343.330
# Reglement über den Strafvollzug in Form von Halbgefangenschaft
(Reglement über die Halbgefangenschaft)
Vom 30.03.2017 (Stand 01.01.2018)

## 1 Grundsätzliches

### **Art. 1** Sanktionsarten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.330--1}

1. Die Voraussetzungen für den Vollzug in Form von Halbgefangenschaft sind in Artikel 77b StGB geregelt.
2. Die Halbgefangenschaft ist zulässig für Freiheitsstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen und Geldstrafen.

### **Art. 2** Beschreibung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.330--2}

1. Während des Vollzugs der Halbgefangenschaft verrichtet die inhaftierte Person weiterhin ihre Tätigkeit oder Arbeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu den Bedingungen, die von der Vollzugseinrichtung festgelegt werden.
2. Sie verbringt ihre Ruhe- und Freizeit in der Vollzugseinrichtung.

## 2 Vollzugsbedingungen

### **Art. 3** Zeitliche Voraussetzungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.330--3}

1. Halbgefangenschaft setzt voraus, dass die ausgefällte Strafe oder die Gesamtdauer der gemeinsam zu vollziehenden Strafen:
   a) nicht mehr als 12 Monate beträgt; angerechnete Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt (Bruttoprinzip), oder
   b) mehr als 12 Monate beträgt, unter Berücksichtigung der angerechneten Untersuchungs- oder Sicherheitshaft jedoch nicht mehr als 6 Monate zu vollziehen sind (Nettoprinzip).
2. Bei teilbedingten Strafen ist der unbedingte Teil massgeblich.

### **Art. 4** Reststrafe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.330--4}

1. Sind eine oder mehrere Reststrafen nach einem Widerruf der bedingten Entlassung zu vollziehen, so ist für die Bemessung der Strafdauer massgeblich:
   a) falls vom Richter in neuer Sache keine Gesamtstrafe gebildet wurde: die Reststrafe;
   b) falls vom Richter in neuer Sache eine Gesamtstrafe gebildet wurde: die Gesamtstrafe.

### **Art. 5** Persönliche Voraussetzungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.330--5}

1. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um in den Genuss von Halbgefangenschaft zu kommen:
   a) ein Gesuch der verurteilten Person;
   b) keine Fluchtgefahr;
   c) keine Gefahr, dass die verurteilte Person weitere Straftaten begeht;
   d) eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und das Recht, einer Arbeit nachzugehen oder eine Ausbildung zu absolvieren, oder einer Tätigkeit im Sinne von Buchstaben f) 2. Satz untenstehend nachzukommen;
   e) keine Landesverweisung gemäss Art. 66a und Art. 66abis StGB;
   f) die Weiterführung der bisherigen Arbeit oder einer anerkannten Ausbildung mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 20 Stunden pro Woche. Haus-, Erziehungsarbeit oder Arbeitsloseneinsatzprogramme sowie andere strukturierte Beschäftigungen sind gleichgestellt;
   g) eine Gewähr, dass die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft und die Anstaltsordnung eingehalten werden.

## 3 Vorgehen

### **Art. 6** Aufgaben der Vollzugsbehörde {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.330--6}

1. Die Vollzugsbehörde:
   a) informiert die verurteilte Person über die Modalitäten dieser Vollzugsform, namentlich über die unter Art. 11 dieses Reglements vorgesehenen Kontrollen;
   b) setzt der verurteilten Person eine Frist zur Einreichung des Gesuchs um Bewilligung dieser besonderen Vollzugsform;
   c) prüft das Gesuch der verurteilten Person und die eingereichten Unterlagen;
   d) entscheidet über das Gesuch und legt bei Gutheissung den Vollzugsbeginn, den Vollzugsort sowie allfällige Bedingungen und Auflagen fest.

