343.300
# Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für erwachsene und junge erwachsene Verurteilte
Vom 31.10.2013 (Stand 01.04.2024)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.300--1}

1. Dieses Reglement gilt für Personen, die ihre freiheitsentziehenden Strafen oder Massnahmen im offenen oder geschlossenen Vollzug verbüssen.
2. Für gefangene Personen im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug kann begleiteter Ausgang, unbegleiteter Ausgang oder Urlaub bewilligt werden. Die Gerichtsbehörde kann dazu aufgefordert werden, eine Stellungnahme abzugeben.
3. Bei Personen, die im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug inhaftiert sind, ist die Verfahrensleitung für die Gewährung eines begleiteten Ausgang, eines unbegleitetes Ausgangs oder eines Urlaubs zuständig. Diese kann grundsätzlich über die Bewilligung entscheiden und sie von der Erfüllung von Bedingungen oder Auflagen abhängig machen. Sie kann die Vollzugskompetenz für die einzelnen Ausgänge, insbesondere für den Zeitpunkt, die Dauer sowie die Bedingungen und Auflagen, an die Einweisungsbehörde delegieren.

### **Art. 2** Grundsätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.300--2}

1. Die Ausgangsbewilligung darf weder die Wirkungen der Verurteilung bei der Vorbeugung verhindern noch die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen oder die Allgemeinheit gefährden, insbesondere in Fällen der Verwahrung.
2. …
3. Die gefangene Person, die sich in der Phase des Arbeitsexternats befindet, kann Urlaub nach der Skala in Artikel 11 Abs. 4 dieses Reglements erhalten.
4. Die gefangene Person, die sich in der Phase der Halbgefangenschaft befindet, kann Urlaub nach der Skala in Artikel 11 Abs. 5 dieses Reglements erhalten.
5. Für gefangene Personen, gegen die eine Strafuntersuchung läuft, können die zuständigen Behörden eine Ausgangsbewilligung nur mit der vorgängigen Zustimmung der zuständigen Gerichtsbehörde gewähren.
6. Für den Vollzug im Hochsicherheitsbereich und für den Vollzug der lebenslänglichen Verwahrung der extrem gefährlichen Straftäter wird die Konferenz nach Bedarf besondere Bestimmungen erlassen.
7. Die Artikel 75a und 90 Abs. 4bis StGB bleiben vorbehalten.

## 2 Definitionen

### **Art. 3** Definitionen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.300--3}

1. Ausgangsbewilligungen gelten:
   a) für den Urlaub, der eines der Mittel darstellt, um der gefangenen Person die Pflege von Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung ihrer Entlassung zu ermöglichen. Der Grundsatz der Gewährung von Urlaub muss im Vollzugsplan für Strafen und Massnahmen vorgesehen werden, damit er nützlich festgelegt werden kann;
   b) für unbegleitete Ausgänge, die der gefangenen Person gewährt werden, damit sie sich persönlichen, beruflichen und rechtlichen Angelegenheiten, die nicht aufgeschoben werden können und für die ihre Anwesenheit ausserhalb der Anstalt unerlässlich ist, widmen kann;
   c) für begleitete Ausgänge, die aus einem besonderen Grund gewährt werden.

### **Art. 4** Ausgangsbewilligungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.300--4}

1. Ausgangsbewilligungen sind als bewilligte, zeitlich begrenzte Abwesenheiten von der Vollzugseinrichtung speziell geregelte Vollzugsöffnungen. Sie sind Bestandteil der individuellen Vollzugspläne (Art. 75 Abs. 3 und Art. 90 Abs. 2 StGB) und dienen in erster Linie dem Erreichen des gesetzlichen Vollzugsziels der künftigen Straffreiheit (Art. 75 Abs. 1 StGB). Namentlich dienen sie:
   a) der Aufrechterhaltung der Beziehungen zur Aussenwelt und der Strukturierung des Vollzugs;
   b) der Besorgung unaufschiebbarer persönlicher, beruflicher oder rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit der gefangenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist;
   c) der Besorgung unaufschiebbarer persönlicher, existenzerhaltender und gesetzlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit der gefangenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist;
   d) der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und zur Strukturierung eines langen Vollzugs;
   e) therapeutischen Zwecken (z.B. zur Erfüllung therapeutischer Aufgaben, zur Überprüfung der therapeutischen Arbeit, zur Aufrechterhaltung einer Grundmotivation für die therapeutische Arbeit);
   f) der Vorbereitung der Entlassung.
2. Ausgang und Urlaub erfolgen in der Regel unbegleitet. Die Bewilligungsbehörde kann eine Begleitung der gefangenen Person anordnen, wenn dies notwendig erscheint, um den geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicher zu stellen. Wird nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet, erfolgt die Begleitung durch Mitarbeitende der Vollzugseinrichtung. Die Begleitperson sorgt in erster Linie für die Einhaltung des Ausgangs- bzw. Urlaubsprogramms.

