400.101
# Reglement betreffend die Übernahme der Kosten für Schulmaterial und kulturelle und sportliche Aktivitäten in Zusammenhang mit der obligatorischen Schule
Vom 17.04.2019 (Stand 01.08.2021)

## 1 Allgemeines

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.101--1}

1. Zweck des vorliegenden Reglements ist es, im Rahmen der obligatorischen Schule festzulegen:
   a) die Kosten, die von den gesetzlichen Vertretern der Schüler zu tragen sind, und zwar:
   Kosten für persönliche Gegenstände und Ausstattungen der Schüler,
   die finanzielle Beteiligung der Eltern an fakultativen Aktivitäten,
   die finanzielle Beteiligung an den Mahlzeiten;
   b) die Bedingungen für die Übernahme von Kosten durch die öffentliche Hand für Schulmaterial sowie für kulturelle und sportliche Aktivitäten.
2. Die Finanzierung von Schulbüchern unterliegt besonderen Bestimmungen.

### **Art. 2** Persönliche Gegenstände und Ausstattungen der Schüler {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.101--2}

1. Die gesetzlichen Vertreter besorgen für ihr Kind die persönlichen Gegenstände und Ausstattungen.
2. Die persönlichen Gegenstände und Ausstattungen der Schüler sind in Anhang 1 des vorliegenden Reglements aufgeführt, der Bestandteil desselben bildet.

### **Art. 3** Schulmaterial {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.101--3}

1. Die öffentliche Hand übernimmt die Kosten für dasjenige Schulmaterial, das die in den Lehrplänen festgelegten Ziele zu erreichen ermöglicht.
2. Das für die Bildung zuständige Departement (nachfolgend: das Departement) erstellt und führt eine Liste des Schulmaterials nach Unterrichtsstufe.
3. Im Falle eines Verlusts oder einer vorsätzlichen Beschädigung ist das Schulmaterial auf Kosten der gesetzlichen Vertreter zu ersetzen.

### **Art. 4** Kulturelle und sportliche Aktivitäten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.101--4}

1. Die öffentliche Hand übernimmt die Kosten für diejenigen obligatorischen kulturellen und sportlichen Aktivitäten, die die in den Lehrplänen festgelegten Ziele zu erreichen ermöglichen. Diese Aktivitäten sind in einer vom Departement erstellten und geführten Liste festgehalten.
2. Die Transportkosten für obligatorische kulturelle und sportliche Aktivitäten gehen zu Lasten der Gemeinden.
3. Wenn eine Mahlzeit organisiert wird, können die gesetzlichen Vertreter aufgefordert werden, sich in der Höhe der Verpflegungskosten zu beteiligen, die sie selber durch die Abwesenheit ihres Kindes einsparen. Sie übernehmen die tatsächlichen Kosten, höchstens aber 16 Franken pro Tag.
4. Fakultative kulturelle und sportliche Aktivitäten im Rahmen der Schule, welche nicht in der in Absatz 1 ebendieses Artikels genannten Liste aufgeführt sind, können teilweise zu Lasten der gesetzlichen Vertreter gehen.

## 2 Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Gemeinden

### **Art. 5** Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Gemeinden {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.101--5}

1. Die Schuldirektion beziehungsweise die Schulkommission, die Gemeinde oder die Gemeindevereinigung tragen die Verantwortung für die Erfassung und Aktualisierung der Schülerdaten, die zu Beginn des Schuljahres nach Unterrichtsstufe (von 1H bis 11OS) in der Datenbank zur Schulverwaltung erfasst werden.
2. Jede Gemeinde fragt anschliessend mithilfe der Datenbank zur Schulverwaltung eine nominative Liste sämtlicher Schüler ab, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Die Gemeinde ist dafür verantwortlich, bis zum 28. Februar jeden Jahres die Anzahl Schüler, die in der Gemeinde per 31. Dezember ihren Wohnsitz hatten und im Kanton eingeschult sind, zu bestätigen. Diese Liste enthält ebenfalls die Schüler aus dem Asylbereich mit Ausnahme jener, die in einem kantonalen Aufnahmezentrum eingeschult sind und nicht ein Gemeinde- oder Regionalschulzentrum besuchen.
3. Bei Fehlern muss die Gemeinde die betroffene Schuldirektion beziehungsweise die Schulkommission, die Gemeinde oder die Gemeindevereinigung kontaktieren, damit die Änderungen innerhalb der gegebenen Fristen vorgenommen werden. Bei Streitfällen entscheidet das Departement.
4. Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, die Schülerlisten, wie in Absatz 2 beschrieben, zu bestätigen, da diese Listen dem Kanton als Berechnungsgrundlage und zur Auszahlung der Beiträge dienen. Bestätigt eine Gemeinde die Liste mit den in ihrem Gemeindegebiet wohnhaften Schülern nicht innerhalb der gegebenen Fristen, sind die in der Datenbank zur Schulverwaltung per 31. Dezember erfassten Angaben massgebend.
5. Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, ihre kantonalen Beiträge für die verschiedenen Unterrichtsstufen (1H bis 11OS) basierend auf dem geltenden harmonisierten Rechnungsmodell zu budgetieren und zu verbuchen.
6. Die Gemeinde trägt die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten, die sich aus den vom Departement erstellten Listen und den in Artikel 7 des vorliegenden Reglements festgelegten kantonalen Beiträgen ergeben.
7. Bei fehlerhaften Angaben zum Wohnsitz der Schüler, die eine oder mehrere Gemeinden betreffen, haben allfällige Kompensationszahlungen zwischen den betroffenen Gemeinden zu erfolgen.

### **Art. 5a** Schüler, die in einer anderen Gemeinde als ihrer Wohngemeinde eingeschult sind {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.101--5a}

1. Für Schüler, die in einer anderen Gemeinde als ihrer Wohngemeinde eingeschult sind, stellt die einschulende Gemeinde beziehungsweise die spezialisierte Institution, in welcher der Schüler eingeschult ist, für diesen der Wohngemeinde die vom Staatsrat pro Schüler festgelegte Pauschale in Rechnung. Andere Vereinbarungen unter den Gemeinden bleiben vorbehalten.
2. Der Absatz 1 dieses Artikels gilt namentlich für Schüler in einer Immersion für das Erlernen der zweiten Amtssprache oder für Schüler, die in einem Sport-Kunst-Ausbildungszentrum oder in einer Institution oder einem Sonderpädagogikzentrum eingeschult sind.
3. Das Departement entscheidet über Sonderfälle.

## 3 Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Kantons und kantonale Beiträge

### **Art. 6** Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Kantons {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.101--6}

1. Der Staat stellt den Schuldirektionen und den Gemeinden das für die Nutzung der Datenbank notwendige Tool und die notwendige Ausbildung zur Verfügung.
2. Das Departement erstellt die in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 1 des vorliegenden Reglements erwähnten Listen.

### **Art. 7** Beiträge des Kantons {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.101--7}

1. Der Kanton beteiligt sich mit einem Beitrag von 30 Prozent basierend auf dem vom Staatsrat festgelegten Pauschalbetrag pro Schüler teilweise an der Finanzierung von Schulmaterial sowie von kulturellen und sportlichen Aktivitäten in Zusammenhang mit der obligatorischen Schule.
2. Die Subvention des Kantons wird bis spätestens zum 30. April des laufenden Schuljahrs ausbezahlt.

## 4 Rechtsmittel

### **Art. 8** Beschwerde {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.101--8}

1. Gegen die Entscheide, im Zusammenhang mit vorliegenden Reglement, kann Beschwerde eingereicht werden.
2. Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.