tagen.
2. Das Geschäftsreglement der Schutzbehörde regelt die Organisation und den Betrieb der Aussenstelle.
3. Die Aussenstelle befindet sich grundsätzlich im Hauptort eines der Bezirke, für welche die Schutzbehörde zuständig ist, oder gegebenenfalls in einer Ortschaft des Bezirks, die nach folgenden Kriterien ausgewählt wird:
   a) Einzugsgebiet, oder
   b) Entfernung vom Sitz der Schutzbehörde in Kilometern, oder
   c) Erreichbarkeit und Verfügbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln, die das Gebiet bedienen, oder
   d) die üblichen Mietkosten.
4. Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Aussenstelle werden zwischen den Gemeinden geteilt, die zum Bezirk der Schutzbehörde gehören.