### **Art. 5** Vollzugsöffnungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.300--5}

1. Als Vollzugsöffnungen gelten sämtliche Aufenthalte von gefangenen Personen:
   a) ausserhalb des Sicherheitsbereichs einer geschlossenen Vollzugseinrichtung oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Vollzugseinrichtung;
   b) ausserhalb des Areals einer offenen Vollzugseinrichtung, ausgenommen im Vollzugsplan vorgesehene, der Einweisungsbehörde bekannt gegebene begleitete Aktivitäten.
2. Die von der KKJPD anerkannten Vollzugsöffnungen sind im beigelegten Merkblatt der KKJPD vom 29. März 2012 aufgelistet.
3. Nicht als Vollzugsöffnungen gelten:
   a) polizeiliche Zuführungen von gefangenen Personen (z. B. zu Befragungen, Verhandlungen, Arztterminen);
   b) Gefangenentransporte mit dem interkantonalen Transportsystem JTS oder mit kantonseigenen Gefangenentransporten.
4. Ist eine Person im Rahmen des Straf- oder Massnahmenvollzugs in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik eingewiesen, liegen begleitete Verschiebungen auf dem Spital- oder Klinikareal in der Verantwortung des Spitals oder der Klinik, soweit die Einweisungsbehörde nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet hat.

## 3 Zuständige Behörden

### **Art. 6** Grundsätze {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.300--6}

1. Die Einweisungsbehörde ist verantwortlich für die Planung des gesamten Vollzugs und koordiniert diesen.
2. Sie bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und entscheidet namentlich auch über Vollzugsöffnungen.
3. Sie kann die Bewilligung von Vollzugsöffnungen an die Erfüllung von Bedingungen und die Einhaltung von Auflagen knüpfen.

### **Art. 7** Stellungnahme {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.300--7}

1. Die Direktion der Einrichtung nimmt vorgängig zu jedem Ausgangsgesuch Stellung, das in die Zuständigkeit der Behörden des Urteilskantons fällt.
2. Es können auch die Stellungnahme der Ämter für Bewährungshilfe, ein Bericht des Therapeuten sowie jegliche Information einer Behörde oder eines Dritten angefordert werden.
3. Will sich die gefangene Person zu ihrer Familie oder zu Drittpersonen begeben, so können die zuständigen Behörden vorgängig deren Zustimmung einholen.

### **Art. 8** Kompetenzdelegation {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.300--8}

1. Die Einweisungsbehörde kann ihre Kompetenz zur Bewilligung von Vollzugsöffnungen ganz oder teilweise an die Vollzugseinrichtung delegieren. Diese Delegation erfolgt schriftlich und in gegenseitigem Einverständnis. Sie kann mit Bedingungen versehen sein.
2. Bei gefangenen Personen, bei denen Gemeingefährlichkeit anzunehmen ist, ist eine Delegation der Entscheidkompetenzen ausgeschlossen. Bei Begehen einer Straftat nach Artikel 64 Abs. 1 StGB ist Gefährlichkeit anzunehmen.
3. Bei der Festsetzung der Bedingungen für die Erteilung einer Ausgangsbewilligung tragen die zuständigen Behörden insbesondere den Interessen der Opfer und den Umständen der begangenen Straftat Rechnung.

### **Art. 9** Notzuständigkeit bei Dringlichkeit {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.300--9}

1. Ist der Entscheid über eine Vollzugsöffnung unaufschiebbar, ist die Einweisungsbehörde nicht erreichbar und wurden die Entscheidungskompetenzen nicht delegiert, entscheidet die Leitung der Vollzugseinrichtung. Sie sorgt für das angemessene Sicherheitsdispositiv und orientiert sich dabei an allfälligen vorgängig bewilligten Vollzugsöffnungen. Im Zweifel ersucht sie um polizeiliche Unterstützung.
2. Die Leitung der Vollzugseinrichtung orientiert die Einweisungsbehörde sobald als möglich. Diese entscheidet über die Aufrechterhaltung, Anpassung oder Aufhebung der Anordnung.

