221.21
# Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Konsumkredit
Vom 13.05.2004 (Stand 01.07.2004)

### **Art. 1** Grundsatz und zuständige Behörde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--221.21--1}

1. Die gewerbsmässige Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten unterliegen einer kantonalen Bewilligung.
2. Der Staatsrat bestimmt die zuständige Behörde und regelt das Verfahren der Erteilung, der Erneuerung, der Verweigerung und des Entzugs der kantonalen Bewilligung in einer Verordnung.

### **Art. 2** Gebühren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--221.21--2}

1. Die Erteilung, Erneuerung und Verweigerung einer Bewilligung sowie die Überwachungsmassnahmen unterliegen einer Gebühr von maximal 1'000 Franken.
2. Die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden sind anwendbar.

### **Art. 3** Strafbestimmungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--221.21--3}

1. Jede Person, welche gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen verstösst, kann mit einer Busse bis zu 10'000 Franken bestraft werden.
2. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

### **Art. 4** Rechtsmittel {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--221.21--4}

1. Die Entscheide der zuständigen Behörde, mit Ausnahme der administrativen Strafverfügungen, unterliegen der Beschwerde an den Staatsrat.
2. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

### **Art. 5** Schlussbestimmungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--221.21--5}

1. Der Staatsrat wird beauftragt, das Interkantonale Konkordat über Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen vom 8. Oktober 1957 zu kündigen.
2. Da es sich um die Anwendung eines Bundesgesetzes handelt, ist das vorliegende Gesetz dem Referendum nicht unterstellt.
3. Der Staatsrat erlässt alle notwendigen Bestimmungen zum Vollzug dieses Gesetzes und bestimmt dessen In-Kraft-Treten.