### **Art. 7** Einzureichende Unterlagen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.330--7}

1. Die verurteilte Person hat namentlich die nachfolgenden Dokumente einzureichen:
   a) Unselbständig Erwerbende (Angestellte):
   eine Bestätigung des Arbeitgebers oder den Arbeitsvertrag, je mit Arbeitsort und Arbeitszeiten, sowie eine aktuelle Lohnabrechnung;
   b) Selbständig Erwerbende:
   einen Nachweis über die selbständige Erwerbstätigkeit (z.B. AHV Quartalsabrechnung, Sozialversicherungsnachweis) sowie Angaben zu Arbeitsort und Arbeitszeiten;
   c) Personen in Ausbildung:
   eine Ausbildungsbescheinigung mit Angaben zur Ausbildungsstätte und zu den Unterrichtszeiten;
2. Die verurteilte Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit reicht namentlich ein: einen Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz und ihre Recht auf eine Ausbildung oder auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn sich dieses aus dem Aufenthaltstitel nicht eindeutig ergibt.

### **Art. 8** Andere Vollzugsform {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.330--8}

1. Erfüllt die verurteilte Person die Voraussetzungen für diese besondere Vollzugsform nicht, kann ihr die Vollzugsbehörde eine Frist ansetzen, um ein Gesuch um Bewilligung einer anderen Vollzugsform einzureichen.
2. Diese Möglichkeit ist ausgeschlossen bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten, Verletzung der Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten, Nichteinhalten von Fristen oder Einreichen unvollständiger Unterlagen, sowie wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer die Bewilligung einer anderen Vollzugsform von vornherein ausgeschlossen ist.

## 4 Umsetzung

### **Art. 9** Vollzugsplan {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.330--9}

1. Die Vollzugseinrichtung erstellt zusammen mit der verurteilten Person den Vollzugsplan.
2. Er enthält insbesondere die auf die Arbeitszeit abgestimmte Aus- und Einrückungszeit.
3. Pro Arbeitstag steht der verurteilten Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung ein Zeitfenster von max. 13 Stunden für die nachfolgenden Aktivitäten zur Verfügung:
   a) Arbeit, Beschäftigung, Ausbildung;
   b) Verpflegung;
   c) Einkäufe, Arztbesuche, Behördengänge;
   d) Teilnahme an Einzel- und Gruppentherapien ausserhalb der Vollzugseinrichtung.
4. Pro Woche hat die verurteilte Person wenigstens einen Tag in der Vollzugseinrichtung zu verbringen.

### **Art. 10** Pflichten der verurteilten Person {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.330--10}

1. Erkennt die verurteilte Person, dass sie die ihr auferlegten Bedingungen nicht wird einhalten können, so hat sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
2. Sie teilt der zuständigen Behörde zudem unverzüglich jeden im Verlaufe des Vollzuges der Halbgefangenschaft eintretenden Verlust der Arbeit, Ausbildungsmöglichkeit oder Beschäftigung wie auch jede Änderung in ihrer persönlichen Situation mit.

### **Art. 11** Kontrollen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.330--11}

1. Während des Vollzugs der Halbgefangenschaft überprüft die Behörde, ob die inhaftierte Person wirklich ihrer Tätigkeit nachgeht.
2. Sie trifft dazu alle ihr als notwendig erscheinenden Massnahmen. Sie kann namentlich jederzeit:
   a) den Arbeitgeber oder die Ausbildungseinrichtung darüber informieren, dass die verurteilte Person eine Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft vollzieht und verlangen, über eine allfällige Abwesenheit des Verurteilten vom Arbeits- oder Ausbildungsort sofort informiert zu werden;
   b) sich an den Arbeitsplatz des Verurteilten begeben.
3. Die Vollzugsbehörde kann ihre Zuständigkeit an die Direktion der Vollzugseinrichtung oder an eine andere Behörde delegieren.

### **Art. 12** Ausgangsbewilligung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.330--12}

1. Der inhaftierten Person können in sinngemässer Anlehnung an das Reglement vom 31. Oktober 2013 über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen an erwachsene und junge erwachsene Verurteilte Ausgangsbewilligungen gewährt werden.