## 4 zu beachtende Vorschriften

### **Art. 10** Bedingungen für die Erlangung einer Ausgangsbewilligung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.300--10}

1. Um eine Ausgangsbewilligung, einen Urlaub oder einen unbegleiteten Ausgang gewährt zu erhalten, muss die gefangene Person:
   a) formell eine Ausgangsbewilligung beantragen;
   b) einen Aufenthalt von zwei Monaten in der gleichen Einrichtung verbracht haben, jedoch frühestens nach Verbüssen von mindestens einem Drittel der Strafe; vorbehalten bleibt der Beschluss über den Vollzug von Strafen in Form der Halbgefangenschaft;
   c) Beweismittel beibringen, um aufzuzeigen, dass die Erteilung der Ausgangsbewilligung mit dem Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vereinbar ist;
   d) nachweisen, dass sie sich aktiv um die im Vollzugsplan für die Strafen und Massnahmen vorgesehenen Zielsetzungen für eine Wiedereingliederung bemüht hat und dass ein solches Ausgangsbewilligungsgesuch im Plan vorgesehen ist;
   e) nachweisen, dass ihr Verhalten während der Inhaftierung das geforderte erhöhte Vertrauen in ihre Person verdient;
   f) über eine genügende aus Arbeitsleistung erworbene Geldsumme oder ihrem Konto gutgeschriebene Vergütung verfügen.
2. Die Ausgangsgesuche müssen mindestens einen Monat vor dem geplanten Termin eingereicht werden.
3. Die ausserordentlichen Gründe für die Bewilligung eines unbegleiteten Ausgangs bleiben vorbehalten.
4. Für die Erlangung einer Ausgangsbewilligung setzt die zuständige Behörde die Bedingungen von Fall zu Fall fest.
5. Im Weiteren können die vom Kanton bezeichneten zuständigen Behörden je nach den Umständen insbesondere folgende Sicherheiten verlangen:
   a) den Beweis, dass die Ausweispapiere der gefangenen Person bei einer Schweizer Behörde hinterlegt sind;
   b) weitere Garantien, die einen reibungslosen Verlauf des Ausgangs gewährleisten;
   c) zusätzliche technische Massnahmen zur Überwachung.

### **Art. 11** Häufigkeit und Dauer der Ausgangsbewilligung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.300--11}

1. Die gefangene Person kann höchstens alle zwei Monate einen Urlaub erhalten.
2. Aus besonderen Gründen kann die zuständige Behörde durch Aufteilung der gewährten Urlaube von diesem Zeitplan abweichen.
3. Die Urlaubsdauer wird nach folgender Skala festgesetzt:
   a) 1. und 2. Urlaub, höchstens 24 Stunden;
   b) 3. und 4. Urlaub, höchstens 36 Stunden;
   c) 5. und 6. Urlaub, höchstens 48 Stunden;
   d) ab dem 7. Urlaub, höchstens 54 Stunden.
4. Gefangene Personen, die die Bedingungen für die Gewährung des Arbeitsexternats erfüllen, aber aus unverschuldeten Gründen nicht in den Genuss eines solchen gelangen können, haben die Möglichkeit, wöchentlich Ausgang nach folgender Skala zu erhalten:
   a) 1. Monat: 52 Stunden;
   b) 2. Monat: 72 Stunden;
   c) 3. Monat: 86 Stunden;
   d) 4. Monat: 124 Stunden ;
   e) ab dem 5. Monat: 172 Stunden.
5. Während der Halbgefangenschaft bestimmt die Vollzugseinrichtung die Zeitperioden, die die Person im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung verbringt. Mit Ausnahme von ordnungsgemäss gerechtfertigten Ausnahmen kann dieser Anteil 13 Stunden nicht überschreiten. Die Urlaube werden nach folgender Skala gewährt:
   a) 1. Monat: höchstens 24 Stunden
   b) 2. Monat: höchstens 36 Stunden;
   c) 3. Monat: höchstens 48 Stunden;
   d) 4. Monat: höchstens 52 Stunden;
   e) 5. Monat: höchstens 72 Stunden;
   f) 6. Monat: höchstens 86 Stunden;
   g) 7. Monat: höchstens 124 Stunden;
   h) ab dem 8. Monat: höchstens 124 Stunden.
6. Die Dauer eines unbegleiteten Ausgangs beträgt in der Regel höchstens 12 Stunden, die Reisezeit inbegriffen; sie darf in keinem Fall 16 Stunden überschreiten.
7. Die Dauer eines begleiteten Ausgangs beträgt in der Regel 4 Stunden. Sie darf 8 Stunden, inklusive Reisezeit, nicht überschreiten.

### **Art. 12** Sonderurlaub zur Weihnachtszeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.300--12}

1. Ein Urlaub kann gewährt werden, wenn die Umstände dies zulassen und zudem die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
   a) es wurde bereits ein Urlaub bewilligt und erfolgreich absolviert;
   b) für die Nacht des 31. Dezember kann kein Urlaub gewährt werden;
   c) die übrigen Bedingungen für die Gewährung von Ausgangsbewilligungen bleiben vorbehalten.
2. Der Urlaub unterliegt folgenden Modalitäten:
   a) ist ein Urlaub zwischen dem 1. Dezember und dem 31. Januar vorgesehen, so kann dieser Urlaub vorverschoben oder aufgeschoben werden, damit er auf die Periode der Weihnachtstage fällt;
   b) es können höchstens 12 zusätzliche Stunden gewährt werden;
   c) während des Monats Dezember kann kein zweiter Urlaub gewährt werden;
   d) der nächstfolgende Urlaub kann frühestens ab dem 25. Februar gewährt werden.

### **Art. 13** Ausstellung des Ausgangsscheins {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.300--13}

1. Gestützt auf die und im Rahmen der Ausgangsbewilligung stellt die Vollzugseinrichtung der gefangenen Person einen Ausgangsschein aus, den diese auf sich zu tragen und bei einer Kontrolle vorzuweisen hat.
2. Bei Gefangenen im Normalvollzug wird eine Kopie des Ausgangsscheins vorgängig versandt an:
   a) die Behörden, die den Entscheid getroffen haben;
   b) gegebenenfalls den Beistand oder die Beiständin;
   c) das Amt für Bewährungshilfe oder den Sozialfürsorgedienst der Einrichtung;
   d) gegebenenfalls die Familie oder die Drittpersonen, zu denen sich die gefangene Person begibt (Art. 7 Abs. 3 dieses Reglements).
3. Die Einrichtung informiert gegebenenfalls die Polizei über den Ausgang nach den Modalitäten, die ihr am geeignetsten zu sein scheinen.

### **Art. 14** Inhalt des Ausgangsscheins {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.300--14}

1. Der Ausgangsschein enthält zwingend folgende Angaben:
   a) das Austritts- und das Rückkehrdatum;
   b) die Zeit des Ausgangsbeginns und der Rückkehr;
   c) den Ort oder die Ortschaften, wohin sich die gefangene Person begibt;
   d) den Geldbetrag, der der gefangenen Person ausgehändigt wurde (nur für Personen im Normalvollzug);
   e) die Verpflichtung, sich korrekt zu benehmen;
   f) die allfälligen Ausgangsbedingungen;
   g) das Verbot, das Gebiet der Schweiz zu verlassen.

### **Art. 15** Widerruf der gewährten Ausgangsbewilligung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.300--15}

1. Erfüllt die gefangene Person, der eine Ausgangsbewilligung gewährt wurde, deren Bedingungen nicht mehr und können die zuständigen Behörden noch keinen Entscheid treffen, so kann die Direktion der Einrichtung den Ausgang aus schwer wiegenden Gründen oder als vorsorgliche Massnahme vorläufig sperren.
2. Sie informiert unverzüglich die zuständigen Behörden, welche innert einer Frist von 10 Tagen entscheiden müssen.
3. Eine allfällige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

## 5 Zusammenarbeit und Information

### **Art. 16** Einweisungsbehörden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.300--16}

1. Die Einweisungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass die Vollzugseinrichtung bei der Einweisung und während des Vollzugs alle für die Gestaltung des Vollzugs wichtigen Informationen erhält. Sie stellt der Vollzugseinrichtung die nötigen Unterlagen zu, namentlich einen Vollzugsauftrag mit den Personalien, Delikten und Vollzugsdaten, die Urteile, allfällige Gutachten und Empfehlungen der Fachkommission und den Strafregisterauszug. Sie informiert soweit möglich über den Gesundheitszustand der gefangenen Person, den ausländerrechtlichen Status, allfällige Fernhaltemassnahmen und Ausschreibungen im RIPOL sowie über hängige Verfahren.

### **Art. 17** Vollzugseinrichtungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.300--17}

1. Sind die Kompetenzen zur Bewilligung von Vollzugsöffnungen nicht delegiert worden, übermittelt die Vollzugseinrichtung den Antrag darauf mit einer Stellungnahme an die Einweisungsbehörde. Der Antrag enthält die Angaben zur konkreten Organisation und den Rahmenbedingungen der geplanten Vollzugsöffnung. Ausserdem berichtet die Vollzugseinrichtung über die Einhaltung des Vollzugsplans und die Mitwirkung der gefangenen Person bei der Planung und Umsetzung der Vollzugsplanungsziele.
2. Die Vollzugseinrichtung nimmt Stellung zu den Bedingungen für die Gewährung von Vollzugsöffnungen und bestimmt, ob allfälligen Unzulänglichkeiten mit Auflagen oder Begleitmassnahmen begegnet werden kann.
3. Absolviert die gefangene Person in der Vollzugseinrichtung eine therapeutische Behandlung, fügt die Vollzugseinrichtung auch die Stellungnahme der zuständigen Therapieperson bei. Diese nimmt besonders Stellung zu:
   a) der Entwicklung der Behandlung;
   b) bestehenden medizinischen Kontraindikationen;
   c) den Empfehlungen, die zum Ziel haben, das Risiko zu reduzieren.