## 5 Änderung der Zulassungsvoraussetzungen nach erteilter Bewilligung oder während des Vollzugs

### **Art. 13** Erlöschen der Bedingungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.330--13}

1. Wenn die verurteilte Person die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 3 und 4 nicht mehr erfüllt wird die Halbgefangenschaft abgebrochen.
2. Die Weiterverbüssung der Strafe durch die verurteilte Person erfolgt im offenen oder geschlossenen Normalvollzug.
3. Bei einem unverschuldeten teilweisen oder ganzen Verlust der Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung kann von einem Abbruch der Halbgefangenschaft abgesehen werden, sofern die verurteilte Person innerhalb von 21 Tagen eine andere geeignete Tätigkeit findet und wenn in dieser Übergangszeit deren Betreuung und Überwachung sichergestellt sind.

## 6 Regelverstösse / Nichteinhalten des Vollzugsplans

### **Art. 14** Verwarnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.330--14}

1. Die für den Verurteilten zuständige Behörde kann eine Verwarnung aussprechen, wenn der Verurteilte die an die Vollzugsform der Halbgefangenschaft geknüpften Bedingungen nicht einhält oder wenn er das ihm entgegengebrachte Vertrauen in irgendeiner andren Weise verletzt, namentlich wenn er:
   a) die Zeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung missbraucht;
   b) die Ein- und Ausrückungszeiten missachtet;
   c) Betäubungsmittel besitzt oder einnimmt;
   d) gegen eine allfällige Auflage, namentlich zur Absolvierung einer Therapie, zur Alkoholabstinenz oder zur Einhaltung der Anstaltsordnung, verstösst;
   e) die Bezahlung des Vorschusses oder der Kostenbeteiligung verweigert.

### **Art. 15** Widerruf der Vollzugsform {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.330--15}

1. Wenn der Verurteilte trotz formeller Verwarnung an seinem Verhalten festhält, so kann die zuständige Vollzugsbehörde die Vollzugsform der Halbgefangenschaft widerrufen und anordnen, dass die Restfreiheitsstrafe mit sofortiger Wirkung im Normalvollzug vollzogen wird.
2. In schwerwiegenden Fällen kann der Widerruf ohne vorherige Verwarnung erfolgen.

### **Art. 16** Vorübergehende Aussetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.330--16}

1. Die Direktion der Vollzugseinrichtung kann aus schwerwiegenden Gründen oder als vorsorgliche Massnahme eine vorübergehende Aussetzung der Vollzugsform der Halbgefangenschaft anordnen.
2. Während der vorübergehenden Aussetzung unterliegt die verurteilte Person dem Normalvollzug. Sie kann allenfalls in eine andere Vollzugseinrichtung überführt werden.
3. Die Direktion der Vollzugseinrichtung informiert unverzüglich die für die verurteilte Person zuständige Behörde, die innert einer Frist von höchstens 10 Tagen einen Entscheid fällt.

### **Art. 17** Strafuntersuchung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.330--17}

1. Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, so kann der Vollzug der Halbgefangenschaft ausgesetzt oder widerrufen werden. Der Entscheid wird durch die Einweisungsbehörde gefällt.
2. In dringenden Fällen kann die Leitung der Vollzugseinrichtung entscheiden; sie informiert unverzüglich die Einweisungsbehörde, die innert einer Frist von höchstens 10 Tagen einen Entscheid fällt.

### **Art. 18** Disziplinarsanktionen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.330--18}

1. Die Disziplinarsanktionen bleiben vorbehalten.

## 7 Anrechnung von Teilzahlungen

### **Art. 19** Modalitäten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.330--19}

1. Zahlungen an Bussen und Geldstrafen werden entsprechend der eindeutigen Willenserklärung der verurteilten Person angerechnet. Fehlt eine Erklärung, so wählt die Behörde die für die verurteilte Person günstigste Lösung.
2. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn der Eintritt der Verjährung ansteht. Die Anrechnung erfolgt bei denjenigen Bussen oder Geldstrafen, die zuerst verjähren.