### **Art. 18** Versetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.300--18}

1. Bei einer Versetzung der gefangenen Person wird der neuen Vollzugseinrichtung das begleitende Dossier zugestellt.

### **Art. 19** Ergänzende Bestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.300--19}

1. Der Beschluss betreffend den Abschluss einer Vereinbarung zwischen den drei Schweizer Strafvollzugskonkordaten über die Strafurlaube bleibt vorbehalten.

## 6 Umgang mit potentiell gefährlichen Tätern

### **Art. 20** Erhöhte Aufmerksamkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.300--20}

1. Bei Personen, die wegen einer Straftat nach Artikel 64 Abs. 1 StGB verurteilt wurden, hat die Einweisungsbehörde die Gefährlichkeit nötigenfalls unter Beizug der Fachkommission genauer abzuklären. Sie kann ebenfalls ein neues Gutachten verlangen.
2. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Analyse der Art und des Motivs der Tat, das Tatvorgehen, die Kriminalitätsentwicklung, psychische Störungen, die Persönlichkeit und entsprechende Problembereiche, spezifisches Konfliktverhalten, soziale Kompetenzen, die Entwicklung seit dem Delikt betreffend die Delinquenz, das Verhalten im Vollzug, die Beziehungsfähigkeit, die Fähigkeit, Verpflichtungen einzugehen und ihnen nachzukommen, Entwicklungen in der Therapie, Einsicht der Tat, Verantwortungsübernahme für das Delikt, die Behandelbarkeit, die Therapiemotivation und das soziale Aufnahmeumfeld bei Milderung im Strafvollzug.

### **Art. 21** Vollzugsöffnungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.300--21}

1. Ob eine Vollzugsöffnung bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat unter Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der gefangenen Person zu entscheiden.
2. Vollzugsöffnungen können bewilligt werden, wenn:
   a) die verurteilte Person als nicht (mehr) gemeingefährlich beurteilt wird; oder
   b) Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend geschützt werden können; oder
   c) Öffnungen in Anbetracht der Situation zur Vorbereitung einer bedingten oder endgültigen Entlassung notwendig sind.
3. Die Einweisungsbehörde legt die Regeln der Begleitung gemäss dem von der Konkordatskommission erstellten Protokoll fest.

### **Art. 22** Stellungnahme der Fachkommission {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.300--22}

1. Die Einweisungsbehörde berücksichtigt die Stellungnahme der Fachkommission, wenn:
   a) sie die Bewilligung einer Vollzugsöffnung erwägt und
   b) die gefangene Person verwahrt ist oder eine Freiheitsstrafe zu verbüssen hat oder
   c) sie die Gemeingefährlichkeit der gefangenen Person nicht selber eindeutig beurteilen kann.
2. Die Fachkommission nimmt zur Gefährdung von Dritten durch die geplante Vollzugsöffnung Stellung und gibt allenfalls Empfehlungen ab, mit welchen Rahmenbedingungen und Begleitmassnahmen eine allfällige Gefährdung gesenkt werden kann.

### **Art. 23** Begründung des Entscheids {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.300--23}

1. Die Einweisungsbehörde trifft einen schriftlichen und begründeten Entscheid über die Vollzugsöffnung. Sie sorgt für die Eintragung der gefangenen Person ins RIPOL.
2. Die Vollzugseinrichtung sorgt dafür, dass der Entscheid umgesetzt wird. Sie hat allfälligen Begleitpersonen alle nötigen Informationen zur gefangenen Person und zum Zweck der Öffnung sowie zum Sicherheitsdispositiv und zum Verhalten im Notfall abzugeben. Erachtet die Vollzugseinrichtung den Entscheid oder verfügte Auflagen als nicht umsetzbar, meldet sie dies unverzüglich der Einweisungsbehörde; der Ausgang wird somit suspendiert.

## 7 Schlussbestimmungen

### **Art. 24** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.300--24}

1. Mit diesem Reglement wird das Reglement vom 25. September 2008 über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für erwachsene und junge erwachsene Verurteilte aufgehoben.
2. Die Konferenz lädt die Regierungen der lateinischen Schweiz ein, ihre kantonalen Regelungen über die Ausgangsbewilligungen anzupassen.
3. Dieses Reglement tritt nach seiner Annahme durch die Kantone gemäss ihren eigenen Bestimmungen in Kraft.
4. Es wird auf der Internetseite der Konferenz sowie in jedem Kanton gemäss dem jeweiligen Verfahren veröffentlicht.

## A1 Anhang 1

## A1.1 Merkblatt zu den Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug der KKJPD vom 29. März 2012

### **Art. 1-1** Ausgangslage {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.300--1-1}

1. Aus Artikel 123 Absatz 2 der Bundesverfassung (SR 101) ergibt sich der Grundsatz, dass der strafrechtliche Sanktionenvollzug Sache der Kantone ist. Die Kantone müssen die von ihren Gerichten gefällten Urteile vollziehen (Art.372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR 311.0; abgekürzt StGB). Sie haben einen einheitlichen Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zu gewährleisten (Art. 372 Abs. 3 StGB). Die drei regionalen Vollzugskonkordate sorgen für die angestrebte Rechtsvereinheitlichung, wobei das Concordat latin direkt anwendbare verbindliche Regelungen mit Gesetzesrang erlassen kann; demgegenüber beinhalten die Richtlinien und Empfehlungen der Deutschschweizer Konkordate die Aufforderung an ihre Mitglieder, den Inhalt der Regelungen in die kantonale Gesetzgebung zu übernehmen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Voraussetzungen ist es nichtmöglich, dass die KKJPD gesamtschweizerisch verbindliche Regelungen aufstellt. Dies ist auch nicht notwendig: Alle drei Konkordate haben das Ausgangsund Urlaubswesen detailliert geregelt. Inhaltlich stimmen diese Regelungen in den wesentlichen Grundzügen überein.
2. Teilweise bestehen aber namentlich bei Vollzügen, an denen Behörden und Vollzugseinrichtungen aus verschiedenen Konkordaten beteiligt sind, Unsicherheiten oder unterschiedliche Auslegungen,
   a) was unter Vollzugsöffnungen zu verstehen ist;
   b) wer für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen zuständig ist;
   c) wie die Zusammenarbeit und der Informationsfluss unter den am Vollzug einer strafrechtlichen Sanktion Beteiligten zu erfolgen hat;
   d) welche Besonderheiten bei als gefährlich beurteilten Personen zu beachten sind.
3. Diese Unsicherheiten sollen mit einem gemeinsamen Merkblatt, das denbeteiligten staatlichen Stellen als Auslegungshilfe dient, möglichstbeseitigt werden. Es bleibt Aufgabe der Konkordate zu prüfen, ob eine Anpassung / Präzisierung ihrer Regelungen im Sinn dieses Merkblatts notwendig bzw. zweckmässig ist.

### **Art. 1-2** Definitionen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.300--1-2}

1. Das StGB enthält folgende Legaldefinitionen:
   a) Vollzugsort (Art. 76 StGB): Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen. Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht.
   b) Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2 StGB): Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung.
   c) Urlaub (Art. 84 Abs. 6 StGB): Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
   d) Gemeingefährlichkeit (Art. 75a Abs. 3 StGB): Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt.
2. Für die Einweisung in eine offene Einrichtung und für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen im Massnahmenvollzug verweist Art. 90 Abs. 4bis StGB auf Art. 75a, der sinngemäss gilt.
3. Vollzugsöffnungen:
   a) Als Vollzugsöffnungen gelten sämtliche Aufenthalte von eingewiesenen Personen
   ausserhalb des Sicherheitsbereichs einer geschlossenen Vollzugseinrichtung oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Vollzugseinrichtung;
   ausserhalb des Areals einer offenen Vollzugseinrichtung, ausgenommen im Vollzugskonzept vorgesehene, der Einweisungsbehörde bekannt gegebene begleitete Aktivitäten.
   b) Namentlich gelten als Vollzugsöffnungen:
   begleitete Ausgänge
   unbegleitete Ausgänge
   begleitete Sach- und Beziehungsurlaube
   unbegleitete Sach- und Beziehungsurlaube
   Beschäftigung ausserhalb des Sicherheitsbereichs einer geschlossenen Vollzugseinrichtung (Arbeit ausserhalb der Anstaltsmauern bzw. in einem weniger gesicherten Bereich)
   Versetzung aus einer geschlossenen in eine offene Vollzugseinrichtung
   Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber, externe Arbeitstrainings
   Arbeitsexternate
   Wohn- und Arbeitsexternate
   bedingte Entlassungen.
   c) Nicht als Vollzugsöffnungen gelten:
   polizeiliche Zuführungen von eingewiesenen Personen (z.B. zu Befragungen, Verhandlungen, Arztterminen);
   Gefangenentransporte mit dem interkantonalen Transportsystem JTS oder mit kantonseigenen Gefangenentransporten.
   d) Ist eine Person im Rahmen des Straf- oder Massnahmenvollzugs in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik eingewiesen, liegen begleitete Verschiebungen auf dem Spital- oder Klinikareal in der Verantwortung des Spitals oder der Klinik, soweit die Einweisungsbehörde nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet hat.
4. Ausgang und Urlaub:
   a) Ausgang und Urlaub sind als bewilligte, zeitlich begrenzte Abwesenheiten von der Vollzugseinrichtung speziell geregelte Vollzugsöffnungen. Sie sind Bestandteil der individuellen Vollzugspläne (Art. 75 Abs. 3 und Art. 90 Abs. 2 StGB) und dienen in erster Linie der Erreichung des gesetzlichen Vollzugsziels der künftigen Straffreiheit (Art. 75 Abs. 1 StGB). Namentlich dienen sie:
   der Aufrechterhaltung/Pflege oder dem Aufbau von Beziehungen mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung;
   der Besorgung unaufschiebbarer persönlicher, existenzerhaltender und rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit der eingewiesenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist;
   der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und zur Strukturierung eines langen Vollzugs;
   therapeutischen Zwecken (z.B. zur Erfüllung therapeutischer Aufgaben, zur Überprüfung der therapeutischen Arbeit, zur Aufrechterhaltung einer Grundmotivation für die therapeutische Arbeit);
   der Vorbereitung der Entlassung.
   b) Ausgang und Urlaub erfolgen in der Regel unbegleitet. Die Bewilligungsbehörde kann eine Begleitung der eingewiesenen Person anordnen, wenn dies notwendig erscheint, um den geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicher zu stellen. Wird nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet, erfolgt die Begleitung durch Mitarbeitende der Vollzugseinrichtung. Die Begleitperson sorgt in erster Linie für die Einhaltung des Ausgangs- bzw. Urlaubsprogramms. Sie ergreift die nach der konkreten Situation und den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung einer Flucht oder einer Straftat.