## 8 Beteiligung an den Vollzugskosten

### **Art. 20** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.330--20}

1. Die im Genuss dieser Vollzugsform stehende Person muss sich an den Kosten des Strafvollzugs beteiligen.
2. Die Höhe dieser Beteiligung wird von der Konferenz festgelegt.
3. Die inhaftierte Person hat Vorschüsse zu leisten, deren Höhe von der Direktion der Vollzugseinrichtung festgesetzt wird.
4. Die zuständige Behörde kann den Kostenbeitrag teilweise erlassen, wenn die verurteilte Person darum ersucht und ihre Notlage nachweist, insbesondere wenn die Erfüllung gesetzlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten beeinträchtigt würde.

### **Art. 21** Andere Auslagen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.330--21}

1. In der Regel nehmen die inhaftierten Personen während den Arbeitstagen ihre Mahlzeiten, mit Ausnahme des Frühstücks, ausserhalb der Vollzugseinrichtung ein.
2. Die Kosten für diese Verpflegung und die Kosten für den Transport ab der Vollzugseinrichtung gehen zu Lasten der inhaftierten Personen.

## 9 Vollzugsort

### **Art. 22** Art der Vollzugseinrichtung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.330--22}

1. Die Halbgefangenschaft wird in einer offenen Vollzugseinrichtung oder in der offenen Abteilung einer geschlossenen Vollzugseinrichtung vollzogen.
2. Sie kann in einer besonderen Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses durchgeführt werden, wenn die notwendige Betreuung des Verurteilten gewährleistet ist.
3. Die Vollzugseinrichtung kann von einem von der Konferenz genehmigten Privaten geführt werden. Eine solche Vollzugseinrichtung muss die notwendige, umfassende Betreuung der verurteilten Person und die Einhaltung eines allenfalls erstellten Strafvollzugsplans gewährleisten sowie über ein Reglement verfügen, welches von der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Vollzugseinrichtung liegt, genehmigt wurde.
4. Männer und Frauen können Strafen in Form von Halbgefangenschaft in der gleichen Vollzugseinrichtung vollziehen.

## 10 Beendigung der Halbgefangenschaft

### **Art. 23** Verzicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.330--23}

1. Die inhaftierte Person kann auf den Vollzug in Form von Halbgefangenschaft verzichten. In diesem Fall ist die Reststrafe in der Regel ab sofort in einer offenen oder geschlossenen Vollzugseinrichtung zu vollziehen.

### **Art. 24** Bedingte Entlassung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.330--24}

1. Unter Vorbehalt von Art. 43 Abs. 3 StGB finden die Regeln über die bedingte Entlassung (Art. 86 ff. StGB) Anwendung.

## 11 Abschliessende Bestimmungen

### **Art. 25** Kantone, die dem Konkordat nicht angehören {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.330--25}

1. Bei Vorliegen besonderer Umstände (namentlich aus Gründen der Betreuung, der Sicherheit, der Disziplinarordnung, der Nähe zum Wohn- oder Arbeitsort oder der Belegung der Vollzugseinrichtung) und sofern die getroffenen Vorkehrungen nicht konkordatswidrig oder zum Nachteil eines Kantons oder einer Vollzugseinrichtung sind, können Einweisungen in Vollzugseinrichtungen von Nichtkonkordatskantonen angeordnet oder genehmigt werden.
2. Vorbehalten bleibt die Übertragung der Zuständigkeit an die Behörde eines anderen Kantons.

### **Art. 26** Aufhebung und Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--343.330--26}

1. Das vorliegende Reglement hebt den Beschluss vom 25. September 2008 über den Vollzug von Strafen in Form der Halbgefangenschaft auf.
2. Die Konferenz lädt die Regierungen der lateinischen Schweiz ein, ihre kantonalen Regelungen über die Halbgefangenschaft anzupassen.
3. Es findet auch für Strafen Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten verhängt, aber noch nicht vollzogen wurden.
4. Es wird auf der Internetseite der Konferenz veröffentlicht, und durch jeden Kanton gemäss dem bei ihm anwendbaren Verfahren.