### **Art. 1-3** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.300--1-3}

1. Grundsatz: Die Einweisungsbehörde ist verantwortlich für die Planung des gesamten Vollzugs und koordiniert diesen. Sie bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und entscheidet namentlich auch über Vollzugsöffnungen. Sie kann die Bewilligung von Vollzugsöffnungen an die Erfüllung von Bedingungen und die Einhaltung von Auflagen knüpfen.
2. Kompetenzdelegation: Die Einweisungsbehörde kann ihre Kompetenz zur Bewilligung von Vollzugsöffnungen (ausgenommen die bedingte Entlassung) ganz oder teilweise der Vollzugseinrichtung delegieren. Diese Delegation erfolgt schriftlich. Bei eingewiesenen Personen, bei denen die Gemeingefährlichkeit nicht verneint wurde, wird auf eine Delegation der Entscheidkompetenzen verzichtet.
3. Notzuständigkeit bei zeitlicher Dringlichkeit: Ist der Entscheid über eine Vollzugsöffnung unaufschiebbar, ist die Einweisungsbehörde nicht erreichbar und wurden die Entscheidungskompetenzen nicht delegiert, entscheidet die Leitung der Vollzugseinrichtung. Sie sorgt für das der allfälligen Gefährlichkeit der eingewiesenen Person angemessene Sicherheitsdispositiv und orientiert sich dabei an allfälligen vorgängig bewilligten Vollzugsöffnungen. Im Zweifel ersucht sie um polizeiliche Unterstützung. Die Leitung der Vollzugseinrichtung orientiert die Einweisungsbehörde sobald als möglich. Diese entscheidet über die Aufrechterhaltung, Anpassung oder Aufhebung der Anordnung.
4. Ausstellung des Urlaubspasses: Gestützt auf und im Rahmen der Urlaubsbewilligung stellt die Vollzugseinrichtung der eingewiesenen Person für den konkreten Urlaub einen Urlaubspass aus, den diese während der Abwesenheit von der Vollzugseinrichtung auf sich zu tragen und der Polizei bei einer Kontrollevorzuweisen hat.
5. Prüfung der aktuellen Situation: Bevor der Ausgang oder Urlaub angetreten wird, prüft die Vollzugseinrichtung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen aktuell weiter gegeben sind. Bei veränderten Verhältnissen (z.B. zwischenzeitliche Disziplinierung, Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands, Auffälligkeiten am Urlaubstag etc.) verweigert die Vollzugseinrichtung die Durchführung des Urlaubs. Die Einweisungsbehörde wird umgehend informiert.

### **Art. 1-4** Zusammenarbeit / Information {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.300--1-4}

1. Einweisungsbehörde: Die Einweisungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass die Vollzugseinrichtung bei der Einweisung und während des Vollzugs alle für die Gestaltung des Vollzugs wichtigen Informationen erhält. Sie stellt der Vollzugseinrichtung die nötigen Unterlagen zu, namentlich einen Vollzugsauftrag mit den Personalien, Delikten und Vollzugsdaten, die Urteile, allfällige Gutachten und Empfehlungen der Fachkommission und den Strafregisterauszug. Sie informiert soweit möglich über den Gesundheitszustand der eingewiesenen Person, den ausländerrechtlichen Status, allfällige Fernhaltemassnahmen und Ausschreibungen im RIPOL sowie über hängige Verfahren.
2. Vollzugseinrichtung: Sind die Kompetenzen zur Bewilligung von Vollzugsöffnungen nicht delegiert, stellt die Vollzugseinrichtung bei der Einweisungsbehörde schriftlich Antrag. Der Antrag enthält die Angaben zur konkreten Ausgestaltung und den Rahmenbedingungen der geplanten Vollzugsöffnung. Ausserdem berichtet die Vollzugseinrichtung über die Einhaltung des Vollzugsplans und die Mitwirkung der eingewiesenen Person bei der Planungund Umsetzung der Vollzugsplanungsziele. Die Vollzugseinrichtung nimmt Stellung, ob nach ihrer Beurteilung die Voraussetzungen für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen erfüllt sind (keine Fluchtgefahr, keine Gefahr neuer Straftaten, korrekte Führung, Vertragsfähigkeit, geeigneter, überprüfter Empfangsraum, genügend Mittel) und ob allfälligen Unsicherheiten mit Auflagen/Begleitmassnahmen begegnet werden kann. Absolviert die eingewiesene Person in der Vollzugseinrichtung eine therapeutische Behandlung, fügt die Vollzugseinrichtung auch die Stellungnahme der zuständigen Therapieperson bei. Diese nimmt namentlich zur Wahrscheinlichkeit und Art neuer Straftaten während der geplanten Vollzugsöffnung Stellung und macht allenfalls Empfehlungen zur Minderungeiner solchen Gefahr.
3. Versetzung: Bei einer Versetzung der eingewiesenen Person werden der neuen Vollzugseinrichtung die Vollzugsakten und ein Bericht über den Stand der Umsetzung des Vollzugsplans zugestellt.

### **Art. 1-5** Umgang mit potentiell gefährlichen Tätern {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.300--1-5}

1. Erhöhte Aufmerksamkeit: Bei Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden, durch welche die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person grundsätzlich schwer beeinträchtigt werden kann oder bei denen aus anderen Gründen Hinweise auf eine Gefahr für Dritte bestehen, hat die Einweisungsbehörde die Gefährlichkeit nötigenfalls unter Beizug der Fachkommission genauer abzuklären. Dabei soll sie insbesondere die Analyseder Anlasstat, das Tatmotiv und Tatvorgehen, die Kriminalitätsentwicklung, eine psychische Störung, die Persönlichkeit und entsprechende Problembereiche, spezifisches Konfliktverhalten, soziale Kompetenzen, die Entwicklung seit dem Delikt betreffend die Delinquenz, das Verhalten im Vollzug, Beziehungsfähigkeit, Absprachefähigkeit, Entwicklungen in der Therapie, Einsicht, Verantwortungsübernahme für das Delikt sowie die grundsätzliche Behandelbarkeit, die Therapiemotivation und den sozialen Empfangsraum bei Lockerungen berücksichtigen.
2. Vollzugsöffnungen:
   a) Ob eine Vollzugsöffnung bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat in Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden.
   b) Vollzugsöffnungen können bewilligt werden, wenn:
   die verurteilte Person als nicht (mehr) gemeingefährlich beurteilt wird; oder
   Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend geschützt werden können; oder
   die Vollzugsdatenlage Vollzugsöffnungen zur Vorbereitung einer bevorstehenden Entlassung erfordert.
3. Einbezug der Fachkommission:
   a) Die Einweisungsbehörde holt die Stellungnahme der Fachkommission ein, wenn:
   sie die Bewilligung einer Vollzugsöffnung erwägt und
   die eingewiesene Person verwahrt ist oder eine lebenslängliche Freiheitsstrafe zu verbüssen hat oder
   sie die Gemeingefährlichkeit einer anderen eingewiesenen Person nicht selber eindeutig beantworten kann.
   b) Die Fachkommission nimmt zur Gefährdung von Dritten durch die geplante Vollzugsöffnung Stellung und gibt allenfalls Empfehlungen ab, mit welchen Rahmenbedingungen und Begleitmassnahmen eine allfällige Gefährdung gesenkt werden kann.
4. Begründung des Entscheids: Die Einweisungsbehörde entscheidet über die Vollzugsöffnung schriftlich und begründet. Sie sorgt für die Eintragung der eingewiesenen Person ins RIPOL. Die Vollzugseinrichtung sorgt dafür, dass der Entscheid umgesetzt wird. Sie hat allfälligen Begleitpersonen alle nötigen Informationen zur eingewiesenen Person und zum Zweck der Öffnung sowie zum Sicherheitsdispositiv und zum Verhalten im Notfall abzugeben. Erachtet die Vollzugseinrichtung den Entscheid oder verfügte Auflagen als nicht umsetzbar, meldet sie dies der Einweisungsbehörde unverzüglich.